Bundesagentur für Arbeit: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Die Bundesagentur für Arbeit hat mit einer Weisung mit Wirkung zum 1.2.2021 vorgegeben, dass digitale Endgeräte bis zu einem Wert von 350 € über § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind, wenn der Unterricht digital stattfindet, deshalb entsprechende Geräte benötigt werden, die vorhandenen Geräte im Haushalt nicht ausreichen oder anderweitig benötigt werden und die Schule die Geräte nicht stellt.

Es handelt sich dabei nicht um einen BuT-Bedarf, sondern um Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II. Deshalb haben auch Auszubildende mit Ausbildungsvergütung einen Anspruch.

Für die Leistungsberechtigten in den anderen Rechtskreisen bedeutet dies keinen Anspruch. Insbesondere für Wohngeld- und KiZ-Empfänger besteht keine Möglichkeit, die Kosten von PCs, Laptops oder Tablets zu übernehmen.

Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht