Der Gesetzgeber hat mit § 9 RBEG die Schulbedarfspauschale für 2021 auf 51,50 € für das zweite Schulhalbjahr und 103 € für das erste im Sommer beginnende Schulhalbjahr festgelegt. Die Änderung befindet sich im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020. Die Gesetzesbegründung findet sich in den BT-Drs. 19/22750, S. 66 und 19/24034, S. 31.