Gesetzgebung – Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe

§ 34c SGB XII enthält mit Wirkung zum 1.1.2022 nunmehr keine Zuweisung der Zuständigkeit auf die Kommunen mehr, sondern überlässt den Ländern die Bestimmung der zuständigen Träger für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Damit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 7.7.2020 – 2 BvR 696/12) umgesetzt. Die Gesetzesbegründung findet sich unter BT-Drs. 19/28834, S. 49 f. Die Bestimmung erfolgt unabhängig von der Zuständigkeit für die sonstigen Leistungen der Sozialhilfe. Die §§ 3, 6 und 7 SGB XII werden ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
Es obliegt jetzt den Ländern, die Zuständigkeit zu bestimmen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese den Kommunen übertragen werden wird. Wahrscheinlich wird sich im Ergebnis also nichts
ändern.

BuT im Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition ist da und erwähnt auch das Bildungs- und Teilhabepaket.

Unter der Überschrift Kindergrundsicherung heißt es auf S. 99 und 100:
Wir wollen mit der Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche schaffen und konzentrieren uns auf die, die am meisten Unterstützung brauchen. Wir wollen mehr Kinder aus der Armut holen und setzen dabei insbesondere auch auf Digitalisierung und Entbürokratisierung. Wir werden Kitas, Schulen und sonstige Angebote der Bildung und Teilhabe sowie Mobilität weiter stärken.

In einem Neustart der Familienförderung wollen wir bisherige finanzielle Unterstützungen – wie Kindergeld, Leistungen aus SGB II/XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets, sowie den Kinderzuschlag – in einer einfachen, automatisiert berechnet und ausgezahlten Förderleistung bündeln. Diese Leistung soll ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern ankommen und ihr neu zu definierendes soziokulturelles Existenzminimum sichern.

Die Kindergrundsicherung soll aus zwei Komponenten bestehen: Einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist, und einem vom Elterneinkommen abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag. Volljährige Anspruchsberechtigte erhalten die Leistung direkt.

Mit dem Garantiebetrag legen wir in dieser Legislaturperiode die Grundlage für unser perspektivisches Ziel, künftig allein durch den Garantiebetrag den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Freistellung des kindlichen Existenzminimums bei der Besteuerung des Elterneinkommens zu entsprechen.

Bei der Leistungsbündelung prüfen wir Wechselwirkungen mit anderen Leistungen und stellen sicher, dass sich die Erwerbsarbeit für Eltern lohnt. Unter Federführung des Bundesministeriums für Frauen, Senioren, Familie und Jugend soll dazu eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt werden. Mit einem neuen digitalen Kinderchancenportal, in dem Leistungen für Bildung und Teilhabe zu finden
sind, wollen wir Kindern einen einfachen Zugang ermöglichen. Gemeinsam mit den Ländern wollen wir dafür den Einkommensbegriff bis Mitte 2023 in allen Gesetzen harmonisieren. Bis zur tatsächlichen Einführung der Kindergrundsicherung werden wir von Armut betroffene Kinder, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII oder Kinderzuschlag haben, mit einem Sofortzuschlag absichern. Alleinerziehende, die heute am stärksten von Armut betroffen sind, entlasten wir mit einer
Steuergutschri
ft.

Ob dies einfach nur bedeutet, dass BuT nur unverändert zu einem Teil der Kindergrundsicherung wird oder auch Veränderungen geplant sind, lässt sich bisher nicht erkennen. Da zumindest der Garantiebetrag ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern ankommen soll, könnte sich der Trend weg von den Sachleistungen fortsetzen.

Literatur: Wunder – Digitale Teilhabe von Kindern im Grundsicherungsbezug – Gehört ein Computer zum Regelbedarf?

Wunder – Digitale Teilhabe von Kindern im Grundsicherungsbezug – Gehört ein Computer zum Regelbedarf?, SGb 2021, 340 ff

Der Aufsatz lohnt einen Blick. Die Autorin stellt nicht nur dar, in welchen Rubriken im Regelbedarf Computer erfasst sind, sondern befasst sich auch mit der immer noch strittigen Frage, ob Computer vom persönlichen Schulbedarf erfasst sind oder nicht. Sie ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Erhöhung durch das Starke-Familien-Gesetz zwar vordergründig nur Software, Lizenzen und Zubehör gemeint habe, diese Kosten aber nur entstehen könnten, wenn ein digitales Endgerät vorhanden sei. Deshalb unterfalle ein Computer dem Schulbedarf (S. 345). Bis die Gründe der Entscheidung des BSG in der Sache B 4 AS 88/20 R vorliegen, wird diese Frage unbeantwortet bleiben (siehe dazu hier).

Zum Anspruch auf ein elektronisches Endgerät im Rahmen des Distanzunterrichts in Pandemiezeiten siehe hier.

Rechtsprechung – Muss der BuT-Leistungsträger im BKGG in gerichtlichen Verfahren eine Pauschgebühr zahlen?

Das SG Aachen hat entschieden, BuT-Leistungsträger im BKGG eine Pauschgebühr zu zahlen hat. Pauschgebühren in Höhe von 150 € für ein Verfahren vor einem Sozialgericht haben nach § 184 SGG alle Sozialleistungsträger zu zahlen. Eine Ausnahme gilt nach § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X für die „Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge“. Die für BuT-Leistungen im BKGG zuständige Kommune ist kein solcher Träger (SG Aachen v. 7.1.2021 – S 11 SF 41/20 PG).

Die Entscheidung des SG Aachen ist überzeugend. Die Gemeinde ist schließlich nicht in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträge Beteiligte des Verfahrens gewesen, sondern als Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG (vgl. Schütz, Die Besonderheiten des sozialgerichtlichen (Pausch-)Gebührenrechts bleiben spannend. jurisPR-SozR 11/2021 Anm.5).

Für die anderen BuT-Leistungsträger im SGB II, SGB XII und AsylbLG dürfte allerdings keine Pauschgebühr anfallen. Schließlich gehören die jeweiligen BuT-Leistungen zu der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dabei ist es unerheblich, wenn z.B. die SGB II-BuT-Leistungen durch die Kommune, die sonstigen SGB II-Leistungen aber durch das Jobcenter erbracht werden.

Gesetzgeber: vorübergehende Abschaffung des gesonderten Antrags für die Lernförderung und Kinderfreizeitbonus

Die Bundesregierung plant die Zahlung eines Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 € für Familien mit ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem AsylbLG, Kinderzuschlag oder Wohngeld. Diese Einmalzahlung ist zwar für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten gedacht (BT-Drs. 19/29765, S. 13), ist aber nicht zweckgebunden und kann dementsprechend frei eingesetzt werden (BT-Drs. 19/29765, S. 27). Es handelt sich trotz dieses Zwecks nicht um BuT-Leistungen, sondern um eine eigenständige Leistung. Interessant ist, dass für die Kinderfreizeitbonus eine für BuT-Leistungen relevante Frage durch den Gesetzgeber beantwortet wird: Ist das Kind Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften (temporäre Bedarfsgemeinschaft), wird die Einmalzahlung für die Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der der Kindergeldberechtigte Mitglied ist (§ 71 Abs. 2 S. 4 SGB II n.F.). Möglicherweise lässt sich dies auf BuT-Leistungen übertragen.

Die Lernförderung soll leichter zur Verfügung stehen (BT-Drs. 19/29765, S. 13) . Deshalb entfällt das Erfordernis der gesonderten Antragstellung bis zum 21.12.2023 (§ 71 Abs. 1 SGB II n.F., § 141 Abs. 5 SGB XII n.F.). Dies gilt auch für Bewilligungszeiträume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen. Der Gesetzgeber hatte die gesonderte Antragstellung im Starke-Familien-Gesetz noch ausdrücklich für erforderlich gehalten, um eine vorherige Befassung der Leistungsträger zu erzwingen. So sollte es den Leistungsträgern ermöglicht werden, die Beteiligten zu beraten: Der Leistungsträger kann und soll in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichenfalls steuernd tätig werden, um seriöse und unseriöse sowie für den vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend geeignete Angebote auszuschließen (BT-Drs. 19/8613, S. 28). Von dieser Annahme rückt der Gesetzgeber nun wieder zumindest vorübergehend ab.

Der Gesetzgeber bezieht sich auf Bewilligungszeiträume, obwohl Leistungen nach dem AsylbLG und der Hilfe zum Lebensunterhalt mangels gesetzlicher Regelung ohne Bewilligungszeitraum erbracht werden. Vor allem bei den Teilhabeleistungen stellt sich dieses Problem ebenfalls. Leider wird es weiterhin ungelöst bleiben. In der Praxis gehen die Leistungsträger regelmäßig von einem Jahresbewilligungszeitraum aus. Ob dies aber auch hier für die Antragstellung passt, muss bezweifelt werden. Schließlich ist nicht klar, wann dieser fiktive Zeitraum beginnen soll.

Im Starke-Familien-Gesetz war der Gesetzgeber noch zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Hilfe zum Lebensunterhalt anders als für die entsprechenden BuT-Leistungen rechtlich gesehen keinen obligatorischen Leistungstrag gibt. Deswegen hatte der Gesetzgeber darauf verzichtet, dem meist faktisch doch vorliegendem Antrag die Wirkung eines Globalantrags für die BuT-Leistungen zuzuschreiben (BT-Drs. 19/8613, S. 29). In § 141 Abs. 5 SGB XII wird jetzt aber ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Lernförderung von dem Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts mitumfasst ist. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Lernförderung automatisch gestellt ist, während die anderen BuT-Leistungen wohl erst von einem rechtlich relevanten Antrag, also dem ersten BuT-Antrag mitumfasst werden. Nachvollziehbar ist das nicht. Insgesamt wäre es sinnvoller gewesen, die Sonderregelung zur Antragstellung bei Lernförderung vorübergehend entfallen zu lassen. Dann würden alle BuT-Leistungen gleich behandelt.

Da § 3 Abs. 4 AsylbLG nur auf § 34 SGB XII, aber nicht auf die neue Übergangsregelung des § 141 Abs. 5 SGB XII verweist, wird diese sicherheitshalber ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt.

Für Leistungsbezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld ändert sich bezüglich der Antragstellung nichts. Hier muss weiterhin für die Lernförderung wie für alle anderen BuT-Leistungen ein separater Antrag gestellt werden. Hier bestand keine Notwendigkeit für eine Änderung, da im BKGG Leistungen auch für den Zeitraum vor Antragstellung ausgezahlt werden können.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (BT-Drs. 19/29765)

Literatur: Die vierten Empfehlungen des Deutschen Vereins

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins leisten bereits seit Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gute Dienste. Jetzt sind die neuen Empfehlungen vom 24.11.2020 veröffentlicht. Sie sind auf der Seite des Deutschen Vereins frei zugänglich. (Link)

Wie schon bisher sind auch die neuen Empfehlungen sehr praxisorientiert und helfen häufig weiter als die meist etwas theoretischen und vor allem weniger umfassenden Kommentierungen zu den einschlägigen Paragrafen. Insbesondere für den schnellen Überblick gehören die Empfehlungen zu dem Besten, was es im Bereich Bildung und Teilhabe gibt. Knapp aber präzise werden auf 41 Seiten alle wichtigen Aspekte der Leistungserbringung angesprochen. Die Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz sind enthalten.

Auch für diese Veröffentlichung gilt das, was zumeist im Bereich Bildung und Teilhabe gilt: Es gibt wenige eindeutige Wahrheiten, weil das BSG noch kaum Rechtsfragen in diesem Bereich entschieden hat. Es gibt also häufig mehrere vertretbare Meinungen. Natürlich können in den Empfehlungen nicht alle Meinungen dargestellt werden. Das ist aber auch nicht die Zielrichtung der Veröffentlichung. Es handelt sich um Empfehlungen im besten Sinne. Man kann danach handeln, muss es aber nicht. Wenn Neues vertreten wird (z.B. bei der Anwendbarkeit der Pauschalregelung der Mittagsverpflegung auch im Bereich der Kindertageseinrichtungen, S. 27) wird dies kenntlich gemacht.

Auf einen Punkt ist aber hinzuweisen. Auf S. 20 wird ausgeführt, dass für die Zumutbarkeit der Streckenlänge bei der Schülerbeförderung anhand der landes- und ortsüblichen Schülerbeförderungsbestimmungen beurteilt werden kann. Die dazu angeführte Entscheidung des BSG sieht das aber gerade nicht vor, sondern zieht nur die Entfernung allgemein als Kriterium heran, stellt dann aber klar, dass die Zumutbarkeit im Einzelfall anhand eigenständiger bundeseinheitlicher Kriterien zu beurteilen ist (BSG v. 17.3.2016 – B 4 AS 39/15 R – Rn. 23).

Wer einen ausführlicheren Überblick haben will, muss auf Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021 (Link) zurückgreifen.

Vierte Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Link)

Gesetzgeber: Die Neuerungen durch das Starke-Familien-Gesetz

Das am 1.8.2019 in Kraft getretene Starke-Familien-Gesetz ändert wesentliche Bereiche der Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Der deutlichste und radikalste Schnitt ist die Gleichstellung von Geld- und Sachleistungen in § 29 Abs. 1 SGB II bzw. § 34a Abs. 2 SGB XII. Bei der Einführung der BuT-Leistungen war der wichtigste Leitgedanke die Ausgestaltung der meisten Leistungen als Sachleistung, um die zweckgerichtete Verwendung der Mittel zu garantieren. Nunmehr stellt der Gesetzgeber alle Erbringungswege gleichrangig nebeneinander und stellt die Entscheidung über den konkreten Erbringungsweg in das Ermessen des einzelnen Sachbearbeiters. Die Leistungsträger müssen – um ihre eingespielten Erbringungssysteme zu schützen – mit ermessenslenkenden Weisungen reagieren.

Möglicherweise noch gravierendere Folgen hat die Umstellung der Teilhabeleistungen auf eine pauschale Leistungshöhe unabhängig von dem tatsächlichen Bedarf, zumal dem Gesetzgeber mit der Streichung des Begriffs Mitgliedsbeiträge eine offensichtlich unbeabsichtigte erhebliche Erweiterung der Leistungen nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II unterlaufen ist (dazu Formann, Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Starke-Familien-Gesetz, SGb 2021, 149 ff).

Für die Leistungsberechtigten dürfte vor allem die Erhöhung der Leistungen für Schulmaterialien von 100 auf 150 € schuljährlich und der Teilhabeleistungen von 10 auf 15 € monatlich größere Bedeutung haben. Auch der Wegfall der Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schülerbeförderung erhöht die Leistungen fühlbar.

Die Zusätze zu § 28 Abs. 4 (Schülerbeförderung: Was ist ein Bildungsgang?) und Abs. 5 SGB II (Lernförderung: drohende Nichtversetzung ist nicht erforderlich) stellen hingegen im Wesentlichen nur die ohnehin schon vertretene herrschende Meinung dar und werden deshalb kaum Veränderungen bringen. Dasselbe gilt für die Klarstellung in § 40 Abs. 6 S. 4 SGB II, dass bei einem Widerruf eine Erstattung möglich ist. Immerhin wird damit einer häufig vertretenen gegenteiligen Meinung der Boden entzogen.

§ 28 Abs. 3 SGB II (Schulbedarf) ist zwar zusammen mit § 34 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II erheblich geändert worden, bringt aber eigentlich nur endlich einen Gleichklang bei der Behandlung von Fällen einer späteren Aufnahme des Schulbesuchs in allen Rechtsgebieten. Ob es dem Gesetzgeber im SGB II – wie offensichtlich gewünscht – mit dem Wort regelmäßig gelungen ist, eine später als zu den Stichtagen entstandene Hilfebedürftigkeit zu erfassen, wird die Zukunft zeigen.

Die Zusammenfassung aller Anträge zu einem Globalantrag mit dem Grundantrag mit Ausnahme der Anträge auf Lernförderung in allen Rechtskreisen außer im BKGG ist rechtlich bedeutsam, wird aber in der praktischen Arbeit der Leistungsträger keine große Rolle spielen. Verhindert wird so nur, dass ein Antrag nicht mehr zu spät erfolgen kann, wenn Grundanträge regelmäßig gestellt werden. Dies ist aber bisher auch nur sehr selten ein Grund für eine Ablehnung gewesen. Die eigentliche Hemmschwelle, das Ausfüllen von Formularen mit den für den Leistungsträger notwendigen Informationen wird so nicht abgebaut.

Kleine weitere Änderungen, wie die Zulassung von Kooperationen mit den Schulen und die Möglichkeit der Übernahme von Mittagessen in Horten bei einer bestehenden Kooperation mit einer Schule legalisieren letztlich nur Vorgehensweisen, die in der Praxis schon genutzt werden.

Die kleineren Veränderungen des § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II versuchen diese sowohl rechtlich als auch praktisch gescheiterte Norm zu retten. Die wesentlichen Probleme bleiben aber weiterhin bestehen.

Die Gesetzesmaterialien sind wegen der Änderungen des Entwurfs im Gesetzgebungsverfahren sehr verstreut. Im Wesentlichen finden sie sich unter BT-Drs. 19/7504 (Gesetzesentwurf) und BT-Drs. 19/8613 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Insgesamt zu den Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz:
Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021 (Link)

Literatur: Arbeitshilfe Bildungs- und Teilhabepaket NRW, 6. Auflage 2018

Gerade in den Anfangszeiten des Bildungs- und Teilhabepakets leistete die Arbeitshilfe Bildungs- und Teilhabepaket Nordrhein-Westfalen unverzichtbare Hilfe bei der Bearbeitung der BuT-Leistungen. In den ersten Jahren waren es durchaus üblich, dass sich auch Kommunen aus anderen Bundesländern an die Arbeitshilfe hielten. Teilweise wurde sie sogar ganz offiziell als interne Weisung herangezogen.

Diese Bedeutung konnte die Arbeitshilfe nicht halten. Allerdings nicht etwas deswegen, weil sie im Laufe der Jahre und Auflage schlechter geworden wäre – das Gegenteil ist der Fall – sondern weil es inzwischen auch andere praxisnahe Hilfsmittel gibt und viele Kommunen eigene Weisungen erarbeitet haben. Trotzdem wird die Arbeitshilfe auch in der aktuellen 6. Auflage wieder über Nordrhein-Westfalen hinaus wichtig werden. Es gibt schließlich keine andere öffentlich zugängliche Hilfestellung in diesem Umfang.

Die Arbeitshilfe ist nachvollziehbar aufgebaut und verzichtet auf zu wissenschaftliche Ausführungen. Werden verschiedene Auffassungen vertreten, wird häufig nur eine Meinung dargestellt. So wird z.B. auf der S. 31 vertreten, dass bei einem Besuch einer weiter entfernten als der nächstgelegenen Schule keine Schülerbeförderungskosten übernommen werden. Jedenfalls dann, wenn der Schüler auch für die nächstgelegene Schule auf Schülerbeförderung angewiesen wäre, geht aber die überwiegende Meinung und die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Übernahme der Kosten bis zur nächstgelegenen Schule erfolgen muss (BT-Drs. 17/4095, S. 30; LSG Nordrhein-Westfalen vom 2.4.2012 – L 19 AS 178/12 B – Rn. 26; Vierte Empfehlungen des Deutschen Vereins, S. 19). Dies ist natürlich gerade dann, wenn so die Entscheidung des eigenen Landessozialgerichts übergangen wird, etwas ärgerlich. Solche Vereinfachungen sind aber bei einer Arbeitshilfe letztlich unumgänglich.

Schon traditionell sehr weitgehend ist die Arbeitshilfe im Bereich der Lernförderung. Lernförderung dient danach auch zur Erreichung eines allgemein höheren Lernniveaus, um die Chancen auf dem Ausbildungsmarkt und der weiteren Entwicklung im Beruf zu verbessern (S. 40). Mit dieser Vorgabe lässt sich u. U. auch noch die Verbesserung von einer „2“ auf eine „1“ aus BuT-Mitteln fördern. Die h.M. sieht dies anders. Mangels einer entgegenstehender des Bundessozialgerichts ist die Auffassung aber durchaus noch vertretbar.

Doch Schluss mit der Kritik. Es überwiegen nämlich bei Weitem die positiven Seiten. Sehr anschaulich ist z.B. das Bearbeitungsraster für die Schülerbeförderung (S. 36). Auch die Materialsammlung am Ende ist hilfreich.

Wer die Arbeitshilfe für sich außerhalb von Nordrhein-Westfalen nutzen will, muss allerdings darauf achten, NRW-Besonderheiten, wie z.B. den Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ (s. 58), nicht zu übernehmen.

Arbeitshilfe – Bildungs- und Teilhabepaket Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage, 2018
Broschürenservice NRW : Mags Shop – Arbeitshilfe: Bildungs- und Teilhabepaket.