SG Oldenburg: elektronisches Wörterbuch über § 21 Abs. 6a SGB II

Das SG Oldenburg hat entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, einer Schülerin die Kosten für ein elektronisches Wörterbuch als Mehrbedarf nach dem SGB II zu erstatten. Das SG setzt das elektronische Wörterbuch mit einem Schulbuch gleich. Dafür besteht ein Anspruch nach § 21 Abs. 6a SGB II.

SG Oldenburg v. 16.11.2021 – S 37 AS 1268/19 –

LSG Sachsen-Anhalt: Lernförderung bei Legasthenie

Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass bei der Frage, ob eine Lernschwäche oder eine Lese-Rechtschreibschwäche vorliegt, grundsätzlich nicht auf die Einschätzung des Therapeuten abzustellen ist. § 35a Abs. 1a S. 5 SGB VIII gelte entsprechend.

Das LSG prüft zunächst die vorrangigen Ansprüche. Der Anspruch auf Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII ist durch den SGB VIII-Träger mangels drohender seelischer Behinderung abgelehnt worden. Ansprüche gegen die Krankenversicherung mussten nicht verfolgt werden, da solche Therapien nicht zum Leistungsumfang der Krankenkassen gehören. Wen dies im einzelnen interessiert, sei auf die zitierte Entscheidung des Bayerischen LSG (v. 23.3.2006 – L 4 KR 279/04 – Rn. 21, juris) verwiesen. Letztlich scheitert der Anspruch daran, dass Dyskalkulie, Legasthenie und LRS mangels Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung keine Krankheiten, sondern wohl (nur) Behinderungen sind. Vom Vorliegen von Behinderungen geht auch das BSG aus (BSG v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R – Rn. 23) .

Zum ebenfalls vorrangigen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 90 ff SGB IX (früher §§ 53 ff SGB XII) äußert sich das LSG leider nicht. Wenn Dyskalkulie, Legasthenie und LRS wirklich Behinderungen sind, dann wäre die Eingliederungshilfe die speziellere Hilfemöglichkeit. Schließlich sieht § 112 SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung vor. Auch das BSG hat diesen Ansatz in seiner grundlegenden Entscheidung (BSG v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R –) angesprochen, aber nicht weiter verfolgt.

Bei der Frage, welche Leistungsschwächen vorlagen, hat sich das LSG auf ein vorgelegtes psychologisches Gutachten gestützt. Auf die Einschätzung der behandelnden Therapeutin kam es nach dem LSG aus rechtlichen Gründen nicht an, weil die Heranziehung wegen § 35a Abs. 1a S. 4 SGB VIII ausgeschlossen ist. Ob diese Norm tatsächlich entsprechend anwendbar ist, ist sehr fraglich. Schließlich besteht immer dann, wenn ein behandelnder Arzt oder ein sonstiger Anbieter befragt wird, eine Interessenkollision. Trotzdem hat des Gesetzgeber dies weder im Krankenversicherungsrecht noch im Rahmen der BuT-Leistungen geregelt. Es bedarf einer solchen Regelung auch nicht, da die Einschätzung des interessierten Leistungsanbieters im Rahmen der Beweiswürdigung selbstverständlich auch ohne gesetzliche Regelung gegenüber anderen Beweismitteln weniger wert ist. Zusammengefasst: Der Therapeut darf befragt werden, seine Auffassung spielt aber nur eine geringe Rolle. Nach dem LSG hätte der Therapeut nach § 35a Abs. 1a S. 5 SGB VIII gar nicht befragt werden dürfen.

Nachvollziehbar ist die Auffassung des LSG, dass es einer Unterscheidung zwischen Legasthenie und LRS nicht bedarf, da für beide dieselben Lernfördermaßnahmen geeignet sind (siehe S3-Leitlinie: Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- und / oder Rechtschreibstörung).

Bei der Definition des wesentlichen Lernziels gibt sich das LSG keine Mühe. Bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie soll eine Verbesserung des Leistungsniveaus im Lesen und Schreiben ausreichen. Das liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.

Die Lernförderung war auch geeignet und erforderlich, die wesentlichen Lernziele der Grundschule bei den bestehenden Defiziten zu erreichen. Ob eine Lernförderung geeignet ist, ist sowohl an deren Ziel als auch an der Person des Schülers zu orientieren. Der gewünschte Lernerfolg muss hierbei grundsätzlich erreichbar sein, auch wenn der Erfolg ungewiss ist. Bei der grundsätzlich auf das Schuljahresende vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist von einer Eignung nur dann nicht auszugehen, wenn eine Leistungsstörung vorliegt, die psychologischer Behandlung bedarf oder sich die Schulnoten trotz längerer Lernförderung nicht verbessern (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II. 5. Auflage, Stand: Januar 2021, § 28, RN 155).

Warum bei vorübergehenden schulischen Problemen auf das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus zum Schuljahresende abgestellt wird, bei Vorliegen von Legasthenie, LRS oder Dyskalkulie auch eine in weiter Ferne liegende Zielerreichung akzeptiert wird, vermag das LSG nicht zu erklären. Allerdings hat auch das BSG diese Frage bisher weder aufgeworfen, noch beantwortet.

Zu Recht weist das LSG darauf hin, dass es keine Rolle spielt, ob sich Eltern außerhalb des Leistungsbezuges solche Kosten leisten würden. Solche Vergleiche mit nicht leistungsbedürftigen Geringverdienern sind rechtlich nicht relevant und werden ohnehin dadurch entschärft, dass BuT-Leistungen auch ohne Bezug von SGB II- oder SGB XII-Leistungen bezogen werden können (sogenannte Schwellenhaushalte).

Für die Frage der richtigen Therapie kann auf zwei Leitlinien zurückgegriffen werden:

Letztere wird allerdings zur Zeit überarbeitet.

Die geltend gemachten Fahrtkosten gewährt das LSG über § 21 Abs. 6 SGB II.

Für das zweite Kind lehnt das LSG einen Anspruch ab, da die benötigte Therapie zur Stabilisierung und Besserung spezifischer mentaler Funktionen, insbesondere der Aufmerksamkeit, Konzentration, der visuellen Wahrnehmung und visuomotorischen Koordination als ergotherapeutische Behandlung (§ 38 Heilmittel-Richtlinie) durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen sei.

Achtung beim Lesen der Entscheidung: § 35a SGB VIII wird durchgehend falsch als § 35a SGB XII bezeichnet.

LSG Sachsen-Anhalt v. 23.6.2021 – L 4 AS 71/16

BSG: keine Übernahme der Kosten für ein Tablet

Das BSG hat entschieden, dass die Kosten für ein Tablet, welches ein Schüler für eine Tablet-Klasse benötigt, nicht über § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden können. Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Es handele sich nicht um einen laufenden Bedarf. Eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht. Es lässt sich dem Terminbericht nicht entnehmen, aber es ist davon auszugehen, dass Schüler auf einen Darlehensanspruch nach § 24 SGB II verwiesen werden.

Die Entscheidung ist allerdings zu § 21 Abs. 6 SGB II in der alten Fassung ergangen. Seit dem 1.1.2021 ist § 21 Abs. 6 SGB II unter besonderen Umständen auch auf laufende Bedarfe anwendbar. Möglicherweise ergibt sich dann ein anderes Ergebnis. Möglicherweise gibt das BSG in den Entscheidungsgründen einen entsprechenden Hinweis auf die neue Rechtslage.

Für die Frage, ob bei Pandemie bedingtem Distanzunterricht die Kosten eines elektronischen Endgeräts zu übernehmen sind, ist dies keine Vorentscheidung. Da die BA inzwischen in einer Weisung einen solchen Anspruch für die neue Fassung des § 21 Abs. 6 SGB II bejaht, wird es aber möglicherweise nicht dazu kommen, dass sich das BSG mit dieser Frage beschäftigen muss.

Wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, wird dieser Beitrag aktualisiert werden.

BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R –

Nachtrag

Inzwischen liegen die Gründe der Entscheidung vor. Das BSG stellt klar, dass der Gesetzgeber jedenfalls bis zum 31.7.2019 die Kosten für Tablets bei der Lernförderung nicht im Blick hatte und deshalb die Existenz von § 28 SGB II einer Übernahme als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht entgegensteht (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 18).

Außerdem betont das BSG , dass die Bundesländer, wenn sie für die Erfüllung der Schulpflicht eine Kostenbelastung entstehen lassen, grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen müssen, dass das Existenzminimum des Kindes nicht angetastet werden muss (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 21). Was aber passiert, wenn die Länder dies nicht tun, lässt das BSG letztlich offen.

Es handelt sich bei dem Tablet nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Das soziokulturelle Existenzminimum könne auch durch eine Gewährung als Darlehen sichergestellt werden (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 27).

Eine Anwendung von § 73 SGB XII schließt das BSG aus, weil es sich bei Bedarfen für Bildung um eine grundsätzlich vom SGB II erfasste Bedarfslage handelt. § 73 SGB XII sei nur auf Bedarfssituationen anwendbar, die thematisch nicht den Bedarfslagen nach dem SGB II zuzuordnen sind (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 29).

Bundesagentur für Arbeit: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Die Bundesagentur für Arbeit hat mit einer Weisung mit Wirkung zum 1.2.2021 vorgegeben, dass digitale Endgeräte bis zu einem Wert von 350 € über § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind, wenn der Unterricht digital stattfindet, deshalb entsprechende Geräte benötigt werden, die vorhandenen Geräte im Haushalt nicht ausreichen oder anderweitig benötigt werden und die Schule die Geräte nicht stellt.

Es handelt sich dabei nicht um einen BuT-Bedarf, sondern um Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II. Deshalb haben auch Auszubildende mit Ausbildungsvergütung einen Anspruch.

Für die Leistungsberechtigten in den anderen Rechtskreisen bedeutet dies keinen Anspruch. Insbesondere für Wohngeld- und KiZ-Empfänger besteht keine Möglichkeit, die Kosten von PCs, Laptops oder Tablets zu übernehmen.

Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

SG Frankfurt: Anschaffung eines PC ist vom Regelbedarf und vom Schulbedarf gedeckt

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass im SGB XII kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen PC besteht. Die Ausgaben seien vom Regelbedarf und vom Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB XII erfasst und müssten aus diesen Leistungen gedeckt werden.

SG Frankfurt v. 14.12.2020 – S 20 SO 144/17 –

Für die Zeit vor Corona scheint dies das BSG jedenfalls im Ergebnis ebenso zu sehen (siehe BSG: keine Übernahme der Kosten für ein Tablet).

Was in Corona-Zeiten gilt, ist noch nicht gerichtlich geklärt. Für das SGB II geht die Bundesagentur für Arbeit inzwischen in einer Weisung von einem Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II n.F. bei Distanzunterricht und fehlender anderweitiger Hilfemöglichkeit aus (siehe Bundesagentur für Arbeit: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht).

Gesetzgeber: Anspruch auf Schulbücher ab dem 1.1.2021

Seit dem 1.1.2021 gibt es einen ausdrücklichen Anspruch auf Schulbücher oder gleichstehende Arbeitshefte in § 21 Abs. 6a SGB II und § 30 Abs. 9 SGB XII. Die Norm lautet: Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen. Damit ist endgültig klar, dass es sich nicht um BuT-Leistungen handelt.

Mit der Neuregelung wird eine Entscheidung des BSG (BSG v. 8.5.2019 – B 14 AS 13/18 R -) umgesetzt. Für die anderen strittigen Fragen in diesem Zusammenhang (Laptop, PC, Tablet) hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen.

Die Änderung befindet sich im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020. Die Gesetzesbegründung findet sich in der BT-Drs. 19/24034, S. 36.

Literatur: Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff

Einen guten Überblick über Bildungsleistungen für digitale Endgeräte, Mobiliar und Nach- und Hausaufgabenhilfe insbesondere für die Zeit der Pandemie und über die nun notwendigen Maßnahmen bietet ein neuer Aufsatz. Bei den ersten beiden Themenbereichen geht es weniger um eigentliche BuT-Leistungen, sondern um andere Anspruchsgrundlagen im SGB II. Während die Ausstattung mit Endgeräten derzeit in aller Munde ist, wurde über Stühle und Schreibtische bisher nicht nachgedacht. Tatsächlich liegt es nahe, in Zeiten des Distanzunterrichts bei der Erstausstattung auch diese Gegenstände vorzusehen. Bei der durch das BSG abgesegneten Definition des Begriffs der Lernförderung („jede Förderung Lernender“) ist übrigens sogar eine Übernahme von Gegenständen im Bereich der Lernförderung nicht vollkommen ausgeschlossen.

Auch die zu Recht angesprochene Frage, ob die Schüler den durch Distanz- und Wechselunterricht entstandenen Rückstand durch Lernförderung aus BuT-Mitteln auch dann aufholen dürfen, wenn die Leistungen nur schlechter werden, dass wesentliche Lernziel (ausreichendes Niveau) aber noch erreicht wird, muss jetzt beantwortet werden. Die Autorinnen schließen mit der richtigen Schlussfolgerung, dass auch für die Folgen der Pandemie wieder der Bund der Ausfallbürge für Länder und die Schulen sein muss.

Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff

LSG Niedersachsen-Bremen: kein iPad für iPad-Klasse

Das LSG Niedersachsen-Bremen geht davon aus, dass ein iPad nach der Erhöhung der Pauschale u.a. aufgrund der zunehmenden Digitalisierung vom Schulbedarf des § 28 Abs. 3 SGB II erfasst ist (Rn. 20). Ein Anspruch bestehe nicht über § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 73 SGB XII. Die Revision ist beim BSG unter B 4 AS 88/20 R anhängig.

LSG Niedersachsen-Bremen v. 6.10.2020 – L 7 AS 505/19 –

SG Aurich: grafikfähiger Taschenrechner ist Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Das SG Aurich hat entschieden, dass ein grafikfähiger Taschenrechner zu einem Preis von 85,90 € als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen ist. Ein solcher Taschenrechner unterfalle nicht der Schulbedarfspauschale. Zwar sei in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 104 f) ein Taschenrechner erwähnt, doch handele es sich dabei nur um einen einfachen Taschenrechner.

SG Aurich v. 2.9.2020 – S 55 AS 814/18 –

LSG Niedersachsen-Bremen: Kochberufskleidung versus weißes Shirt, weiße Hose und rutschfeste Schuhe

Das LSG Niedersachsen-Bremen hält schulnotwendige spezielle Berufskleidung in Form von Kochberufskleidung für eine Berufseinstiegsklasse zu Recht nicht vom Schuldbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt (Rn. 48) bejaht aber einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II analog. Eine Revision ist offenbar nicht eingelegt worden.

LSG Niedersachsen-Bremen v. 26.5.2020 – L 11 AS 793/18 –

In einer weiteren Entscheidung hat das LSG Niedersachsen-Bremen klargestellt, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für schulnotwendige Alltagskleidung (weißes Shirt, weiße Hose, rutschfeste Schuhe) für eine Kochklasse nicht besteht.

LSG Niedersachsen-Bremen v. 15.4.2020 – L 11 AS 922/18 NZB –