Sind Kinder, die online am Unterricht ihrer ukrainischen Schule teilnehmen, Schüler?

Aufgrund der aktuellen politischen Lage stellen sich viele Fragen um die Leistungen für ukrainische Flüchtlinge. Viele der Kinder besuchen derzeit keine deutsche Schule, sondern nehmen am Online-Unterricht einer ukrainischen Schule teil. Reicht das aus, um Schüler im Sinne der § 28 Abs. 1 SGB II bzw. § 34 Abs. 1 SGB XII zu sein? Dabei stellen sich zwei Fragen:

1. Ist der Besuch eine ausländischen Schule ausreichend?
Zu dieser Frage gibt es bisher noch keine veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen. Allerdings wird in der Literatur überwiegend davon ausgegangen, dass auch der Besuch einer ausländischen Schule dazu führt, dass das Kind Schüler ist (z.B. Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 04.10.2021), Rn. 63; Luik in: Eicher/Luik, SGB II, § 28 SGB II Rn. 17). Ausnahmen werden angedacht, wenn die Schüler sich nur während der Ferien temporär in Deutschland aufhalten (Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 04.10.2021), Rn. 63). Da das Ende des Aufenthalts in diesen Fällen nicht absehbar ist, spricht einiges dafür, von einer Schülereigenschaft auszugehen.

2. Reicht bloßer Online-Unterricht aus?

Bereits im Rahmen des pandemiebedingten Distanzunterrichts hat niemand die Auffassung vertreten, dadurch entfalle die Schülereigenschaft. Der Wortlaut („Schule besuchen“) deutet zwar einen tatsächlichen Besuch an, meint aber nach richtiger Auffassung ohnehin nur die Anmeldung des Schüler an der Schule und setzt keinen tatsächlichen Schulbesuch voraus.

Es spricht also viel dafür, von einer Schülereigenschaft und damit auch von einer Leistungsberechtigung für den Schulbedarf auszugehen.

SG Oldenburg: elektronisches Wörterbuch über § 21 Abs. 6a SGB II

Das SG Oldenburg hat entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, einer Schülerin die Kosten für ein elektronisches Wörterbuch als Mehrbedarf nach dem SGB II zu erstatten. Das SG setzt das elektronische Wörterbuch mit einem Schulbuch gleich. Dafür besteht ein Anspruch nach § 21 Abs. 6a SGB II.

SG Oldenburg v. 16.11.2021 – S 37 AS 1268/19 –

BSG: keine Übernahme der Kosten für ein Tablet

Das BSG hat entschieden, dass die Kosten für ein Tablet, welches ein Schüler für eine Tablet-Klasse benötigt, nicht über § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden können. Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Es handele sich nicht um einen laufenden Bedarf. Eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht. Es lässt sich dem Terminbericht nicht entnehmen, aber es ist davon auszugehen, dass Schüler auf einen Darlehensanspruch nach § 24 SGB II verwiesen werden.

Die Entscheidung ist allerdings zu § 21 Abs. 6 SGB II in der alten Fassung ergangen. Seit dem 1.1.2021 ist § 21 Abs. 6 SGB II unter besonderen Umständen auch auf laufende Bedarfe anwendbar. Möglicherweise ergibt sich dann ein anderes Ergebnis. Möglicherweise gibt das BSG in den Entscheidungsgründen einen entsprechenden Hinweis auf die neue Rechtslage.

Für die Frage, ob bei Pandemie bedingtem Distanzunterricht die Kosten eines elektronischen Endgeräts zu übernehmen sind, ist dies keine Vorentscheidung. Da die BA inzwischen in einer Weisung einen solchen Anspruch für die neue Fassung des § 21 Abs. 6 SGB II bejaht, wird es aber möglicherweise nicht dazu kommen, dass sich das BSG mit dieser Frage beschäftigen muss.

Wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, wird dieser Beitrag aktualisiert werden.

BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R –

Nachtrag

Inzwischen liegen die Gründe der Entscheidung vor. Das BSG stellt klar, dass der Gesetzgeber jedenfalls bis zum 31.7.2019 die Kosten für Tablets bei der Lernförderung nicht im Blick hatte und deshalb die Existenz von § 28 SGB II einer Übernahme als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht entgegensteht (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 18).

Außerdem betont das BSG , dass die Bundesländer, wenn sie für die Erfüllung der Schulpflicht eine Kostenbelastung entstehen lassen, grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen müssen, dass das Existenzminimum des Kindes nicht angetastet werden muss (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 21). Was aber passiert, wenn die Länder dies nicht tun, lässt das BSG letztlich offen.

Es handelt sich bei dem Tablet nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Das soziokulturelle Existenzminimum könne auch durch eine Gewährung als Darlehen sichergestellt werden (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 27).

Eine Anwendung von § 73 SGB XII schließt das BSG aus, weil es sich bei Bedarfen für Bildung um eine grundsätzlich vom SGB II erfasste Bedarfslage handelt. § 73 SGB XII sei nur auf Bedarfssituationen anwendbar, die thematisch nicht den Bedarfslagen nach dem SGB II zuzuordnen sind (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 29).

Bundesagentur für Arbeit: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Die Bundesagentur für Arbeit hat mit einer Weisung mit Wirkung zum 1.2.2021 vorgegeben, dass digitale Endgeräte bis zu einem Wert von 350 € über § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind, wenn der Unterricht digital stattfindet, deshalb entsprechende Geräte benötigt werden, die vorhandenen Geräte im Haushalt nicht ausreichen oder anderweitig benötigt werden und die Schule die Geräte nicht stellt.

Es handelt sich dabei nicht um einen BuT-Bedarf, sondern um Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II. Deshalb haben auch Auszubildende mit Ausbildungsvergütung einen Anspruch.

Für die Leistungsberechtigten in den anderen Rechtskreisen bedeutet dies keinen Anspruch. Insbesondere für Wohngeld- und KiZ-Empfänger besteht keine Möglichkeit, die Kosten von PCs, Laptops oder Tablets zu übernehmen.

Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

SG Frankfurt: Anschaffung eines PC ist vom Regelbedarf und vom Schulbedarf gedeckt

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass im SGB XII kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen PC besteht. Die Ausgaben seien vom Regelbedarf und vom Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB XII erfasst und müssten aus diesen Leistungen gedeckt werden.

SG Frankfurt v. 14.12.2020 – S 20 SO 144/17 –

Für die Zeit vor Corona scheint dies das BSG jedenfalls im Ergebnis ebenso zu sehen (siehe BSG: keine Übernahme der Kosten für ein Tablet).

Was in Corona-Zeiten gilt, ist noch nicht gerichtlich geklärt. Für das SGB II geht die Bundesagentur für Arbeit inzwischen in einer Weisung von einem Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II n.F. bei Distanzunterricht und fehlender anderweitiger Hilfemöglichkeit aus (siehe Bundesagentur für Arbeit: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht).

Gesetzgeber: Erhöhung der Schulbedarfspauschale

Der Gesetzgeber hat mit § 9 RBEG die Schulbedarfspauschale für 2021 auf 51,50 € für das zweite Schulhalbjahr und 103 € für das erste im Sommer beginnende Schulhalbjahr festgelegt. Die Änderung befindet sich im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020. Die Gesetzesbegründung findet sich in den BT-Drs. 19/22750, S. 66 und 19/24034, S. 31.

Gesetzgeber: Anspruch auf Schulbücher ab dem 1.1.2021

Seit dem 1.1.2021 gibt es einen ausdrücklichen Anspruch auf Schulbücher oder gleichstehende Arbeitshefte in § 21 Abs. 6a SGB II und § 30 Abs. 9 SGB XII. Die Norm lautet: Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen. Damit ist endgültig klar, dass es sich nicht um BuT-Leistungen handelt.

Mit der Neuregelung wird eine Entscheidung des BSG (BSG v. 8.5.2019 – B 14 AS 13/18 R -) umgesetzt. Für die anderen strittigen Fragen in diesem Zusammenhang (Laptop, PC, Tablet) hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen.

Die Änderung befindet sich im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020. Die Gesetzesbegründung findet sich in der BT-Drs. 19/24034, S. 36.

LSG Niedersachsen-Bremen: kein iPad für iPad-Klasse

Das LSG Niedersachsen-Bremen geht davon aus, dass ein iPad nach der Erhöhung der Pauschale u.a. aufgrund der zunehmenden Digitalisierung vom Schulbedarf des § 28 Abs. 3 SGB II erfasst ist (Rn. 20). Ein Anspruch bestehe nicht über § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 73 SGB XII. Die Revision ist beim BSG unter B 4 AS 88/20 R anhängig.

LSG Niedersachsen-Bremen v. 6.10.2020 – L 7 AS 505/19 –

SG Aurich: grafikfähiger Taschenrechner ist Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Das SG Aurich hat entschieden, dass ein grafikfähiger Taschenrechner zu einem Preis von 85,90 € als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen ist. Ein solcher Taschenrechner unterfalle nicht der Schulbedarfspauschale. Zwar sei in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 104 f) ein Taschenrechner erwähnt, doch handele es sich dabei nur um einen einfachen Taschenrechner.

SG Aurich v. 2.9.2020 – S 55 AS 814/18 –