BSG – Notwendigkeit einer Eignungsprüfung bei Anbietern

Dieser Beitrag baut auf zwei Beiträgen (hier und hier) auf, die erstellt wurden, als nur der Terminbericht, aber noch nicht die Entscheidungsgründe vorlagen.

Es geht um folgende Entscheidungen des BSG:

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 R

Kurz zum Sachverhalt: In beiden Entscheidungen geht es darum, dass die Jugendorganisation „REBELL“ der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) ein Sommercamp für Kinder und Jugendliche veranstaltet. In der zweiten Entscheidung (B 14 AS 27/20 R) will die Jugendorganisation die Aufnahme auf die Anbieterliste der Kommune und den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung erreichen, damit das Sommercamp als Teilhabeleistung gefördert werden kann. In der ersten Entscheidung versucht eine Jugendliche die Kostenübernahme als Teilhabeleistung zu erreichen.

Das BSG lässt beide Ansprüche letztlich an der Geeignetheit scheitern und stellt dabei neue Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit von Anbietern auf.

Das BSG steigt mit der Feststellung ein, dass sich die Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II an den Angeboten der Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhilferechts gemäß § 11 Abs 3 SGB VIII orientieren. Das mag für andere Streitfragen im Rahmen der Teilhabe eine Hilfestellung sein, doch zeigt das BSG später auf, dass die gesetzlichen Regelungen des Jugendhilferechts jedenfalls für die Prüfung der Geeignetheit nicht eins zu eins übertragbar sind, da der Gesetzgeber sich bewusst für kein vorgegebenes Prüfungsverfahren entschieden hat.

Zunächst stellt das BSG allerdings klar, dass politische Organisationen nicht grundsätzlich von Teilhabeleistungen ausgeschlossen werden können, da das Existenzminimum auch die Teilhabe am politischen Leben enthält.

Es muss aber die Geeignetheit geprüft werden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 2 SGB II und § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II. Ob die Geeignetheit geprüft wird, steht auch nicht im Ermessen des Anbieters (B 14 AS 27/20 R, Rn. 26).

Was ist im Rahmen der Geeignetheit zu prüfen?

1. organisatorische Befähigung des Anbieters zur Erbringung der Teilhabeleistung

2. Eignung zur Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen (Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle)

a. Verfassungsgewähr
fehlt, wenn der Anbieter bezweckt, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, weil von ihm Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen

b. Einhaltung von Jugendschutzvorschriften

Folgende Fragen bleiben offen:

1. Sind Erbringungsmodelle, in denen eine Prüfung der Geeignetheit praktisch nicht erfolgt, noch zulässig?

Die Frage hat durch das StaFamG deutlich größere Bedeutung erlangt, da nunmehr nach dem eindeutigen Willen des Gesetzesgebers eine Teilhabeaktivität ausreicht, um die pauschale Bewilligung des gesamten Budgets auszulösen. Wenn diese Bewilligung als Geldleistung erfolgt, bleibt faktisch gar keine Möglichkeit mehr, die Geeignetheit zu prüfen. Würde ein Leistungsträger dies bei einer Geldleistung trotzdem tun, wären die beiden großen Vorteile einer Leistung in Geld – die geringere Aufwand und der fehlende Zwang, sich als Leistungsbezieher zu offenbaren – möglicherweise nicht mehr einzuhalten. Es würde sich die Frage stellen, warum dann überhaupt noch eine Geldleistung erfolgen sollte. Die Schlussfolgerung, dass grundsätzlich eine Anbieterliste geführt werden muss, damit die Geeignetheit geprüft werden kann, hat das BSG jedenfalls nicht gezogen, sondern die Entscheidung darüber ausdrücklich in das Ermessen des Anbieters gestellt (B 14 AS 27/20 R, Rn. 14). Vielleicht reicht ja die Möglichkeit der späteren Prüfung des zweckgemäßen Einsatzes nach § 29 Abs. 5 SGB II bzw. § 34a Abs. 6 SGB XII für eine solche Prüfung aus?

2. Gilt der Zwang zu Geeignetheitsprüfung auch für die anderen Rechtsgebiete?

Davon muss ausgegangen werden. Das BSG leitet die Prüfung zwar vorrangig aus § 4 SGB II her, verweist aber auch auf § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II und damit auch auf den insoweit gleichlautenden § 34a SGB XII. Letztlich geht es um den Schutz der Kinder und Jugendlichen (B 14 AS 27/20 R, Rn. 14). Dieser wird in allen Rechtsgebieten im gleichem Umfang benötigt.

3. Gilt der Zwang zu Geeignetheitsprüfung auch für die Anbieter von Bildungsleistungen?

Die Normen, die das BSG heranzieht, unterscheiden nicht zwischen Teilhabe- und Bildungsleistungen. Für Bildungsleistungen sind die Anbieter ebenfalls auf Geeignetheit zu prüfen. Ob der Maßstab dabei gleich ist, ist aber durch die Entscheidungen noch nicht geklärt. Schließlich nimmt das BSG seinen Maßstab aus dem Jugendhilferecht. Dieses ist zwar mit den Teilhabeleistungen vergleichbar, für die Bildungsleistungen gilt das aber nicht im gleichen Maße. Für die Praxis dürfte es trotzdem sinnvoll sein, den Maßstab des BSG für alle Anbieter anzuwenden.

4. Gibt es Anbieter, bei denen die Geeignetheit nicht geprüft werden muss?

Bei den Anbietern, die sich wie z.B. Sportgeschäfte auf den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen und ähnliches beschränken, dürfte eine Kontrolle der Geeignetheit mangels Einflussmöglichkeit auf die Kinder und Jugendlichen überflüssig sein. Im Übrigen hat das BSG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Geeignetheit regelhaft zu bejahen ist und damit eine ausführliche Prüfung auf Ausnahmefälle beschränkt (Die Geeignetheit ist in aller Regel unproblematisch und ohne erheblichen Prüfaufwand von der Behörde zu bejahen.). In den Fällen, in denen Behörden (zB Schulen) Anbieter sind, dürfte eine solche Prüfung ebenfalls überflüssig sein.

5. Kann bzw. muss ein erweitertes Führungszeugnis von handelnden Personen angefordert werden?

Zu dieser in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabten Frage äußert sich das BSG leider nicht. Es kam in dieser Konstellation auch nicht darauf an. Die Entscheidungen lesen sich zwar so, als würden sie die Frage des Prüfungsaufwands bei der Geeignetheit umfassend und abschließend behandeln, doch spricht viel dafür, dass das BSG an Gefahren für Kinder und Jugendliche mangels Relevanz für die Entscheidung nicht gedacht hat.

6. Können bzw. müssen auch allgemeine Geeignetheitskriterien wie zB die Zuverlässigkeit kontrolliert werden?

Die Entscheidungen schließen das jedenfalls nicht aus. Es kann also weiterhin ein Anbieter, der von einer Person geführt wird, die zB wegen Betrugs im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen vorbestraft ist, von der Anbieterliste ausgeschlossen werden.

Über die Frage der Geeignetheit hinaus beschäftigt sich das BSG mit der Selbsthilfe nach § 30 SGB II (dazu hier) und dem Begriff der „Freizeit“ (dazu hier).

BSG: Geeignetheit als Auswahlkriterium für die Aufnahme auf eine Anbieterliste

Das BSG hat entschieden, dass politische Parteien und ihre Jugendorganisationen grundsätzlich als Anbieter von Teilhabeleistungen in Betracht kommen. Eine Nichtaufnahme auf die Anbieterliste bzw. die Verweigerung des Abschlusses einer Kooperationsvereinbarung kommt aber bei fehlender Geeignetheit in Betracht. Es müssen sowohl die inhaltliche Ausrichtung des Anbieters als auch die von ihm angebotene Freizeit ihrer Art und ihrem Inhalt nach die Gewähr bieten, eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu fördern.

Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Möglicherweise ergibt sich aus den Ausführungen des BSG eine Pflicht zur generellen Eignungsprüfung (dazu siehe hier). Möglicherweise ergeben sich aus den Entscheidungsgründen weitere Erkenntnisse zum Verhältnis des Leistungsträgers zum Anbieter.

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 R

Aktuelles dazu hier.

BSG: Eignungsprüfung bei Anbietern einer Freizeit

Das BSG hat entschieden, dass das Erfordernis der Eignung in der Grundkonzeption der BuT-Leistungen angelegt ist. Sowohl die inhaltliche Ausrichtung des Anbieters als auch die von ihm angebotene Freizeit müssen ihrer Art und ihrem Inhalt nach die Gewähr bieten, eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Dazu bedarf es neben der Prüfung, ob der Anbieter die Leistung organisatorisch erbringen kann, jedenfalls eines Mindestmaßes an inhaltlicher Kontrolle. Der Jugendverband der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) bezwecke, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, und sei deshalb nicht als Anbieter geeignet.

Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Die Auffassung der Vorinstanz, politischen Parteien und ihren Jugendorganisationen dürften generell keine staatlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, hat sich das BSG offenbar nicht angeschlossen. Offenbar hat die Beobachtung durch den Verfassungsschutz für sich nicht als Begründung für eine Ungeeignetheit ausgereicht. Jedenfalls stellt das BSG, die Absicht, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, konkret fest.

Die Entscheidung liest sich so, als würde das BSG für jede BuT-Leistung eine solche Eignungsprüfung erwarten. Jedenfalls beziehen sich die genannten Argumente im wesentlichen nicht spezifisch auf Teilhabe, sondern auf alle BuT-Leistungen. Eine Differenzierung danach, ob der Leistungsträger Sachleistungen gewährt und überhaupt eine Anbieterliste führt, erfolgt nicht. Möglicherweise erwartet das BSG unabhängig von der Vorgehensweise eine Eignungsprüfung. Wie das allerdings bei den sei August 2019 möglichen bloßen Geldleistungen praktisch erfolgen soll, ist unklar.

Wenn auch die Entscheidungsgründe für eine generelle Eignungsprüfung sprechen, werden auf einen Großteil der Leistungsträger erhebliche Umstellungen bei der Erbringung der Teilhableistungen, der Lernförderung und ggf. auch der Mittagsverpflegung zu kommen. Bei den übrigen Leistungen dürfte eine Nichteignung von Anbietern so fernliegend sein, dass eine Prüfung überflüssig ist.

Aus dem Terminbericht ist auch nicht ersichtlich, wie das BSG den Begriff der Freizeit definieren wird. Da aber offenbar eine Prüfung erfolgt ist, kann auch in diesem Punkt noch auf die Entscheidungsgründe gehofft werden.

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R

Aktuelles dazu hier.

LSG Nordrhein-Westfalen: keine Teilnahme am Teilhabeleistungssystem für Jugendverband einer politischen Partei

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich mit einer grundsätzlichen Frage im Bereich der Teilhabeleistungen beschäftigen müssen. Kann die Aktivität nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-3 SGB II (bzw. § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII) auch durch politische Parteien, ihre Jugendverbände oder sonstige Parteiorganisationen angeboten werden? Im konkreten Fall wollte ein Jugendverband einer Partei zum Sachleistungssytem des Leistungsträgers zugelassen werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat dies abgelehnt. Dazu macht es zunächst grundlegende und überzeugende Ausführungen zum Verhältnis zwischen Leistungsträger und Anbieter in einem Sachleistungssystem: „Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Anspruch von Anbietern von Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II auf Anerkennung als geeigneter Anbieter. Ein Zulassungsverfahren wie bei der Zertifizierung von Anbietern für Weiterbildungsmaßnahmen mit entsprechendem Antragsrecht hat der Gesetzgeber im SGB II gerade nicht eingeführt. Das Sozialgericht hat zu Recht erkannt, dass aufgrund der fehlenden Normierung eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens im Bereich der Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe kein Subordinationsverhältnis zwischen Leistungsträger und Anbieter besteht, das den Leistungsträger zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den Anbietern ermächtigt.“ (Rn. 24). Diese Auffassung lässt sich sehr gut vertreten. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger gegenüber dem Anbieter nie durch Verwaltungsakt auftreten kann. Umgekehrt muss der Anbieter seine Ansprüche auf Zulassung zum Sachleistungssystem oder auf Zahlung direkt durch Leistungsklage verfolgen.

Außerdem hat das LSG Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass sich der Leistungsträger zur Einhaltung der Leistungsvoraussetzungen eines generellen Vorgehens bei der Aufnahme auf die Anbieterliste bedienen kann: Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit Anbietern abzuschließen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung hat weder für die Anbieter noch für die Leistungsempfänger rechtsbegründende Wirkung. Es ist weder ausgeschlossen, Bildungs- und Teilhabeleistungen bei Anbietern zu bewilligen, mit denen eine Kooperationsvereinbarung nicht abgeschlossen worden ist, noch begründet die Auswahl eines Anbieters, mit dem eine Kooperationsvereinbarung vorliegt, ohne weiteres einen Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen. Schließt der Leistungsträger aber wie vorliegend Kooperationsvereinbarungen ab mit der Wirkung, dass er Anbieter, mit denen er keine Vereinbarung geschlossen hat, bei der Bewilligung von Bildungs-und Teilhabeleistungen faktisch nicht berücksichtigt und die Inhaber der Gutscheine nur auf die zugelassenen Kooperationspartner verweist, ist er verpflichtet, diesen Ausschluss rechtmäßig, insbesondere unter Beachtung grundrechtlicher Positionen der Anbieter diskriminierungsfrei zu gestalten. Für einen Anspruch auf Aufnahme auf die Liste müssen also Grundrechte insb. Art. 12 GG sprechen oder die Ablehnung muss gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Beides verneint das LSG Nordrhein-Westfalen mit guten Argumenten. Allerdings ist das Hauptargument des LSG, es bestehe die Gefahr, dass der Staat durch eine indirekte Förderung der Mutterpartei eine unzulässige Parteienfinanzierung vornehme, zwar nachvollziehbar, lässt aber auch noch Gegenargumente zu. Schließlich führt dies zu dem Ergebnis, dass möglicherweise gleiche Inhalte durch alle anderen Anbieter, aber nicht durch Parteien angeboten werden dürfen.

Entschieden hat das LSG nur über die Zulassung zur Anbieterliste. Da die Aufnahme auf die Liste keine Leistungsvoraussetzung ist, könnte ein Jugendlicher die Kosten der Fahrt noch (als Geldleistung) gelten machen. Erst dann müsste das LSG Nordrhein-Westfalen entscheiden, ob Parteien und ihre Organisationen generell keine Anbieter für Teilhabeleistungen sein können. Allerdings spricht einiges dafür, dass das Hauptargument des LSG auch dann greift.

Die Revision ist unter B 14 AS 27/20 R beim BSG anhängig.

Für ein Sommercamp einer politischen Partei hat ein anderer Senat des LSG Nordrhein-Westfalen schon entschieden, dass die Verfolgung parteipolitisch orientierter Zwecke keine Freizeit im Sinne des § 28 SGB II sein kann (LSG Nordrhein-Westfalen v. 7.11.2019 – L 19 AS 1204/18).

LSG Nordrhein-Westfalen v. 5.12.2019 – L 7 AS 171/19 –

LSG Nordrhein-Westfalen: Sommercamp des Jugendverbands einer politischen Partei ist keine Freizeit

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat zu der Frage, ob eine Aktivität eines Jugendverbands einer politischen Partei eine Teilhabeleistung im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II sein kann, Stellung nehmen müssen. Dabei definiert das Gericht eine Freizeit: Unter dem Begriff Freizeit ist die (mehrtägige) organisierte Zusammenkunft für Gruppen mit bestimmten gemeinsamen Interessen zu verstehen (https://www.duden.de/rechtschreibung/Freizeitkontext) (Rn. 61). Die parteipolitische Willensbildung unterfalle nicht den Begriffen Sport, Spiel, Geselligkeit und auch nicht dem Begriff Kultur. Dies entspreche auch dem staatlichen Neutralitätsgebot (Rn. 64). Deshalb sei eine Freizeit, die von der Jugendorganisation einer Partei bzw. einer Partei organisiert wird und in der auch parteipolitisch orientierte Zwecke verfolgt werden, vom Begriff der Freizeit i.S.v. § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II im Hinblick auf ihre Zielrichtung nicht erfasst. Die parteipolitische Arbeit eines Jugendverbandes lasse sich kaum von der einer überparteilichen, gemeinnützigen Jugendarbeit abgrenzen. Das Sommercamp habe aber neben Kultur-, Sport- und Freizeitzwecken auch den Zweck der parteipolitischen Willensbildung der Teilnehmer bzw. der Nachwuchsförderung für eine politische Partei verfolgt. Das LSG hat die Revision zugelassen. Diese ist unter B 14 AS 21/20 beim BSG anhängig.

Es spricht sicherlich viel dafür, Aktivitäten von Parteien und ihrer Organisationen nicht über die Teilhabe zu finanzieren. Eine generelle Ablehnung macht die ansonsten sehr schwierige Abgrenzung zu radikalen Parteien schwierig. Sonst könnten möglicherweise nur Aktivitäten von Parteien, die verboten oder deren Verfassungsfeindlichkeit durch das BVerfG festgestellt ist, abgelehnt werden. Grenzfälle (Beobachtung durch den Verfassungsschutz, teilweise Beobachtung durch den Verfassungsschutz) müssen so nicht geklärt werden. Richtig ist auch, dass eine Aktivität nach der Nr. 1 im Bereich Sport, Spiel, Kultur oder Geselligkeit bei politischen Parteien und ihren Organisationen nicht vorliegt, weil der Hauptzweck die Teilnahme an der politischen Willensbildung und nicht die damit möglicherweise verbundene Geselligkeit ist. Bei einer Freizeit ist das aber schwieriger. Das Gesetz sieht für Freizeiten keine Zweckbegrenzung vor. Die vom LSG vorgenommene Verknüpfung mit den Zwecken der Nr. 1 lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Es bleibt also nur das allerdings nicht schlechte Argument, eine staatliche Finanzierung von Parteien und ihrer Organisationen müsse unterbleiben.

Zur Ablehnung der Aufnahme auf die Anbieterliste für einen Jugendverband einer Partei siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 5.12.2019 – L 7 AS 171/19.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 7.11.2019 – L 19 AS 1204/18 –

SG Düsseldorf: Beobachtung durch den Verfassungsschutz begründet keine fehlende Eignung

Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Anbieter, der durch den Verfassungsschutz beobachtet wird, nicht allein deshalb ungeeignet ist, weil er durch den Verfassungsschutz beobachtet wird (Rn. 22).

Dazu stellt das Gericht zunächst klar, welche Anforderungen an die Prüfung der Geeignetheit zu stellen sind: „Bei der Eignung im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren Begriff, mit dem das Erfordernis aufgestellt wird, dass ein Anbieter hinsichtlich des von ihm unterbreiteten Angebots befähigt zur Durchführung ist und hinsichtlich dessen über die notwendige Organisation und Ausstattung verfügt (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 29, Rn. 38).“ Ob tatsächlich aus § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II („Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können.“) gefolgert werden kann, dass eine solche Prüfung erfolgen kann, ist umstritten. Schließlich ist es nicht sonderlich überzeugend, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung bei den Sondervorschriften für das Gutscheinsystem verstecken sollte. Besser ist es, dies aus den allgemeinen Grundsätzen des Förderungsrechts abzuleiten (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, 06/20, § 29, Rn. 21). Dies betrifft dann nicht nur die Fähigkeit zur Durchführung des Angebots sondern auch die Geeignetheit des Anbieters zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen (Thema: erweitertes Führungszeugnis) und seine Eignung, mit dem Leistungsträger abrechnen zu können. Als einfacher Maßstab bei politischen oder religiösen Organisationen bietet sich dabei die Beobachtung durch den Verfassungsschutz an. Dem schiebt das SG Düsseldorf aber einen Riegel vor: „Eine wie hier von der Beklagten vorgenommene Prüfungskompetenz bei den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II durch Beurteilung danach, ob der Anbieter vom Verfassungsschutz beobachtet wird, gibt § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II jedoch nicht her. So ist schließlich der Zweck der Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II darin zu sehen, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt zu gleichaltrigen zu intensivieren. Durch den Betrag von 10 Euro monatlich soll Kindern und Jugendlichen ein Budget zur Verfügung gestellt werden, damit sie ein ihren Wünschen und Fähigkeiten entsprechendes Angebot wahrnehmen können (vgl. Bundestag-Drucksache 17/3404, S. 106). Diesem gesetzgeberischen Gedanken würde es vielmehr zuwider laufen, wenn die kommunalen Träger die Seriosität und Geeignetheit der Anbieter danach überprüfen, ob sie vom Verfassungsschutz beobachtet werden oder nicht. Nach Überzeugung der Kammer kann sich etwas anderes lediglich bei einem ausgesprochenen Vereinsverbot oder einem Verbot einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht entsprechend Artikel 21 Abs. 2 und 4 Grundgesetz (GG) ergeben. (…) So hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der Sachverständigen die im ursprünglichen Gesetzesentwurf vom 03.12.2010 (Bundesrat – Drucksache, 661/1/10 S. 35.) vorgesehene gesetzliche Bestimmung, wonach ein Leistungsantrag auch dann abgelehnt werden kann, wenn sich der ausgewählte Anbieter als ungeeignet erwiesen habe oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen bei der Leistungserbringung geltend gemacht habe, nicht beschlossen. Entsprechende gesetzliche Vorschriften wie etwa § 17 Abs. 2 SGB II (Anforderungen an Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung) hat der Gesetzgeber in § 29 SGB II hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II gerade nicht normiert, weshalb die von der Beklagten vorgenommene restriktive Auslegung von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II rechtsfehlerhaft ist.“

Das Ergebnis lässt sich durchaus vertreten. Es gibt aber auch gewichtige Gegenargumente: Dass der Gesetzgeber möglichst möchte, dass Kinder und Jugendliche Angebote wahrnehmen, lässt nicht den Schluss zu, dass er dies auch fördern will, wenn bei dessen Anbieter ein hinreichend gewichtiger Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht. Es wäre widersprüchlich, wenn der Leistungsträger einen vom Verfassungsschutz beobachteten Träger als Anbieter von Aktivitäten für Kinder und Jugendliche offiziell auf eine Liste mit Angeboten nehmen müsste. Das Fehlen ein Prüfverfahrens muss nicht zwingend, wie vom SG angenommen, dafür sprechen, dass keine Prüfung gewollt war, sondern bedeutet nur, dass den Leistungsträgern kein einheitliches Verfahren vorgegeben werden sollte.

SG Düsseldorf v. 6.6.2018 – S 12 AS 4276/16 –

LSG Nordrhein-Westfalen: BuT-Anbieter hat einen Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Marktzugang

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine generelle unabhängig von der Geeignetheit seines Lernangebots im Einzelfall erfolgende Nichtberücksichtigung durch den Grundsicherungsträger seinen Anspruch auf diskriminierungsfreien Marktzugang verletzt:

„Zwar gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb. Auch besteht kein Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen dauerhaft gleich bleiben. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sichert Art. 12 Abs. 1 GG aber die Berechtigung, am Wettbewerb nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen teilhaben zu können. Diese Berechtigung ist verletzt, wenn ein Leistungsträger die Voraussetzungen für die Teilhabe in einer vom Gesetzgeber nicht vorgezeichneten Weise zu Lasten einzelner Marktteilnehmer ändert und andere hierdurch begünstigt. Insofern ist die strikte Gleichbehandlung aller Wettbewerber nach Maßgabe ausschließlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Regeln zum Schutz der Berufsfreiheit geboten (…).“

Hat der Leistungsträger Zweifel an der Geeignetheit des Anbieters, muss er dies aufklären und kann nicht begründungslos dem Anbieter den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung verweigern.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 20.11.2017 – L 7 AS 1956/17 B ER –