Der Gesetzgeber hat mit § 9 RBEG die Schulbedarfspauschale für 2021 auf 51,50 € für das zweite Schulhalbjahr und 103 € für das erste im Sommer beginnende Schulhalbjahr festgelegt. Die Änderung befindet sich im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020. Die Gesetzesbegründung findet sich in den BT-Drs. 19/22750, S. 66 und 19/24034, S. 31.
Beiträge
Gesetzgeber: Anspruch auf Schulbücher ab dem 1.1.2021
Seit dem 1.1.2021 gibt es einen ausdrücklichen Anspruch auf Schulbücher oder gleichstehende Arbeitshefte in § 21 Abs. 6a SGB II und § 30 Abs. 9 SGB XII. Die Norm lautet: Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen. Damit ist endgültig klar, dass es sich nicht um BuT-Leistungen handelt.
Mit der Neuregelung wird eine Entscheidung des BSG (BSG v. 8.5.2019 – B 14 AS 13/18 R -) umgesetzt. Für die anderen strittigen Fragen in diesem Zusammenhang (Laptop, PC, Tablet) hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen.
Die Änderung befindet sich im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020. Die Gesetzesbegründung findet sich in der BT-Drs. 19/24034, S. 36.
Literatur: Die vierten Empfehlungen des Deutschen Vereins
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins leisten bereits seit Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gute Dienste. Jetzt sind die neuen Empfehlungen vom 24.11.2020 veröffentlicht. Sie sind auf der Seite des Deutschen Vereins frei zugänglich. (Link)
Wie schon bisher sind auch die neuen Empfehlungen sehr praxisorientiert und helfen häufig weiter als die meist etwas theoretischen und vor allem weniger umfassenden Kommentierungen zu den einschlägigen Paragrafen. Insbesondere für den schnellen Überblick gehören die Empfehlungen zu dem Besten, was es im Bereich Bildung und Teilhabe gibt. Knapp aber präzise werden auf 41 Seiten alle wichtigen Aspekte der Leistungserbringung angesprochen. Die Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz sind enthalten.
Auch für diese Veröffentlichung gilt das, was zumeist im Bereich Bildung und Teilhabe gilt: Es gibt wenige eindeutige Wahrheiten, weil das BSG noch kaum Rechtsfragen in diesem Bereich entschieden hat. Es gibt also häufig mehrere vertretbare Meinungen. Natürlich können in den Empfehlungen nicht alle Meinungen dargestellt werden. Das ist aber auch nicht die Zielrichtung der Veröffentlichung. Es handelt sich um Empfehlungen im besten Sinne. Man kann danach handeln, muss es aber nicht. Wenn Neues vertreten wird (z.B. bei der Anwendbarkeit der Pauschalregelung der Mittagsverpflegung auch im Bereich der Kindertageseinrichtungen, S. 27) wird dies kenntlich gemacht.
Auf einen Punkt ist aber hinzuweisen. Auf S. 20 wird ausgeführt, dass für die Zumutbarkeit der Streckenlänge bei der Schülerbeförderung anhand der landes- und ortsüblichen Schülerbeförderungsbestimmungen beurteilt werden kann. Die dazu angeführte Entscheidung des BSG sieht das aber gerade nicht vor, sondern zieht nur die Entfernung allgemein als Kriterium heran, stellt dann aber klar, dass die Zumutbarkeit im Einzelfall anhand eigenständiger bundeseinheitlicher Kriterien zu beurteilen ist (BSG v. 17.3.2016 – B 4 AS 39/15 R – Rn. 23).
Wer einen ausführlicheren Überblick haben will, muss auf Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021 (Link) zurückgreifen.
Vierte Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Link)
Literatur: Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff
Einen guten Überblick über Bildungsleistungen für digitale Endgeräte, Mobiliar und Nach- und Hausaufgabenhilfe insbesondere für die Zeit der Pandemie und über die nun notwendigen Maßnahmen bietet ein neuer Aufsatz. Bei den ersten beiden Themenbereichen geht es weniger um eigentliche BuT-Leistungen, sondern um andere Anspruchsgrundlagen im SGB II. Während die Ausstattung mit Endgeräten derzeit in aller Munde ist, wurde über Stühle und Schreibtische bisher nicht nachgedacht. Tatsächlich liegt es nahe, in Zeiten des Distanzunterrichts bei der Erstausstattung auch diese Gegenstände vorzusehen. Bei der durch das BSG abgesegneten Definition des Begriffs der Lernförderung („jede Förderung Lernender“) ist übrigens sogar eine Übernahme von Gegenständen im Bereich der Lernförderung nicht vollkommen ausgeschlossen.
Auch die zu Recht angesprochene Frage, ob die Schüler den durch Distanz- und Wechselunterricht entstandenen Rückstand durch Lernförderung aus BuT-Mitteln auch dann aufholen dürfen, wenn die Leistungen nur schlechter werden, dass wesentliche Lernziel (ausreichendes Niveau) aber noch erreicht wird, muss jetzt beantwortet werden. Die Autorinnen schließen mit der richtigen Schlussfolgerung, dass auch für die Folgen der Pandemie wieder der Bund der Ausfallbürge für Länder und die Schulen sein muss.
Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff
LSG Niedersachsen-Bremen: kein iPad für iPad-Klasse
Das LSG Niedersachsen-Bremen geht davon aus, dass ein iPad nach der Erhöhung der Pauschale u.a. aufgrund der zunehmenden Digitalisierung vom Schulbedarf des § 28 Abs. 3 SGB II erfasst ist (Rn. 20). Ein Anspruch bestehe nicht über § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 73 SGB XII. Die Revision ist beim BSG unter B 4 AS 88/20 R anhängig.
LSG Niedersachsen-Bremen v. 6.10.2020 – L 7 AS 505/19 –
BVerfG: Aufgabenzuweisung für die §§ 34f SGB XII ist verfassungswidrig
Das BVerfG hat entschieden, dass die Zuweisung der Aufgaben für BuT bei der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kommunen verfassungswidrig ist. Für die konkrete Leistungserbringung bedeutet dies zunächst nichts, da beide Normen bis Ende 2021 weiter anwendbar sind. Auch rechtlich ist die Entscheidung für die Leistungen für Bildung und Teilhabe wenig relevant, weil es vorrangig um die Auslegung von Art. 84 und Art. 125a GG geht.
Die Entscheidung wird nicht zu Unrecht kritisiert. Es ist durchaus fraglich, ob es sich bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe, angesichts dessen, dass sie vorher zu einem großen Teil im Regelbedarf enthalten waren und ohnehin im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt nur sehr selten vorkommen, tatsächlich um eine relevanten neue Aufgabenübertragung handelt (vgl. Groth, Anmerkung, NZS 2020, 3242, 3243).
Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass auch die Aufgabenzuweisung im SGB II (§6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) verfassungswidrig sein dürfte. Dies kann allerdings wegen des Ablaufs der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr durch eine Verfassungsbeschwerde von Kommunen gerügt werden. Möglicherweise spielt diese Frage aber bei eventuellen Verfassungsbeschwerden von Leistungsberechtigten noch eine Rolle (vgl. Groth, Anmerkung, NZS 2020, 3242, 3243).
Der Gesetzgeber ist jetzt zu einer Neuregelung bis zum 31.12.2021 gezwungen. Erfolgt diese nicht, könnten dann die Leistungen mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr bewilligt werden.
BVerfG v 7.7.2020 – 2 BvR 696/12 –
SG Aurich: grafikfähiger Taschenrechner ist Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II
Das SG Aurich hat entschieden, dass ein grafikfähiger Taschenrechner zu einem Preis von 85,90 € als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen ist. Ein solcher Taschenrechner unterfalle nicht der Schulbedarfspauschale. Zwar sei in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 104 f) ein Taschenrechner erwähnt, doch handele es sich dabei nur um einen einfachen Taschenrechner.
SG Aurich v. 2.9.2020 – S 55 AS 814/18 –
LSG Nordrhein-Westfalen: dreiwöchige Feldmessfahrt einer Waldorfschule ist zulässige Klassenfahrt
Das LSG Nordrhein-Westfalen hält eine dreiwöchige Feldmessfahrt einer Waldorfschule für eine den nordrhein-westfälischen schulrechtlichen Bestimmungen (Wanderrichtlinie) entsprechende Klassenfahrt im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Die Wanderrichtlinie sei für Ersatzschulen nur anwendbar, soweit deren Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen davon abhänge. Dies betreffe nicht die zeitliche Planung und inhaltliche Organisation von Klassenfahrten, sondern nur Inhalte, die Aufsichtspflicht, Gefahrvermeidung und Unfallverhütung (Rn. 29). Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BSG verworfen (BSG v. 26.10.2020 – B 14 AS 293/20 B).
Diese Frage taucht im Zusammenhang mit Waldorfschulen immer wieder auf. Die Entscheidung ist gut begründet. Es dürfte für die Leistungsträger nun nicht nur in Nordrhein-Westfalen sehr schwer werden, die klassischen Fahrten der Waldorfschulen (Forstpraktikum, Landwirtschaftspraktikum, Feldmessfahrt und Kunstbetrachtungsfahrt) abzulehnen. Bei einer staatlichen Schule wäre die Fahrt wegen ihrer Dauer von mehr als zwei Wochen schulrechtlich illegal gewesen. Die Kosten hätten hier nicht (illegal!) oder zumindest nur anteilig übernommen werden können (für den zwei Wochen überschreitenden Zeitraum illegal!).
Zur Kunstmessfahrt siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1992/19.
LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1877/19 –
LSG Nordrhein-Westfalen: Kunstbetrachtungsfahrt einer Waldorfschule
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine dreiwöchige Kunstbetrachtungsfahrt einer Waldorfschule den schulrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen entspricht. Für Ersatzschulen sei die Wanderrichtlinie nicht verbindlich. „Für Ersatzschulen gelten gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SchulG NRW die übrigen Vorschriften des Schulgesetzes nur, soweit deren Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert bzw. wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Angesichts der weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Ersatzschulen sind inhaltliche Vorgaben zur zeitlichen Planung und Organisation einer Klassenfahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen unzulässig. Die Gestaltungsfreiheit der Ersatzschulen findet nur dort ihre Grenze, wo es um die Einhaltung der für Ersatzschulen oder allgemein geltenden Rechtsnormen geht (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.09.2007 – Schulaufsicht über Ersatzschulen – Abl. NRW 11/2007 S. 646). Die J Schule hat mit der Ausgestaltung der Kunstbetrachtungsfahrt ihre Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.“ (Rn. 29)
Bei einer staatlichen Schule wäre die Fahrt wegen ihrer Dauer von mehr als zwei Wochen schulrechtlich illegal gewesen. Die Kosten hätten hier nicht (illegal!) oder zumindest nur anteilig übernommen werden können (für den zwei Wochen überschreitenden Zeitraum illegal!).
Ob die Entscheidung so auch auf andere Bundesländer übertragbar ist, hängt davon ab, wie das jeweilige Schulrecht auf Ersatzschule in dem jeweiligen Bundesland anwendbar ist.
Das LSG definiert Klassenfahrten wie folgt: Fahrten, die in der Organisationshoheit der Schule und im Klassen- bzw. Kursverband durchgeführt werden. Das BSG ist in seiner Definition präziser: Eine Klassenfahrt ist bundesrechtlich eine schulische Veranstaltung, die mit mehr als nur einem Schüler und für mehr als einen Tag durchgeführt wird und außerhalb der Schule stattfindet (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 1). Die unterschiedliche Definition wirkte sich hier aber nicht aus.
Zur Feldmessfahrt einer Waldorfschule siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1877/19.
LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1992/19 –
LSG Niedersachsen-Bremen: Kochberufskleidung versus weißes Shirt, weiße Hose und rutschfeste Schuhe
Das LSG Niedersachsen-Bremen hält schulnotwendige spezielle Berufskleidung in Form von Kochberufskleidung für eine Berufseinstiegsklasse zu Recht nicht vom Schuldbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt (Rn. 48) bejaht aber einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II analog. Eine Revision ist offenbar nicht eingelegt worden.
LSG Niedersachsen-Bremen v. 26.5.2020 – L 11 AS 793/18 –
In einer weiteren Entscheidung hat das LSG Niedersachsen-Bremen klargestellt, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für schulnotwendige Alltagskleidung (weißes Shirt, weiße Hose, rutschfeste Schuhe) für eine Kochklasse nicht besteht.
LSG Niedersachsen-Bremen v. 15.4.2020 – L 11 AS 922/18 NZB –