LSG Nordrhein-Westfalen: BuT-Anbieter hat einen Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Marktzugang

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine generelle unabhängig von der Geeignetheit seines Lernangebots im Einzelfall erfolgende Nichtberücksichtigung durch den Grundsicherungsträger seinen Anspruch auf diskriminierungsfreien Marktzugang verletzt:

„Zwar gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb. Auch besteht kein Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen dauerhaft gleich bleiben. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sichert Art. 12 Abs. 1 GG aber die Berechtigung, am Wettbewerb nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen teilhaben zu können. Diese Berechtigung ist verletzt, wenn ein Leistungsträger die Voraussetzungen für die Teilhabe in einer vom Gesetzgeber nicht vorgezeichneten Weise zu Lasten einzelner Marktteilnehmer ändert und andere hierdurch begünstigt. Insofern ist die strikte Gleichbehandlung aller Wettbewerber nach Maßgabe ausschließlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Regeln zum Schutz der Berufsfreiheit geboten (…).“

Hat der Leistungsträger Zweifel an der Geeignetheit des Anbieters, muss er dies aufklären und kann nicht begründungslos dem Anbieter den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung verweigern.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 20.11.2017 – L 7 AS 1956/17 B ER –