Neun-Euro-Ticket als Schülerbeförderung

Die Bundesregierung beabsichtigt die vorübergehende Einführung eines Monatstickets für den Regionalverkehr für 9 € monatlich (sog. 9 Euro-Ticket oder 9 für 90-Ticket) für drei Monate (Juni bis August 2022). Derzeit sieht es so aus, dass das 9-Euro-Ticket auch für alle Abo-Karten und Schülerbeförderungstickets gelten wird. Damit steht es Schülern zur Verfügung und wird in aller Regel das günstigste Schülerbeförderungsticket unabhängig von der Länge der Wegstrecke sein.

Was bedeutet dies für noch zu bewilligende Schülerbeförderungskosten? Nach § 28 Abs. 4 SGB II bzw. § 34 Abs. 4 SGB XII haben die leistungsberechtigten Schüler einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten der Schülerbeförderung als Geldleistung. Dies bedeutet, dass nur ein Anspruch auf die notwendigen Kosten, also die kostengünstigste Fahrtmöglichkeit (Voelzke in: Hauck/Noftz SGB II, § 28, Rn. 70) besteht. Für Juni bis August können also jeweils höchstens 9 € monatlich als Geldleistung bewilligt werden. Ob die Schüler von diesem Geld tatsächlich das 9-Euro-Ticket oder ein anderes teureres Ticket kaufen spielt dabei keine Rolle.

Erwägungen, ob bei denjenigen, die Unkenntnis von dem günstigen Ticket sich für ein normales teureres entscheiden haben, Ausnahmen zu machen sind, werden wahrscheinlich in Praxis nicht erforderlich sein, da das Ticket so ausgestaltet werden soll, dass die Mehrkosten den Kunden automatisch erstattet werden, also höhere Kosten gar nicht oder nur vorübergehend anfallen können. Aber auch rechtlich bedarf es keines Schutzes der Leistungsberechtigten, da sie aus der Höhe der zu bewilligten Leistungen erkennen können, dass es offenbar ein günstigeres Ticket gibt.

Für laufende Bewilligungen kommt nur eine teilweise Aufhebung wegen nachträglich eintretender Rechtswidrigkeit nach § 48 SGB X in Betracht. Wohngeld-, Kinderzuschlags- und SGB II-Bezieher können allerdings wegen § 40 Abs. 6 S. 3 SGB II (i.V.m. § 6b Abs. 3 BKGG) nicht zu einer Erstattung des zu viel gezahlten Betrags nicht gezwungen werden und können den an sie erstatteten Betrag also behalten. Bei AsylbLG- und SGB XII-Beziehern kommt aber bei Bösgläubigkeit eine Aufhebung und Erstattung in Betracht.

Lautet die Bewilligung auf eine monatliche Geldzahlung (z.B. bei einem monatlich zu zahlenden Abonnement) kommt eine Aufhebung für die Zukunft ohne Prüfung von Vertrauensschutz in Betracht und hindert die weitere Auszahlung der zu hohen Leistungen, ohne das eine (verbotene) Erstattung dazu nötig ist. In diesem Fall besteht auch bei SGB II-, Wohngeld- und Kinderzuschlagsbeziehern die Möglichkeit einzugreifen.

Gesetzgeber: vorübergehende Abschaffung des gesonderten Antrags für die Lernförderung (Inkraftreten)

Am 30.6.2021 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz) in Kraft getreten. Ab diesem Tag gelten folgende Regelungen für die Antragstellung bei Lernförderung:

§ 71 Abs. 1 SGB II

Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

§ 141 Abs. 5 SGB XII

Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

§ 3 Abs. 5 AsylbLG

Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Die Gesetzesbegründung zu § 71 Abs. 1 SGB II (BT-Drs. 19/29765, S. 26) lautet wie folgt:

Die Einschränkungen des Schulbetriebes infolge der Pandemiebewältigung haben zahlreiche Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernfortschritt gebremst oder gar zurückgeworfen. Distanz- und Wechselunterricht konnte und kann dies auch mit hohem Engagement der Beteiligten nicht vollständig ausgleichen. Dies gilt insbesondere dort, wo das heimische Umfeld die notwendige Unterstützung allein nicht leisten kann.

Daher dürfte oftmals eine zusätzliche angemessene Lernförderung im Sinne des § 28 Absatz 5 erforderlich sein. Im Rahmen dieser Leistungen können wie bisher auch Aufwendungen für digitale Lernförderungsangebote geltend gemacht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Lernförderung soweit erforderlich bereits während laufender pandemiebedingter Einschränkungen beginnen kann.

Auch für diese Leistungen soll ein möglichst unbürokratischer Zugang eröffnet werden. Eine Leistungsgewährung soll nicht daran scheitern, dass vor Beginn der angemessenen Lernförderung kein ausdrücklicher Antrag hierfür gestellt wurde. Bei Leistungen für notwendige Lernförderung ist daher in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2023 kein gesonderter Antrag bei der zuständigen Stelle (z.B. Jobcenter) erforderlich. Dadurch können in diesem Zeitraum Leistungen für Lernförderung – wie die anderen Leistungen des Bildungspakets – auch nachträglich bewilligt werden. Es bestehen aber – wie bei den anderen Leistungen des Bildungspakets – gegebenenfalls Mitwirkungspflichten der Antragstellenden (§ 21 Absatz 2 SGB X). Dies gilt auch, wenn der Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen hat, aber erst in dem nach Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum endet. Beginnt der Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im genannten Zeitraum, können Leistungen zur Lernförderung für die Dauer dieses Bewilligungszeitraums erbracht werden, gegebenenfalls auch über den 31. Dezember 2023 hinaus. Das Antragserfordernis entfällt damit für konkrete Lernförderungsbedarfe, die ab dem 1. Juli 2021 entstehen. Doppelförderungen – insbesondere im Hinblick auf weitere Zuschüsse oder verbilligte Angebote durch weitere Elemente des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ der Bundesregierung – sind ausgeschlossen.

Die Bundesregierung wird den Erfolg des erleichterten Zugangs vor Ende 2023 gemeinsam mit den Ländern auf der Grundlage eines Monitorings bewerten.

Zu § 141 Abs. 5 SGB XII führt die Gesetzesbegründung wie folgt aus:

Die antragslose Lernförderung im SGB II aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Artikel 6 dieses Gesetzentwurfs) wird auch im SGB XII übernommen. Die Änderung ist erforderlich, um den Gleichlauf der Regelungen des SGB XII mit den Regelungen des SGB II zu erhalten. Lernförderung kann – wie bisher – auch für digitale Nachhilfeangebote eingesetzt werden. Leistungen für die Lernförderung werden nicht erbracht, soweit die Aufwendungen bereits durch andere Leistungen gedeckt sind.

Eines gesonderten Antrags bedarf es also (vorübergehend) in den Rechtsgebieten SGB II, SGB XII und AsylbLG nicht mehr. Der Antrag ist vielmehr wie der der anderen BuT-Bedarfe auch vom Grundantrag als Globalantrag umfasst.

Wie die Texte der Vorschriften zeigen, gilt dies für alle Bedarfe, die ab dem 1. Juli 2021 entstehen. Was mit „entstehende Lernförderungsbedarfe“ gemeint ist, lässt sich der Gesetzesbegründung leider nicht entnehmen. Ausgeschlossen dürften die Bedarfe sein, deren Voraussetzungen bereits vollständig vor dem 1.7.2021 vorgelegen haben. Wenn man die Fälligkeit der Zahlung gegenüber dem Lernförderanbieter als Anspruchsvoraussetzung sieht (wofür einiges spricht), dann wird es in der Regel auf den Zeitpunkt der Fälligkeit ankommen, da dies die zeitlich späteste Voraussetzung ist. Dies bedeutet, dass die Gesetzesänderung schon von Beginn an eine nachträgliche Entscheidung der Leistungsträger ermöglicht, da die Entstehung der Lernschwäche und die Durchführung der Lernförderung vor der Fälligkeit der Zahlung liegen können. Möglicherweise schränkt der Gesetzgeber die rückwirkende Bewilligung dem Hinweis auf den laufenden Bewilligungszeitraum dahingehend ein, dass die übrigen Leistungsvoraussetzungen zwar vor dem 1.7.2021 entstanden sein können aber noch im laufenden Bewilligungszeitraum entstanden sein müssen. Die Gesetzesbegründung liest sich aber eher so, als handele es sich um eine bloße Klarstellung, dass die Regelung auch für laufende Bewilligungszeiträume gilt. Möglicherweise versteht der Gesetzgeber den Begriff „Bedarfe“ aber nicht rechtlich, sondern meint einfach nur, dass die Lernschwäche zum 1.7.2021 noch nicht behoben sein darf.

Mit dem Wegfall der gesonderten Antragstellung möchte der Gesetzgeber die Lernförderung leichter zur Verfügung stellen (BT-Drs. 19/29765, S. 13). Der Gesetzgeber hatte die gesonderte Antragstellung im Starke-Familien-Gesetz noch ausdrücklich für erforderlich gehalten, um eine vorherige Befassung der Leistungsträger zu erzwingen. So sollte es den Leistungsträgern ermöglicht werden, die Beteiligten zu beraten: Der Leistungsträger kann und soll in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichenfalls steuernd tätig werden, um seriöse und unseriöse sowie für den vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend geeignete Angebote auszuschließen (BT-Drs. 19/8613, S. 28). Von dieser in der Praxis ohnehin kaum umgesetzten Annahme rückt der Gesetzgeber nun wieder zumindest vorübergehend ab.

Der Gesetzgeber bezieht sich auf Bewilligungszeiträume, obwohl die Leistungen nach dem AsylbLG und der Hilfe zum Lebensunterhalt mangels gesetzlicher Regelung ohne Bewilligungszeitraum erbracht werden. Vor allem bei den Teilhabeleistungen stellt sich dieses Problem mit deutlich größerem Nachdruck. Leider wird es weiterhin ungelöst bleiben. In der Praxis gehen die Leistungsträger regelmäßig von einem Jahresbewilligungszeitraum aus. Ob dies aber auch hier für die Antragstellung passt, muss bezweifelt werden. Schließlich ist nicht klar, wann dieser fiktive Zeitraum beginnen soll.

Im Starke-Familien-Gesetz war der Gesetzgeber noch zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Hilfe zum Lebensunterhalt anders als für die entsprechenden BuT-Leistungen rechtlich gesehen keinen obligatorischen Leistungstrag gibt. Deswegen hatte der Gesetzgeber damals darauf verzichtet, dem meist faktisch doch vorliegenden Antrag die Wirkung eines Globalantrags für die BuT-Leistungen zuzuschreiben (BT-Drs. 19/8613, S. 29). In § 141 Abs. 5 SGB XII wird jetzt aber ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Lernförderung von dem Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts mitumfasst ist. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Lernförderung automatisch gestellt ist, während die anderen BuT-Leistungen wohl erst von einem rechtlich relevanten Antrag, also dem ersten BuT-Antrag mitumfasst werden. Nachvollziehbar ist das nicht. Insgesamt wäre es sinnvoller gewesen, die Sonderregelung zur Antragstellung bei Lernförderung vorübergehend entfallen zu lassen. Dann würden alle BuT-Leistungen gleichbehandelt.

Da § 3 Abs. 4 AsylbLG nur auf § 34 SGB XII, aber nicht auf die neue Übergangsregelung des § 141 Abs. 5 SGB XII verweist, wird diese sicherheitshalber ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt.

Für Leistungsbezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld ändert sich bezüglich der Antragstellung nichts. Hier muss weiterhin für die Lernförderung wie für alle anderen BuT-Leistungen ein separater Antrag gestellt werden. Hier bestand keine Notwendigkeit für eine Änderung, da im BKGG Leistungen auch für den Zeitraum vor Antragstellung ausgezahlt werden können.

Ebenfalls durch das Kitafinanzhilfenänderungsgesetz wurde ein Kinderfreizeitbonus von einmalig 100 € eingeführt. Näheres dazu hier.

Gesetzgeber: vorübergehende Abschaffung des gesonderten Antrags für die Lernförderung und Kinderfreizeitbonus

Die Bundesregierung plant die Zahlung eines Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 € für Familien mit ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem AsylbLG, Kinderzuschlag oder Wohngeld. Diese Einmalzahlung ist zwar für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten gedacht (BT-Drs. 19/29765, S. 13), ist aber nicht zweckgebunden und kann dementsprechend frei eingesetzt werden (BT-Drs. 19/29765, S. 27). Es handelt sich trotz dieses Zwecks nicht um BuT-Leistungen, sondern um eine eigenständige Leistung. Interessant ist, dass für die Kinderfreizeitbonus eine für BuT-Leistungen relevante Frage durch den Gesetzgeber beantwortet wird: Ist das Kind Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften (temporäre Bedarfsgemeinschaft), wird die Einmalzahlung für die Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der der Kindergeldberechtigte Mitglied ist (§ 71 Abs. 2 S. 4 SGB II n.F.). Möglicherweise lässt sich dies auf BuT-Leistungen übertragen.

Die Lernförderung soll leichter zur Verfügung stehen (BT-Drs. 19/29765, S. 13) . Deshalb entfällt das Erfordernis der gesonderten Antragstellung bis zum 21.12.2023 (§ 71 Abs. 1 SGB II n.F., § 141 Abs. 5 SGB XII n.F.). Dies gilt auch für Bewilligungszeiträume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen. Der Gesetzgeber hatte die gesonderte Antragstellung im Starke-Familien-Gesetz noch ausdrücklich für erforderlich gehalten, um eine vorherige Befassung der Leistungsträger zu erzwingen. So sollte es den Leistungsträgern ermöglicht werden, die Beteiligten zu beraten: Der Leistungsträger kann und soll in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichenfalls steuernd tätig werden, um seriöse und unseriöse sowie für den vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend geeignete Angebote auszuschließen (BT-Drs. 19/8613, S. 28). Von dieser Annahme rückt der Gesetzgeber nun wieder zumindest vorübergehend ab.

Der Gesetzgeber bezieht sich auf Bewilligungszeiträume, obwohl Leistungen nach dem AsylbLG und der Hilfe zum Lebensunterhalt mangels gesetzlicher Regelung ohne Bewilligungszeitraum erbracht werden. Vor allem bei den Teilhabeleistungen stellt sich dieses Problem ebenfalls. Leider wird es weiterhin ungelöst bleiben. In der Praxis gehen die Leistungsträger regelmäßig von einem Jahresbewilligungszeitraum aus. Ob dies aber auch hier für die Antragstellung passt, muss bezweifelt werden. Schließlich ist nicht klar, wann dieser fiktive Zeitraum beginnen soll.

Im Starke-Familien-Gesetz war der Gesetzgeber noch zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Hilfe zum Lebensunterhalt anders als für die entsprechenden BuT-Leistungen rechtlich gesehen keinen obligatorischen Leistungstrag gibt. Deswegen hatte der Gesetzgeber darauf verzichtet, dem meist faktisch doch vorliegendem Antrag die Wirkung eines Globalantrags für die BuT-Leistungen zuzuschreiben (BT-Drs. 19/8613, S. 29). In § 141 Abs. 5 SGB XII wird jetzt aber ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Lernförderung von dem Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts mitumfasst ist. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Lernförderung automatisch gestellt ist, während die anderen BuT-Leistungen wohl erst von einem rechtlich relevanten Antrag, also dem ersten BuT-Antrag mitumfasst werden. Nachvollziehbar ist das nicht. Insgesamt wäre es sinnvoller gewesen, die Sonderregelung zur Antragstellung bei Lernförderung vorübergehend entfallen zu lassen. Dann würden alle BuT-Leistungen gleich behandelt.

Da § 3 Abs. 4 AsylbLG nur auf § 34 SGB XII, aber nicht auf die neue Übergangsregelung des § 141 Abs. 5 SGB XII verweist, wird diese sicherheitshalber ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt.

Für Leistungsbezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld ändert sich bezüglich der Antragstellung nichts. Hier muss weiterhin für die Lernförderung wie für alle anderen BuT-Leistungen ein separater Antrag gestellt werden. Hier bestand keine Notwendigkeit für eine Änderung, da im BKGG Leistungen auch für den Zeitraum vor Antragstellung ausgezahlt werden können.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (BT-Drs. 19/29765)

Gesetzgeber: Regelung zur Zuständigkeit bei der Hilfe zum Lebensunterhalt geplant

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) plant der Gesetzgeber, die Bestimmung der Zuständigkeit in der Sozialhilfe vollständig den Ländern zu überlassen. Damit soll die Vorgabe des BVerfG, welches die Aufgabenübertragung der BuT-Leistungen in der Hilfe zum Lebensunterhalt für verfassungswidrig gehalten hatte, umgesetzt werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) (BT-Drs. 1927400)

Der Bundesrat fordert hingegen eine konkrete Regelung der Zuständigkeit für die BuT-Leistungen und die Übernahme der Kosten durch den Bund.

Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 129/21)

Gesetzgeber: Sozialschutz-Paket III, Verlängerung der Sonderregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Der Gesetzgeber hat die Corona-Sonderregeln verlängert. § 68 SGB II hat nunmehr folgende ab dem 1.4.2021 geltende Fassung:

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

1Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4§ 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 142 SGB XII ist entsprechend geändert worden.

Die Begründung lautet (BT-Drs. 19/26542, S. 19):

Die mit der Änderung vorgesehene Verlängerung der Sonderregelungen für die Bedarfe für Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern berücksichtigt die Tatsache, dass die vollständige Aufhebung der aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erforderlichen Einschränkungen derzeit nicht absehbar ist. Insbesondere sind Schulschließungen weiterhin jederzeit pandemiebedingt – bundes- oder landesweit oder auch nur in einzelnen Schulen – möglich, so dass die Regelung in diesen Fällen weiterhin Anwendung findet. Bei der Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler wird im Fall der Schließung der Schule oder der Schulkantine auch weiterhin auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung verzichtet, und es können auch weiterhin Kosten der Lieferung der Verpflegung als Bedarf anerkannt werden.

Mit der Verlängerung wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass es im weiteren Jahresverlauf zu einer erneuten Verstärkung des Infektionsgeschehens kommen sollte.

Der Gesetzesentwurf sah zunächst nur die Verlängerung bis Juni 2021 vor. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die weitere Verlängerung und Flexibilisierung der Frist vorgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/26967).

Außerdem enthält der Entwurf weitere Regelungen ohne bzw. mit wenig Bezug zu den BuT-Leistungen. Die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung (§ 41a Abs. 4 SGB II) wird vereinfacht und eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie im SGB II, SGB XII und AsylbLG geregelt.

Gesetzgeber: Sozialschutz-Paket III, Verlängerung der Sonderregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Der Gesetzgeber plant mit dem Sozialschutzpaket III, die Pandemieregelungen für die Mittagsverpflegung bis zum Ende des Jahres bzw. bis zum Ende der Pandemie zu verlängern. Dazu soll § 68 SGB II wie folgt gefasst werden:

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

1Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4§ 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

Die Änderung des § 142 SGB XII entspricht der des § 68 SGB II.

Die Begründung lautet (BT-Drs. 19/26542, S. 19):

Die mit der Änderung vorgesehene Verlängerung der Sonderregelungen für die Bedarfe für Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern berücksichtigt die Tatsache, dass die vollständige Aufhebung der aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erforderlichen Einschränkungen derzeit nicht absehbar ist. Insbesondere sind Schulschließungen weiterhin jederzeit pandemiebedingt – bundes- oder landesweit oder auch nur in einzelnen Schulen – möglich, so dass die Regelung in diesen Fällen weiterhin Anwendung findet. Bei der Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler wird im Fall der Schließung der Schule oder der Schulkantine auch weiterhin auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung verzichtet, und es können auch weiterhin Kosten der Lieferung der Verpflegung als Bedarf anerkannt werden.

Mit der Verlängerung wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass es im weiteren Jahresverlauf zu einer erneuten Verstärkung des Infektionsgeschehens kommen sollte.

Der Gesetzesentwurf sah zunächst nur die Verlängerung bis Juni 2021 vor. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die weitere Verlängerung und Flexibilisierung der Frist vorgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/26967).

Außerdem enthält der Entwurf weitere Regelungen ohne bzw. mit wenig Bezug zu den BuT-Leistungen. Die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung (§ 41a Abs. 4 SGB II) wird vereinfacht und eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie im SGB II, SGB XII und AsylbLG geregelt.

Gesetzgeber: Erhöhung der Schulbedarfspauschale

Der Gesetzgeber hat mit § 9 RBEG die Schulbedarfspauschale für 2021 auf 51,50 € für das zweite Schulhalbjahr und 103 € für das erste im Sommer beginnende Schulhalbjahr festgelegt. Die Änderung befindet sich im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020. Die Gesetzesbegründung findet sich in den BT-Drs. 19/22750, S. 66 und 19/24034, S. 31.

Gesetzgeber: Anspruch auf Schulbücher ab dem 1.1.2021

Seit dem 1.1.2021 gibt es einen ausdrücklichen Anspruch auf Schulbücher oder gleichstehende Arbeitshefte in § 21 Abs. 6a SGB II und § 30 Abs. 9 SGB XII. Die Norm lautet: Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen. Damit ist endgültig klar, dass es sich nicht um BuT-Leistungen handelt.

Mit der Neuregelung wird eine Entscheidung des BSG (BSG v. 8.5.2019 – B 14 AS 13/18 R -) umgesetzt. Für die anderen strittigen Fragen in diesem Zusammenhang (Laptop, PC, Tablet) hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen.

Die Änderung befindet sich im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020. Die Gesetzesbegründung findet sich in der BT-Drs. 19/24034, S. 36.

Gesetzgeber: schulisches Mittagessen vorübergehend auch unter geringeren Voraussetzungen

§ 68 SGB II und § 142 Abs. 2 SGB XII sehen ab dem 1.3.2020 vor, dass das Mittagsessen nicht mehr gemeinschaftlich eingenommen werden muss und auch keine schulische Verantwortung bei Schülern mehr erforderlich ist. Dies gilt nicht nur für SGB II- und SGB XII-Bezieher, sondern über die jeweiligen Verweisungen auch für Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG, von Wohngeld und Kinderzuschlag. Außerdem wird klargestellt, dass höhere pandemiebedingte Bedarfe (z.B. für eine Lieferung) zu übernehmen sind. Hintergrund ist, dass teilweise eine gemeinschaftliche Einnahme des Mittagessens in Schulen oder Kindertageseinrichtungen pandemiebedingt nicht möglich war, den Einrichtungen aber die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Kinder und Schüler weiterhin mit Mittagessen z.B. durch Lieferung oder Abholung zu versorgen. Fällt das Mittagessen der jeweiligen Einrichtungen hingegen ganz aus und müssen sich die Berechtigten selbst versorgen, kommt ein Anspruch nicht in Betracht. Das ist auch verfassungsrechtlich unproblematisch, weil den Kindern über den Regelbedarf die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Die Regelung greift nach Sinn- und Zweck nur, wenn es an den beiden Voraussetzungen aufgrund der Pandemie fehlt. Ein Hort zur Betreuung von Schülern ohne Übernahme der Verantwortung für das Mittagessen durch eine Schule und ohne Kooperationsvertrag mit einer Schule erfüllt die Voraussetzungen grundsätzlich nicht und kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für die Pandemie berufen.

Die Regelung gilt aktuell bis zum 31.3.2021. Sie befindet sich im Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II). Die entsprechende Begründung findet sich in der BT-Drs. 19/18966, S. 39 u. 41.