Rechtsprechung – Muss der BuT-Leistungsträger im BKGG in gerichtlichen Verfahren eine Pauschgebühr zahlen?

Das SG Aachen hat entschieden, BuT-Leistungsträger im BKGG eine Pauschgebühr zu zahlen hat. Pauschgebühren in Höhe von 150 € für ein Verfahren vor einem Sozialgericht haben nach § 184 SGG alle Sozialleistungsträger zu zahlen. Eine Ausnahme gilt nach § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X für die „Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge“. Die für BuT-Leistungen im BKGG zuständige Kommune ist kein solcher Träger (SG Aachen v. 7.1.2021 – S 11 SF 41/20 PG).

Die Entscheidung des SG Aachen ist überzeugend. Die Gemeinde ist schließlich nicht in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträge Beteiligte des Verfahrens gewesen, sondern als Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG (vgl. Schütz, Die Besonderheiten des sozialgerichtlichen (Pausch-)Gebührenrechts bleiben spannend. jurisPR-SozR 11/2021 Anm.5).

Für die anderen BuT-Leistungsträger im SGB II, SGB XII und AsylbLG dürfte allerdings keine Pauschgebühr anfallen. Schließlich gehören die jeweiligen BuT-Leistungen zu der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dabei ist es unerheblich, wenn z.B. die SGB II-BuT-Leistungen durch die Kommune, die sonstigen SGB II-Leistungen aber durch das Jobcenter erbracht werden.

BSG: keine Übernahme der Kosten für ein Tablet

Das BSG hat entschieden, dass die Kosten für ein Tablet, welches ein Schüler für eine Tablet-Klasse benötigt, nicht über § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden können. Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Es handele sich nicht um einen laufenden Bedarf. Eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht. Es lässt sich dem Terminbericht nicht entnehmen, aber es ist davon auszugehen, dass Schüler auf einen Darlehensanspruch nach § 24 SGB II verwiesen werden.

Die Entscheidung ist allerdings zu § 21 Abs. 6 SGB II in der alten Fassung ergangen. Seit dem 1.1.2021 ist § 21 Abs. 6 SGB II unter besonderen Umständen auch auf laufende Bedarfe anwendbar. Möglicherweise ergibt sich dann ein anderes Ergebnis. Möglicherweise gibt das BSG in den Entscheidungsgründen einen entsprechenden Hinweis auf die neue Rechtslage.

Für die Frage, ob bei Pandemie bedingtem Distanzunterricht die Kosten eines elektronischen Endgeräts zu übernehmen sind, ist dies keine Vorentscheidung. Da die BA inzwischen in einer Weisung einen solchen Anspruch für die neue Fassung des § 21 Abs. 6 SGB II bejaht, wird es aber möglicherweise nicht dazu kommen, dass sich das BSG mit dieser Frage beschäftigen muss.

Wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, wird dieser Beitrag aktualisiert werden.

BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R –

Nachtrag

Inzwischen liegen die Gründe der Entscheidung vor. Das BSG stellt klar, dass der Gesetzgeber jedenfalls bis zum 31.7.2019 die Kosten für Tablets bei der Lernförderung nicht im Blick hatte und deshalb die Existenz von § 28 SGB II einer Übernahme als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht entgegensteht (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 18).

Außerdem betont das BSG , dass die Bundesländer, wenn sie für die Erfüllung der Schulpflicht eine Kostenbelastung entstehen lassen, grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen müssen, dass das Existenzminimum des Kindes nicht angetastet werden muss (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 21). Was aber passiert, wenn die Länder dies nicht tun, lässt das BSG letztlich offen.

Es handelt sich bei dem Tablet nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Das soziokulturelle Existenzminimum könne auch durch eine Gewährung als Darlehen sichergestellt werden (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 27).

Eine Anwendung von § 73 SGB XII schließt das BSG aus, weil es sich bei Bedarfen für Bildung um eine grundsätzlich vom SGB II erfasste Bedarfslage handelt. § 73 SGB XII sei nur auf Bedarfssituationen anwendbar, die thematisch nicht den Bedarfslagen nach dem SGB II zuzuordnen sind (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 29).

SG Frankfurt: Anschaffung eines PC ist vom Regelbedarf und vom Schulbedarf gedeckt

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass im SGB XII kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen PC besteht. Die Ausgaben seien vom Regelbedarf und vom Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB XII erfasst und müssten aus diesen Leistungen gedeckt werden.

SG Frankfurt v. 14.12.2020 – S 20 SO 144/17 –

Für die Zeit vor Corona scheint dies das BSG jedenfalls im Ergebnis ebenso zu sehen (siehe BSG: keine Übernahme der Kosten für ein Tablet).

Was in Corona-Zeiten gilt, ist noch nicht gerichtlich geklärt. Für das SGB II geht die Bundesagentur für Arbeit inzwischen in einer Weisung von einem Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II n.F. bei Distanzunterricht und fehlender anderweitiger Hilfemöglichkeit aus (siehe Bundesagentur für Arbeit: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht).

LSG Thüringen: Kosten der Jugendweihefeier

Das LSG Thüringen hat in einer offenbar unveröffentlichten Entscheidung (Pressemitteilung v. 3.2.2021) entschieden, dass eine Jugendweihefeier eine kulturelle Aktivität im Sinne des § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II sei. Zu übernehmen seien aber nur die Teilnahmekosten selbst und nicht sonstige Aufwendungen für Kleidung oder Bewirtungsspesen. Das gelte, obwohl der Antragsteller durch Ausnutzung einer Ermäßigung für SGB II-Empfänger die Kosten deutlich hätte reduzieren können.

Zu beachten ist, dass nach neuem Recht seit dem 1.8.2019 (Starke-Familien-Gesetz) auch die Aufwendungen um Zusammenhang mit der Teilnahme zu übernehmen wären. Nach § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II ist sogar ausnahmsweise die Übernahme von Kosten möglich, die das Budget übersteigen.

LSG Thüringen – L 9 AS 322/19 –

LSG Niedersachsen-Bremen: kein iPad für iPad-Klasse

Das LSG Niedersachsen-Bremen geht davon aus, dass ein iPad nach der Erhöhung der Pauschale u.a. aufgrund der zunehmenden Digitalisierung vom Schulbedarf des § 28 Abs. 3 SGB II erfasst ist (Rn. 20). Ein Anspruch bestehe nicht über § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 73 SGB XII. Die Revision ist beim BSG unter B 4 AS 88/20 R anhängig.

LSG Niedersachsen-Bremen v. 6.10.2020 – L 7 AS 505/19 –

BVerfG: Aufgabenzuweisung für die §§ 34f SGB XII ist verfassungswidrig

Das BVerfG hat entschieden, dass die Zuweisung der Aufgaben für BuT bei der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kommunen verfassungswidrig ist. Für die konkrete Leistungserbringung bedeutet dies zunächst nichts, da beide Normen bis Ende 2021 weiter anwendbar sind. Auch rechtlich ist die Entscheidung für die Leistungen für Bildung und Teilhabe wenig relevant, weil es vorrangig um die Auslegung von Art. 84 und Art. 125a GG geht.

Die Entscheidung wird nicht zu Unrecht kritisiert. Es ist durchaus fraglich, ob es sich bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe, angesichts dessen, dass sie vorher zu einem großen Teil im Regelbedarf enthalten waren und ohnehin im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt nur sehr selten vorkommen, tatsächlich um eine relevanten neue Aufgabenübertragung handelt (vgl. Groth, Anmerkung, NZS 2020, 3242, 3243).

Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass auch die Aufgabenzuweisung im SGB II (§6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) verfassungswidrig sein dürfte. Dies kann allerdings wegen des Ablaufs der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr durch eine Verfassungsbeschwerde von Kommunen gerügt werden. Möglicherweise spielt diese Frage aber bei eventuellen Verfassungsbeschwerden von Leistungsberechtigten noch eine Rolle (vgl. Groth, Anmerkung, NZS 2020, 3242, 3243).

Der Gesetzgeber ist jetzt zu einer Neuregelung bis zum 31.12.2021 gezwungen. Erfolgt diese nicht, könnten dann die Leistungen mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr bewilligt werden.

BVerfG v 7.7.2020 – 2 BvR 696/12 –

SG Aurich: grafikfähiger Taschenrechner ist Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Das SG Aurich hat entschieden, dass ein grafikfähiger Taschenrechner zu einem Preis von 85,90 € als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen ist. Ein solcher Taschenrechner unterfalle nicht der Schulbedarfspauschale. Zwar sei in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 104 f) ein Taschenrechner erwähnt, doch handele es sich dabei nur um einen einfachen Taschenrechner.

SG Aurich v. 2.9.2020 – S 55 AS 814/18 –

LSG Nordrhein-Westfalen: dreiwöchige Feldmessfahrt einer Waldorfschule ist zulässige Klassenfahrt

Das LSG Nordrhein-Westfalen hält eine dreiwöchige Feldmessfahrt einer Waldorfschule für eine den nordrhein-westfälischen schulrechtlichen Bestimmungen (Wanderrichtlinie) entsprechende Klassenfahrt im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Die Wanderrichtlinie sei für Ersatzschulen nur anwendbar, soweit deren Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen davon abhänge. Dies betreffe nicht die zeitliche Planung und inhaltliche Organisation von Klassenfahrten, sondern nur Inhalte, die Aufsichtspflicht, Gefahrvermeidung und Unfallverhütung (Rn. 29). Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BSG verworfen (BSG v. 26.10.2020 – B 14 AS 293/20 B).

Diese Frage taucht im Zusammenhang mit Waldorfschulen immer wieder auf. Die Entscheidung ist gut begründet. Es dürfte für die Leistungsträger nun nicht nur in Nordrhein-Westfalen sehr schwer werden, die klassischen Fahrten der Waldorfschulen (Forstpraktikum, Landwirtschaftspraktikum, Feldmessfahrt und Kunstbetrachtungsfahrt) abzulehnen. Bei einer staatlichen Schule wäre die Fahrt wegen ihrer Dauer von mehr als zwei Wochen schulrechtlich illegal gewesen. Die Kosten hätten hier nicht (illegal!) oder zumindest nur anteilig übernommen werden können (für den zwei Wochen überschreitenden Zeitraum illegal!).

Zur Kunstmessfahrt siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1992/19.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1877/19 –

LSG Nordrhein-Westfalen: Kunstbetrachtungsfahrt einer Waldorfschule

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine dreiwöchige Kunstbetrachtungsfahrt einer Waldorfschule den schulrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen entspricht. Für Ersatzschulen sei die Wanderrichtlinie nicht verbindlich. „Für Ersatzschulen gelten gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SchulG NRW die übrigen Vorschriften des Schulgesetzes nur, soweit deren Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert bzw. wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Angesichts der weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Ersatzschulen sind inhaltliche Vorgaben zur zeitlichen Planung und Organisation einer Klassenfahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen unzulässig. Die Gestaltungsfreiheit der Ersatzschulen findet nur dort ihre Grenze, wo es um die Einhaltung der für Ersatzschulen oder allgemein geltenden Rechtsnormen geht (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.09.2007 – Schulaufsicht über Ersatzschulen – Abl. NRW 11/2007 S. 646). Die J Schule hat mit der Ausgestaltung der Kunstbetrachtungsfahrt ihre Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.“ (Rn. 29)

Bei einer staatlichen Schule wäre die Fahrt wegen ihrer Dauer von mehr als zwei Wochen schulrechtlich illegal gewesen. Die Kosten hätten hier nicht (illegal!) oder zumindest nur anteilig übernommen werden können (für den zwei Wochen überschreitenden Zeitraum illegal!).

Ob die Entscheidung so auch auf andere Bundesländer übertragbar ist, hängt davon ab, wie das jeweilige Schulrecht auf Ersatzschule in dem jeweiligen Bundesland anwendbar ist.

Das LSG definiert Klassenfahrten wie folgt: Fahrten, die in der Organisationshoheit der Schule und im Klassen- bzw. Kursverband durchgeführt werden. Das BSG ist in seiner Definition präziser: Eine Klassenfahrt ist bundesrechtlich eine schulische Veranstaltung, die mit mehr als nur einem Schüler und für mehr als einen Tag durchgeführt wird und außerhalb der Schule stattfindet (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 1). Die unterschiedliche Definition wirkte sich hier aber nicht aus.

Zur Feldmessfahrt einer Waldorfschule siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1877/19.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1992/19 –

LSG Niedersachsen-Bremen: Kochberufskleidung versus weißes Shirt, weiße Hose und rutschfeste Schuhe

Das LSG Niedersachsen-Bremen hält schulnotwendige spezielle Berufskleidung in Form von Kochberufskleidung für eine Berufseinstiegsklasse zu Recht nicht vom Schuldbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt (Rn. 48) bejaht aber einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II analog. Eine Revision ist offenbar nicht eingelegt worden.

LSG Niedersachsen-Bremen v. 26.5.2020 – L 11 AS 793/18 –

In einer weiteren Entscheidung hat das LSG Niedersachsen-Bremen klargestellt, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für schulnotwendige Alltagskleidung (weißes Shirt, weiße Hose, rutschfeste Schuhe) für eine Kochklasse nicht besteht.

LSG Niedersachsen-Bremen v. 15.4.2020 – L 11 AS 922/18 NZB –