SG Braunschweig: wiederholte Nachhilfe

Das SG Braunschweig hat entschieden, dass es für die Prognose, ob der Schüler das wesentliche Lernziel verfehlt, nicht darauf ankomme, ob eine konkrete Versetzungsgefährdung vorliegt (Rn. 16). Außerdem könne eine Lernförderung auch wiederholt gewährt werden, solange der Unterstützungsbedarf bestehe (Rn. 18).

SG Braunschweig v. 30.4.2020 – S 43 AS 117/20 ER –

SG Braunschweig: Lernförderung bei Ausfall der schulischen Förderung

Das SG Braunschweig hat entschieden, dass ein Anspruch auf Lernförderung auch dann besteht, wenn die Schule einen Förderbedarf festgestellt hat, den Förderunterricht aber aus Personalmangel nicht durchführen kann (Rn. 13). Grundsätzlich geht die schulische Lernförderung der außerschulischen Lernförderung über BuT-Mittel vor. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die schulische Förderung auch tatsächlich stattfindet. Kann der Schüler seinen theoretischen Anspruch auf Förderung (hier von drei individuellen Förderstunden pro Woche) nicht durchsetzen, muss – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – eine Bewilligung von Lernförderung erfolgen. Die Entscheidung ist trotz der ins schulpolitische ausgreifenden Argumentation überzeugend und richtig.

Bei der Schülerbeförderung gibt es ein ähnliches Problem. Hier wird aber teilweise das Bestehen eines nur theoretischen Anspruchs dem Grunde nach auf ein Schülerticket für ausreichend gehalten (LSG Nordrhein-Westfalen v. 10.1.2019 – L 7 AS 783/15 – Rn. 27). Die gegenteilige Ansicht (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 34 SGB XII (Stand: 20.08.2020), Rn. 10) ist allerdings überzeugender. Auch das BSG deutet mit der Formulierung „übernommen worden sind“ (BSG v. 17.3.2016 – B 4 AS 39/15 R – Rn. 24) darauf hin, dass nur tatsächliche Drittleistungen berücksichtigt werden können.

SG Braunschweig v. 25.3.2020 – S 28 AS 72/20 ER –

LSG Niedersachsen-Bremen: keine Unzumutbarkeit der nächstgelegenen Schule wegen der ethnischen Zusammensetzung der Schülerschaft

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die nächstgelegene (staatliche) Schule nicht wegen der ethnischen Zusammensetzung ihrer Schule oder der Abneigungen gegen staatliche Schulen unzumutbar wird.

Außerdem hat das LSG Niedersachsen sich der h.M. angeschlossen, dass auch das andere (nicht getrennte lebende) Elternteil, welches nicht kindergeldberechtigt ist, den Antrag auf Leistungen nach § 6b BKGG stellen und deshalb auch Widerspruch und Klage erheben kann (Rn. 13).

LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.2.2020 – L 7 BK 2/19 –

LSG Nordrhein-Westfalen: keine Teilnahme am Teilhabeleistungssystem für Jugendverband einer politischen Partei

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich mit einer grundsätzlichen Frage im Bereich der Teilhabeleistungen beschäftigen müssen. Kann die Aktivität nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-3 SGB II (bzw. § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII) auch durch politische Parteien, ihre Jugendverbände oder sonstige Parteiorganisationen angeboten werden? Im konkreten Fall wollte ein Jugendverband einer Partei zum Sachleistungssytem des Leistungsträgers zugelassen werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat dies abgelehnt. Dazu macht es zunächst grundlegende und überzeugende Ausführungen zum Verhältnis zwischen Leistungsträger und Anbieter in einem Sachleistungssystem: „Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Anspruch von Anbietern von Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II auf Anerkennung als geeigneter Anbieter. Ein Zulassungsverfahren wie bei der Zertifizierung von Anbietern für Weiterbildungsmaßnahmen mit entsprechendem Antragsrecht hat der Gesetzgeber im SGB II gerade nicht eingeführt. Das Sozialgericht hat zu Recht erkannt, dass aufgrund der fehlenden Normierung eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens im Bereich der Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe kein Subordinationsverhältnis zwischen Leistungsträger und Anbieter besteht, das den Leistungsträger zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den Anbietern ermächtigt.“ (Rn. 24). Diese Auffassung lässt sich sehr gut vertreten. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger gegenüber dem Anbieter nie durch Verwaltungsakt auftreten kann. Umgekehrt muss der Anbieter seine Ansprüche auf Zulassung zum Sachleistungssystem oder auf Zahlung direkt durch Leistungsklage verfolgen.

Außerdem hat das LSG Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass sich der Leistungsträger zur Einhaltung der Leistungsvoraussetzungen eines generellen Vorgehens bei der Aufnahme auf die Anbieterliste bedienen kann: Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit Anbietern abzuschließen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung hat weder für die Anbieter noch für die Leistungsempfänger rechtsbegründende Wirkung. Es ist weder ausgeschlossen, Bildungs- und Teilhabeleistungen bei Anbietern zu bewilligen, mit denen eine Kooperationsvereinbarung nicht abgeschlossen worden ist, noch begründet die Auswahl eines Anbieters, mit dem eine Kooperationsvereinbarung vorliegt, ohne weiteres einen Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen. Schließt der Leistungsträger aber wie vorliegend Kooperationsvereinbarungen ab mit der Wirkung, dass er Anbieter, mit denen er keine Vereinbarung geschlossen hat, bei der Bewilligung von Bildungs-und Teilhabeleistungen faktisch nicht berücksichtigt und die Inhaber der Gutscheine nur auf die zugelassenen Kooperationspartner verweist, ist er verpflichtet, diesen Ausschluss rechtmäßig, insbesondere unter Beachtung grundrechtlicher Positionen der Anbieter diskriminierungsfrei zu gestalten. Für einen Anspruch auf Aufnahme auf die Liste müssen also Grundrechte insb. Art. 12 GG sprechen oder die Ablehnung muss gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Beides verneint das LSG Nordrhein-Westfalen mit guten Argumenten. Allerdings ist das Hauptargument des LSG, es bestehe die Gefahr, dass der Staat durch eine indirekte Förderung der Mutterpartei eine unzulässige Parteienfinanzierung vornehme, zwar nachvollziehbar, lässt aber auch noch Gegenargumente zu. Schließlich führt dies zu dem Ergebnis, dass möglicherweise gleiche Inhalte durch alle anderen Anbieter, aber nicht durch Parteien angeboten werden dürfen.

Entschieden hat das LSG nur über die Zulassung zur Anbieterliste. Da die Aufnahme auf die Liste keine Leistungsvoraussetzung ist, könnte ein Jugendlicher die Kosten der Fahrt noch (als Geldleistung) gelten machen. Erst dann müsste das LSG Nordrhein-Westfalen entscheiden, ob Parteien und ihre Organisationen generell keine Anbieter für Teilhabeleistungen sein können. Allerdings spricht einiges dafür, dass das Hauptargument des LSG auch dann greift.

Die Revision ist unter B 14 AS 27/20 R beim BSG anhängig.

Für ein Sommercamp einer politischen Partei hat ein anderer Senat des LSG Nordrhein-Westfalen schon entschieden, dass die Verfolgung parteipolitisch orientierter Zwecke keine Freizeit im Sinne des § 28 SGB II sein kann (LSG Nordrhein-Westfalen v. 7.11.2019 – L 19 AS 1204/18).

LSG Nordrhein-Westfalen v. 5.12.2019 – L 7 AS 171/19 –

LSG Nordrhein-Westfalen: Sommercamp des Jugendverbands einer politischen Partei ist keine Freizeit

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat zu der Frage, ob eine Aktivität eines Jugendverbands einer politischen Partei eine Teilhabeleistung im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II sein kann, Stellung nehmen müssen. Dabei definiert das Gericht eine Freizeit: Unter dem Begriff Freizeit ist die (mehrtägige) organisierte Zusammenkunft für Gruppen mit bestimmten gemeinsamen Interessen zu verstehen (https://www.duden.de/rechtschreibung/Freizeitkontext) (Rn. 61). Die parteipolitische Willensbildung unterfalle nicht den Begriffen Sport, Spiel, Geselligkeit und auch nicht dem Begriff Kultur. Dies entspreche auch dem staatlichen Neutralitätsgebot (Rn. 64). Deshalb sei eine Freizeit, die von der Jugendorganisation einer Partei bzw. einer Partei organisiert wird und in der auch parteipolitisch orientierte Zwecke verfolgt werden, vom Begriff der Freizeit i.S.v. § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II im Hinblick auf ihre Zielrichtung nicht erfasst. Die parteipolitische Arbeit eines Jugendverbandes lasse sich kaum von der einer überparteilichen, gemeinnützigen Jugendarbeit abgrenzen. Das Sommercamp habe aber neben Kultur-, Sport- und Freizeitzwecken auch den Zweck der parteipolitischen Willensbildung der Teilnehmer bzw. der Nachwuchsförderung für eine politische Partei verfolgt. Das LSG hat die Revision zugelassen. Diese ist unter B 14 AS 21/20 beim BSG anhängig.

Es spricht sicherlich viel dafür, Aktivitäten von Parteien und ihrer Organisationen nicht über die Teilhabe zu finanzieren. Eine generelle Ablehnung macht die ansonsten sehr schwierige Abgrenzung zu radikalen Parteien schwierig. Sonst könnten möglicherweise nur Aktivitäten von Parteien, die verboten oder deren Verfassungsfeindlichkeit durch das BVerfG festgestellt ist, abgelehnt werden. Grenzfälle (Beobachtung durch den Verfassungsschutz, teilweise Beobachtung durch den Verfassungsschutz) müssen so nicht geklärt werden. Richtig ist auch, dass eine Aktivität nach der Nr. 1 im Bereich Sport, Spiel, Kultur oder Geselligkeit bei politischen Parteien und ihren Organisationen nicht vorliegt, weil der Hauptzweck die Teilnahme an der politischen Willensbildung und nicht die damit möglicherweise verbundene Geselligkeit ist. Bei einer Freizeit ist das aber schwieriger. Das Gesetz sieht für Freizeiten keine Zweckbegrenzung vor. Die vom LSG vorgenommene Verknüpfung mit den Zwecken der Nr. 1 lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Es bleibt also nur das allerdings nicht schlechte Argument, eine staatliche Finanzierung von Parteien und ihrer Organisationen müsse unterbleiben.

Zur Ablehnung der Aufnahme auf die Anbieterliste für einen Jugendverband einer Partei siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 5.12.2019 – L 7 AS 171/19.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 7.11.2019 – L 19 AS 1204/18 –

LSG Nordrhein-Westfalen: keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten bei einem Anspruch dem Grunde nach gegen den Schulträger

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Schüler dann keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II hat, wenn dem Grunde nach eine Kostenübernahmemöglichkeit durch den Schulträger besteht.

Dabei geht das Gericht von der Rechtsprechung des BSG aus (BSG v. 17.3.2016 – B 4 AS 39/15 R) und stellt klar, dass § 28 Abs. 4 SGB II als Bundesrecht nach bundeseinheitlichen Kriterien ohne Bezug auf landesrechtliche Regelungen auszulegen ist. Es komme darauf an, ob der Weg zur Schule zumutbar zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann oder ob dies nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, für deren Benutzung sodann Leistungen zur Schülerbeförderung zu erbringen sind. Die Zumutbarkeit sei anhand der örtlichen Besonderheiten und/oder der persönlichen Umstände des Schülers zu bemessen. Solche Umstände seien die Beschaffenheit des zurückzulegenden Weges, das Verkehrsaufkommen dort, das Alter des Schülers, etwaige körperliche Beeinträchtigungen oder die Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke.

In der Folge prüft das Gericht aber nicht die jeweiligen Schulwege der klagenden Schüler, sondern stellt allgemein fest, dass die Schülerfahrtkostenverordnung in Nordrhein-Westfalen diesen bundesrechtlichen bestimmten Anforderungen entspricht und deshalb keine Prüfung der Einzelfälle zu erfolgen hat:

Die in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen zum Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten in §§ 5 und 6 der Verordnung zur Ausführung von § 97 Abs. 4 Schulgesetz vom 16.04.2005 (Schülerfahrtkostenverordnung – SchfkVO) werden diesen bundesrechtlich bestimmten Anforderungen gerecht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 (kürzester Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule) in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten gem. § 6 Abs. 1 SchfkVO NRW notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten gem. § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO NRW insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO NRW nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen. Mit diesen Kriterien genügt der Verordnungsgeber des Landes NRW den Kriterien, die auch bei Anwendung eines bundesrechtlichen Bezugsrahmens bei der Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II gelten. Bei Schülerinnen und Schülern, die keine Einschränkungen iSd § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW aufweisen und Schulwegen, die keine Besonderheiten iSd § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW aufweisen, hält der Senat die in § 5 Abs. 2 SchfkVO geregelten Kilometergrenzen auch bei Anwendung eines bundesrechtlichen Bezugsrahmens für zumutbar.

Dies hat zur Folge, dass die Klägerinnen unabhängig davon, welche Länge ihr Schulweg aufweist oder ob sie unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden oder ob der Schulweg besonders gefährlich ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach § 28 Abs. 4 SGB II gegen den Beklagten haben. Denn bei einem Schulweg, der die genannten zumutbaren Entfernungsgrenzen übersteigt oder der den Klägerinnen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer besonderen Gefährlichkeit nicht zumutbar ist, werden die Aufwendungen „von einem Dritten übernommen“ iSd Ausschlusskriteriums des § 28 Abs. 4 SGB II, weil dann nach derzeitiger und im streitigen Zeitraum in Nordrhein-Westfalen geltender Rechtslage der Schulträger die Fahrtkosten übernimmt (§ 4 Abs. 1 SchfkVO NRW).

Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wird die gesamte Prüfung der Voraussetzungen auf den Schulträger und dann auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgelagert. Da nach Auffassung des Gerichts die Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen der Auslegung des BSG entsprechen, kann es keine Fälle mehr geben, in denen noch die Schülerbeförderung über BuT-Mittel zu gewähren ist.

Das klingt zwar logisch und ist auch gut praktisch umsetzbar, entspricht aber nicht der Intention des BSG. Dieses wollte klar machen, dass es entgegen der überwiegenden Praxis der Kommunen für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht auf die landesrechtlichen und kommunalrechtlichen Regelungen des Schulträgers ankommt, sondern allein auf die Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II. Das LSG stellt aber durch diese Vorgehensweise die bisherige Praxis wieder her und entbindet die Kommunen als BuT-Leistungsträger von jeder eigenständiger Prüfung. Es verweigert den klagenden Schülern ausdrücklich die Prüfung ihrer persönlichen Umstände des Schulwegs. Das kann nicht richtig sein.

Hinzu kommt, dass das LSG zusätzlich noch klarstellt, dass die Schüler auch nicht deshalb einen Anspruch aus BuT-Mitteln haben, weil sie den Anspruch gegen den Schulträger tatsächlich gar nicht mehr geltend machen können:

Dem steht nicht entgegen, dass eine Kostenübernahme durch den Schulträger im vorliegenden Fall für den streitbefangenen Zeitraum nicht erfolgt, weil dieser entsprechende Leistungen bestandkräftig abgelehnt hat bzw. entsprechende Leistungen nicht beantragt wurden und gem. § 4 Abs. 2 SchfkVO NRW („Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird.“) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können.

Also selbst bei einer falschen aber bestandskräftigen Entscheidung des Schulträgers bzw. der Verwaltungsgerichte steht aus Sicht des LSG den Schülern kein Anspruch zu! Dem LSG genügt es, dass der Schulträger grundsätzlich gleichwertige Leistungsansprüche bereithält. Ein Anspruch im Einzelfall muss offenbar nicht bestehen. Das ist einerseits nachvollziehbar, weil es nicht sinnvoll ist, dass Schülerbeförderung aus BuT-Mitteln zu gewähren ist, wenn der Antrag beim Träger der Schülerbeförderung nicht rechtzeitig oder gar nicht gestellt wird. Allerdings darf auch nicht verkannt werden, dass die Schüler, die auf die Beförderung angewiesen sind, nicht ohne diese nach Ansicht des Gesetzgebers vom Existenzminimum umfassten Leistungen bleiben können. Außerdem spricht der Wortlaut (von Dritten übernommen werden) entgegen der Ansicht des LSG eher für die Notwendigkeit einer tatsächlichen Übernahme im Einzelfall.

Viele Stimmen in der Literatur fordern entgegen dem LSG eine solche tatsächliche Übernahme der Kosten (z.B. Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 34 SGB XII, Rn. 10; Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021, Rn. 172). Das BSG hat sich bisher nicht positioniert, die Entscheidung vom 17.3.2016 deutet mit der Formulierung „übernommen worden sind“ eher auf eine tatsächliche Übernahme hin. Es gibt aber auch Unterstützung für das LSG (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 06/20, SGB II K Anhang § 6b BKGG, Rn. 43).

Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht ausreichender Begründung als unzulässig verworfen (BSG v. 29.4.2019 – B 14 AS 107/19 B).

Lesenswert ist die Kurzanmerkung von Bienert (Bienert, Anspruch auf Schülerbeförderungskosten, NZS 2019, 356) zu dieser Entscheidung.

Landessozialgericht Land Nordrhein-Westfalen v. 10. 1.2019 – L 7 AS 783/15 –

SG Düsseldorf: Beobachtung durch den Verfassungsschutz begründet keine fehlende Eignung

Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Anbieter, der durch den Verfassungsschutz beobachtet wird, nicht allein deshalb ungeeignet ist, weil er durch den Verfassungsschutz beobachtet wird (Rn. 22).

Dazu stellt das Gericht zunächst klar, welche Anforderungen an die Prüfung der Geeignetheit zu stellen sind: „Bei der Eignung im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren Begriff, mit dem das Erfordernis aufgestellt wird, dass ein Anbieter hinsichtlich des von ihm unterbreiteten Angebots befähigt zur Durchführung ist und hinsichtlich dessen über die notwendige Organisation und Ausstattung verfügt (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 29, Rn. 38).“ Ob tatsächlich aus § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II („Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können.“) gefolgert werden kann, dass eine solche Prüfung erfolgen kann, ist umstritten. Schließlich ist es nicht sonderlich überzeugend, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung bei den Sondervorschriften für das Gutscheinsystem verstecken sollte. Besser ist es, dies aus den allgemeinen Grundsätzen des Förderungsrechts abzuleiten (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, 06/20, § 29, Rn. 21). Dies betrifft dann nicht nur die Fähigkeit zur Durchführung des Angebots sondern auch die Geeignetheit des Anbieters zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen (Thema: erweitertes Führungszeugnis) und seine Eignung, mit dem Leistungsträger abrechnen zu können. Als einfacher Maßstab bei politischen oder religiösen Organisationen bietet sich dabei die Beobachtung durch den Verfassungsschutz an. Dem schiebt das SG Düsseldorf aber einen Riegel vor: „Eine wie hier von der Beklagten vorgenommene Prüfungskompetenz bei den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II durch Beurteilung danach, ob der Anbieter vom Verfassungsschutz beobachtet wird, gibt § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II jedoch nicht her. So ist schließlich der Zweck der Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II darin zu sehen, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt zu gleichaltrigen zu intensivieren. Durch den Betrag von 10 Euro monatlich soll Kindern und Jugendlichen ein Budget zur Verfügung gestellt werden, damit sie ein ihren Wünschen und Fähigkeiten entsprechendes Angebot wahrnehmen können (vgl. Bundestag-Drucksache 17/3404, S. 106). Diesem gesetzgeberischen Gedanken würde es vielmehr zuwider laufen, wenn die kommunalen Träger die Seriosität und Geeignetheit der Anbieter danach überprüfen, ob sie vom Verfassungsschutz beobachtet werden oder nicht. Nach Überzeugung der Kammer kann sich etwas anderes lediglich bei einem ausgesprochenen Vereinsverbot oder einem Verbot einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht entsprechend Artikel 21 Abs. 2 und 4 Grundgesetz (GG) ergeben. (…) So hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der Sachverständigen die im ursprünglichen Gesetzesentwurf vom 03.12.2010 (Bundesrat – Drucksache, 661/1/10 S. 35.) vorgesehene gesetzliche Bestimmung, wonach ein Leistungsantrag auch dann abgelehnt werden kann, wenn sich der ausgewählte Anbieter als ungeeignet erwiesen habe oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen bei der Leistungserbringung geltend gemacht habe, nicht beschlossen. Entsprechende gesetzliche Vorschriften wie etwa § 17 Abs. 2 SGB II (Anforderungen an Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung) hat der Gesetzgeber in § 29 SGB II hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II gerade nicht normiert, weshalb die von der Beklagten vorgenommene restriktive Auslegung von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II rechtsfehlerhaft ist.“

Das Ergebnis lässt sich durchaus vertreten. Es gibt aber auch gewichtige Gegenargumente: Dass der Gesetzgeber möglichst möchte, dass Kinder und Jugendliche Angebote wahrnehmen, lässt nicht den Schluss zu, dass er dies auch fördern will, wenn bei dessen Anbieter ein hinreichend gewichtiger Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht. Es wäre widersprüchlich, wenn der Leistungsträger einen vom Verfassungsschutz beobachteten Träger als Anbieter von Aktivitäten für Kinder und Jugendliche offiziell auf eine Liste mit Angeboten nehmen müsste. Das Fehlen ein Prüfverfahrens muss nicht zwingend, wie vom SG angenommen, dafür sprechen, dass keine Prüfung gewollt war, sondern bedeutet nur, dass den Leistungsträgern kein einheitliches Verfahren vorgegeben werden sollte.

SG Düsseldorf v. 6.6.2018 – S 12 AS 4276/16 –

Sächsisches LSG: Lernförderung bei LRS

Das Sächsische LSG hat in einem ausführlichen und sehr lesenswerten Urteil entschieden, dass bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung (LRS) auch längerfristige Lernfördermaßnahmen förderbar sind (Rn. 19). Eine an staatlichen Schulen mögliche, in der konkret besuchten freien Schule (Waldorfschule) aber nicht angebotene schulische Fördermaßnahme stehe einer Förderung als Bildungsleistung nicht entgegen (Rn. 24). Ein bloße Teilleistungsschwäche begründe ohne hinzutretende seelische Störung keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe: „Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung begründen Legasthenie oder Dyskalkulie als bloße Teilleistungsschwächen ohne eine hinzutretende seelische Störung als Sekundärfolge noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe (vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 09.07.2014 – S 22 AS 4109/12 – juris RdNr. 29 m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Legasthenie oder Dyskalkulie als solche stellen noch keine seelischen Störungen dar. Vielmehr muss infolge der Legasthenie oder Dyskalkulie sekundär eine seelische Störung eingetreten sein, die nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dabei sind Sekundärerscheinungen wie Schulunlust, Gehemmtheit oder Versagensängste grundsätzlich noch nicht ausreichend als Voraussetzung der Leistungsgewährung. Nicht jede Beeinträchtigung des Schulbesuchs ist daher eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Erforderlich ist auch in diesen Fällen, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betroffenen vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen.“ (Rn. 29).

Da der Leistungsberechtigte sich die Leistungen inzwischen selbst verschafft hatte, kam eine Bewilligung als Sachleistung nicht in Betracht. Das LSG hat dazu klargestellt, dass es nicht ausreicht, dass der Leistungsträger rechtswidrig die Leistung abgelehnt hat. Es ist zusätzlich erforderlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen rechtswidriger Leistungsablehnung und Kostenbelastung besteht. Der Leistungsberechtigte muss sich die Leistung also selbst beschafft haben, weil der Leistungsträger abgelehnt hat. Daran fehlt es, wenn der Leistungsberechtigte die Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht abgewartet hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Das LSG stellt aber klar, dass ein solcher Ausschluss nur für die bis zur Ablehnungsentscheidung selbst beschafften Leistungen gilt (Rn. 34). Die Ausführungen des LSG leiten sich zunächst nicht aus § 30 SGB II, der zum maßgeblichen Zeitraum überwiegend noch nicht in Kraft war, sondern aus dem allgemeinen Rechtsgedanken eines Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht abgelehnten Leistungen her. Das LSG stellt dann aber klar, dass die Ausführungen auf § 30 SGB II übertragbar sind (Rn. 38).

Dünn ist die Begründung, wenn es um die Frage geht, warum der ansonsten maßgebliche Maßstab „Geeignetheit zur Erreichung des Lernziels bis zum Schuljahresende“ bei langfristigen Teilleistungsstörungen nicht gilt. Das LSG liegt damit aber auf der Linie der ganz herrschenden Meinung und des BSG (v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R -).

Sächsisches LSG v. 2.11.2017 – L 8 AS 1672/13 –

LSG Nordrhein-Westfalen: BuT-Anbieter hat einen Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Marktzugang

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine generelle unabhängig von der Geeignetheit seines Lernangebots im Einzelfall erfolgende Nichtberücksichtigung durch den Grundsicherungsträger seinen Anspruch auf diskriminierungsfreien Marktzugang verletzt:

„Zwar gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb. Auch besteht kein Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen dauerhaft gleich bleiben. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sichert Art. 12 Abs. 1 GG aber die Berechtigung, am Wettbewerb nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen teilhaben zu können. Diese Berechtigung ist verletzt, wenn ein Leistungsträger die Voraussetzungen für die Teilhabe in einer vom Gesetzgeber nicht vorgezeichneten Weise zu Lasten einzelner Marktteilnehmer ändert und andere hierdurch begünstigt. Insofern ist die strikte Gleichbehandlung aller Wettbewerber nach Maßgabe ausschließlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Regeln zum Schutz der Berufsfreiheit geboten (…).“

Hat der Leistungsträger Zweifel an der Geeignetheit des Anbieters, muss er dies aufklären und kann nicht begründungslos dem Anbieter den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung verweigern.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 20.11.2017 – L 7 AS 1956/17 B ER –

SG Osnabrück: Kostenerstattungsanspruch bei Mittagsverpflegung in Kindertagespflege

Das SG Osnabrück hat entschieden, dass die Kosten der Mittagsverpflegung bei einer Tagesmutter zu übernehmen sind, wenn dem eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Tagesmutter zugrunde liegt und die Tagessatzvereinbarung zwischen Tagesmutter und dem Träger der Jugendhilfe den Abschluss entsprechender Vereinbarungen nicht ausdrücklich verbietet.

Grundsätzlich ist klar, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung besteht. § 28 Abs. 6 SGB II sieht dies auch für die Tagespflege ausdrücklich vor. Das Problem war hier, dass der Leistungsträger eingewandt hat, dass die im Rahmen des SGB VIII an die Tagesmutter erbrachten Leistungen kostendeckend seien sollten. Dies spielt aus Sicht des Gerichts aber keine Rolle, weil der Schüler bzw. dessen Eltern zivilrechtlich wegen einer Vereinbarung mit der Tagesmutter einem Anspruch ausgesetzt seien. Die Tagesmutter verstoße mit ihrer Forderung auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Den Regelungen zur Ausgestaltung der Gewährung der Kindertagespflege könne nicht entnommen werden, dass sich daraus ein Verbot für die Tagesmutter ergeben würde, zusätzliche Leistungen von den Eltern zu verlangen. Die Ausnahme vom eigentlichen Vorrang der Leistungen nach dem SGB VIII für das Mittagessen (§ 10 Abs. 3 S. 2 SGB VIII) würde ihres Sinnes beraubt, wenn eine Kostenübernahme dann an den gewährten Leistungen nach dem SGB VIII scheitern würde.

Wer die Entscheidung ganz liest, sollte sich nicht verwirren lassen. Das Gericht schreibt unter der Rn. 21 von Teilhabeleistungen, meint damit aber die Mittagsverpflegung, die eine Bildungs- und keine Teilhabeleistung ist.

SG Osnabrück v. 27.5.2015 – S 27 BK 2/15 –