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Gesetzgeber: vorübergehende Abschaffung des gesonderten Antrags für die Lernförderung (Inkraftreten)

Am 30.6.2021 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz) in Kraft getreten. Ab diesem Tag gelten folgende Regelungen für die Antragstellung bei Lernförderung:

§ 71 Abs. 1 SGB II

Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

§ 141 Abs. 5 SGB XII

Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

§ 3 Abs. 5 AsylbLG

Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Die Gesetzesbegründung zu § 71 Abs. 1 SGB II (BT-Drs. 19/29765, S. 26) lautet wie folgt:

Die Einschränkungen des Schulbetriebes infolge der Pandemiebewältigung haben zahlreiche Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernfortschritt gebremst oder gar zurückgeworfen. Distanz- und Wechselunterricht konnte und kann dies auch mit hohem Engagement der Beteiligten nicht vollständig ausgleichen. Dies gilt insbesondere dort, wo das heimische Umfeld die notwendige Unterstützung allein nicht leisten kann.

Daher dürfte oftmals eine zusätzliche angemessene Lernförderung im Sinne des § 28 Absatz 5 erforderlich sein. Im Rahmen dieser Leistungen können wie bisher auch Aufwendungen für digitale Lernförderungsangebote geltend gemacht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Lernförderung soweit erforderlich bereits während laufender pandemiebedingter Einschränkungen beginnen kann.

Auch für diese Leistungen soll ein möglichst unbürokratischer Zugang eröffnet werden. Eine Leistungsgewährung soll nicht daran scheitern, dass vor Beginn der angemessenen Lernförderung kein ausdrücklicher Antrag hierfür gestellt wurde. Bei Leistungen für notwendige Lernförderung ist daher in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2023 kein gesonderter Antrag bei der zuständigen Stelle (z.B. Jobcenter) erforderlich. Dadurch können in diesem Zeitraum Leistungen für Lernförderung – wie die anderen Leistungen des Bildungspakets – auch nachträglich bewilligt werden. Es bestehen aber – wie bei den anderen Leistungen des Bildungspakets – gegebenenfalls Mitwirkungspflichten der Antragstellenden (§ 21 Absatz 2 SGB X). Dies gilt auch, wenn der Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen hat, aber erst in dem nach Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum endet. Beginnt der Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im genannten Zeitraum, können Leistungen zur Lernförderung für die Dauer dieses Bewilligungszeitraums erbracht werden, gegebenenfalls auch über den 31. Dezember 2023 hinaus. Das Antragserfordernis entfällt damit für konkrete Lernförderungsbedarfe, die ab dem 1. Juli 2021 entstehen. Doppelförderungen – insbesondere im Hinblick auf weitere Zuschüsse oder verbilligte Angebote durch weitere Elemente des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ der Bundesregierung – sind ausgeschlossen.

Die Bundesregierung wird den Erfolg des erleichterten Zugangs vor Ende 2023 gemeinsam mit den Ländern auf der Grundlage eines Monitorings bewerten.

Zu § 141 Abs. 5 SGB XII führt die Gesetzesbegründung wie folgt aus:

Die antragslose Lernförderung im SGB II aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Artikel 6 dieses Gesetzentwurfs) wird auch im SGB XII übernommen. Die Änderung ist erforderlich, um den Gleichlauf der Regelungen des SGB XII mit den Regelungen des SGB II zu erhalten. Lernförderung kann – wie bisher – auch für digitale Nachhilfeangebote eingesetzt werden. Leistungen für die Lernförderung werden nicht erbracht, soweit die Aufwendungen bereits durch andere Leistungen gedeckt sind.

Eines gesonderten Antrags bedarf es also (vorübergehend) in den Rechtsgebieten SGB II, SGB XII und AsylbLG nicht mehr. Der Antrag ist vielmehr wie der der anderen BuT-Bedarfe auch vom Grundantrag als Globalantrag umfasst.

Wie die Texte der Vorschriften zeigen, gilt dies für alle Bedarfe, die ab dem 1. Juli 2021 entstehen. Was mit „entstehende Lernförderungsbedarfe“ gemeint ist, lässt sich der Gesetzesbegründung leider nicht entnehmen. Ausgeschlossen dürften die Bedarfe sein, deren Voraussetzungen bereits vollständig vor dem 1.7.2021 vorgelegen haben. Wenn man die Fälligkeit der Zahlung gegenüber dem Lernförderanbieter als Anspruchsvoraussetzung sieht (wofür einiges spricht), dann wird es in der Regel auf den Zeitpunkt der Fälligkeit ankommen, da dies die zeitlich späteste Voraussetzung ist. Dies bedeutet, dass die Gesetzesänderung schon von Beginn an eine nachträgliche Entscheidung der Leistungsträger ermöglicht, da die Entstehung der Lernschwäche und die Durchführung der Lernförderung vor der Fälligkeit der Zahlung liegen können. Möglicherweise schränkt der Gesetzgeber die rückwirkende Bewilligung dem Hinweis auf den laufenden Bewilligungszeitraum dahingehend ein, dass die übrigen Leistungsvoraussetzungen zwar vor dem 1.7.2021 entstanden sein können aber noch im laufenden Bewilligungszeitraum entstanden sein müssen. Die Gesetzesbegründung liest sich aber eher so, als handele es sich um eine bloße Klarstellung, dass die Regelung auch für laufende Bewilligungszeiträume gilt. Möglicherweise versteht der Gesetzgeber den Begriff „Bedarfe“ aber nicht rechtlich, sondern meint einfach nur, dass die Lernschwäche zum 1.7.2021 noch nicht behoben sein darf.

Mit dem Wegfall der gesonderten Antragstellung möchte der Gesetzgeber die Lernförderung leichter zur Verfügung stellen (BT-Drs. 19/29765, S. 13). Der Gesetzgeber hatte die gesonderte Antragstellung im Starke-Familien-Gesetz noch ausdrücklich für erforderlich gehalten, um eine vorherige Befassung der Leistungsträger zu erzwingen. So sollte es den Leistungsträgern ermöglicht werden, die Beteiligten zu beraten: Der Leistungsträger kann und soll in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichenfalls steuernd tätig werden, um seriöse und unseriöse sowie für den vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend geeignete Angebote auszuschließen (BT-Drs. 19/8613, S. 28). Von dieser in der Praxis ohnehin kaum umgesetzten Annahme rückt der Gesetzgeber nun wieder zumindest vorübergehend ab.

Der Gesetzgeber bezieht sich auf Bewilligungszeiträume, obwohl die Leistungen nach dem AsylbLG und der Hilfe zum Lebensunterhalt mangels gesetzlicher Regelung ohne Bewilligungszeitraum erbracht werden. Vor allem bei den Teilhabeleistungen stellt sich dieses Problem mit deutlich größerem Nachdruck. Leider wird es weiterhin ungelöst bleiben. In der Praxis gehen die Leistungsträger regelmäßig von einem Jahresbewilligungszeitraum aus. Ob dies aber auch hier für die Antragstellung passt, muss bezweifelt werden. Schließlich ist nicht klar, wann dieser fiktive Zeitraum beginnen soll.

Im Starke-Familien-Gesetz war der Gesetzgeber noch zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Hilfe zum Lebensunterhalt anders als für die entsprechenden BuT-Leistungen rechtlich gesehen keinen obligatorischen Leistungstrag gibt. Deswegen hatte der Gesetzgeber damals darauf verzichtet, dem meist faktisch doch vorliegenden Antrag die Wirkung eines Globalantrags für die BuT-Leistungen zuzuschreiben (BT-Drs. 19/8613, S. 29). In § 141 Abs. 5 SGB XII wird jetzt aber ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Lernförderung von dem Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts mitumfasst ist. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Lernförderung automatisch gestellt ist, während die anderen BuT-Leistungen wohl erst von einem rechtlich relevanten Antrag, also dem ersten BuT-Antrag mitumfasst werden. Nachvollziehbar ist das nicht. Insgesamt wäre es sinnvoller gewesen, die Sonderregelung zur Antragstellung bei Lernförderung vorübergehend entfallen zu lassen. Dann würden alle BuT-Leistungen gleichbehandelt.

Da § 3 Abs. 4 AsylbLG nur auf § 34 SGB XII, aber nicht auf die neue Übergangsregelung des § 141 Abs. 5 SGB XII verweist, wird diese sicherheitshalber ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt.

Für Leistungsbezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld ändert sich bezüglich der Antragstellung nichts. Hier muss weiterhin für die Lernförderung wie für alle anderen BuT-Leistungen ein separater Antrag gestellt werden. Hier bestand keine Notwendigkeit für eine Änderung, da im BKGG Leistungen auch für den Zeitraum vor Antragstellung ausgezahlt werden können.

Ebenfalls durch das Kitafinanzhilfenänderungsgesetz wurde ein Kinderfreizeitbonus von einmalig 100 € eingeführt. Näheres dazu hier.

Gesetzgeber: vorübergehende Abschaffung des gesonderten Antrags für die Lernförderung und Kinderfreizeitbonus

Die Bundesregierung plant die Zahlung eines Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 € für Familien mit ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem AsylbLG, Kinderzuschlag oder Wohngeld. Diese Einmalzahlung ist zwar für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten gedacht (BT-Drs. 19/29765, S. 13), ist aber nicht zweckgebunden und kann dementsprechend frei eingesetzt werden (BT-Drs. 19/29765, S. 27). Es handelt sich trotz dieses Zwecks nicht um BuT-Leistungen, sondern um eine eigenständige Leistung. Interessant ist, dass für die Kinderfreizeitbonus eine für BuT-Leistungen relevante Frage durch den Gesetzgeber beantwortet wird: Ist das Kind Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften (temporäre Bedarfsgemeinschaft), wird die Einmalzahlung für die Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der der Kindergeldberechtigte Mitglied ist (§ 71 Abs. 2 S. 4 SGB II n.F.). Möglicherweise lässt sich dies auf BuT-Leistungen übertragen.

Die Lernförderung soll leichter zur Verfügung stehen (BT-Drs. 19/29765, S. 13) . Deshalb entfällt das Erfordernis der gesonderten Antragstellung bis zum 21.12.2023 (§ 71 Abs. 1 SGB II n.F., § 141 Abs. 5 SGB XII n.F.). Dies gilt auch für Bewilligungszeiträume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen. Der Gesetzgeber hatte die gesonderte Antragstellung im Starke-Familien-Gesetz noch ausdrücklich für erforderlich gehalten, um eine vorherige Befassung der Leistungsträger zu erzwingen. So sollte es den Leistungsträgern ermöglicht werden, die Beteiligten zu beraten: Der Leistungsträger kann und soll in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichenfalls steuernd tätig werden, um seriöse und unseriöse sowie für den vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend geeignete Angebote auszuschließen (BT-Drs. 19/8613, S. 28). Von dieser Annahme rückt der Gesetzgeber nun wieder zumindest vorübergehend ab.

Der Gesetzgeber bezieht sich auf Bewilligungszeiträume, obwohl Leistungen nach dem AsylbLG und der Hilfe zum Lebensunterhalt mangels gesetzlicher Regelung ohne Bewilligungszeitraum erbracht werden. Vor allem bei den Teilhabeleistungen stellt sich dieses Problem ebenfalls. Leider wird es weiterhin ungelöst bleiben. In der Praxis gehen die Leistungsträger regelmäßig von einem Jahresbewilligungszeitraum aus. Ob dies aber auch hier für die Antragstellung passt, muss bezweifelt werden. Schließlich ist nicht klar, wann dieser fiktive Zeitraum beginnen soll.

Im Starke-Familien-Gesetz war der Gesetzgeber noch zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Hilfe zum Lebensunterhalt anders als für die entsprechenden BuT-Leistungen rechtlich gesehen keinen obligatorischen Leistungstrag gibt. Deswegen hatte der Gesetzgeber darauf verzichtet, dem meist faktisch doch vorliegendem Antrag die Wirkung eines Globalantrags für die BuT-Leistungen zuzuschreiben (BT-Drs. 19/8613, S. 29). In § 141 Abs. 5 SGB XII wird jetzt aber ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Lernförderung von dem Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts mitumfasst ist. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Lernförderung automatisch gestellt ist, während die anderen BuT-Leistungen wohl erst von einem rechtlich relevanten Antrag, also dem ersten BuT-Antrag mitumfasst werden. Nachvollziehbar ist das nicht. Insgesamt wäre es sinnvoller gewesen, die Sonderregelung zur Antragstellung bei Lernförderung vorübergehend entfallen zu lassen. Dann würden alle BuT-Leistungen gleich behandelt.

Da § 3 Abs. 4 AsylbLG nur auf § 34 SGB XII, aber nicht auf die neue Übergangsregelung des § 141 Abs. 5 SGB XII verweist, wird diese sicherheitshalber ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt.

Für Leistungsbezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld ändert sich bezüglich der Antragstellung nichts. Hier muss weiterhin für die Lernförderung wie für alle anderen BuT-Leistungen ein separater Antrag gestellt werden. Hier bestand keine Notwendigkeit für eine Änderung, da im BKGG Leistungen auch für den Zeitraum vor Antragstellung ausgezahlt werden können.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (BT-Drs. 19/29765)

BSG: keine Übernahme der Kosten für ein Tablet

Das BSG hat entschieden, dass die Kosten für ein Tablet, welches ein Schüler für eine Tablet-Klasse benötigt, nicht über § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden können. Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Es handele sich nicht um einen laufenden Bedarf. Eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht. Es lässt sich dem Terminbericht nicht entnehmen, aber es ist davon auszugehen, dass Schüler auf einen Darlehensanspruch nach § 24 SGB II verwiesen werden.

Die Entscheidung ist allerdings zu § 21 Abs. 6 SGB II in der alten Fassung ergangen. Seit dem 1.1.2021 ist § 21 Abs. 6 SGB II unter besonderen Umständen auch auf laufende Bedarfe anwendbar. Möglicherweise ergibt sich dann ein anderes Ergebnis. Möglicherweise gibt das BSG in den Entscheidungsgründen einen entsprechenden Hinweis auf die neue Rechtslage.

Für die Frage, ob bei Pandemie bedingtem Distanzunterricht die Kosten eines elektronischen Endgeräts zu übernehmen sind, ist dies keine Vorentscheidung. Da die BA inzwischen in einer Weisung einen solchen Anspruch für die neue Fassung des § 21 Abs. 6 SGB II bejaht, wird es aber möglicherweise nicht dazu kommen, dass sich das BSG mit dieser Frage beschäftigen muss.

Wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, wird dieser Beitrag aktualisiert werden.

BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R –

Nachtrag

Inzwischen liegen die Gründe der Entscheidung vor. Das BSG stellt klar, dass der Gesetzgeber jedenfalls bis zum 31.7.2019 die Kosten für Tablets bei der Lernförderung nicht im Blick hatte und deshalb die Existenz von § 28 SGB II einer Übernahme als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht entgegensteht (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 18).

Außerdem betont das BSG , dass die Bundesländer, wenn sie für die Erfüllung der Schulpflicht eine Kostenbelastung entstehen lassen, grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen müssen, dass das Existenzminimum des Kindes nicht angetastet werden muss (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 21). Was aber passiert, wenn die Länder dies nicht tun, lässt das BSG letztlich offen.

Es handelt sich bei dem Tablet nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Das soziokulturelle Existenzminimum könne auch durch eine Gewährung als Darlehen sichergestellt werden (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 27).

Eine Anwendung von § 73 SGB XII schließt das BSG aus, weil es sich bei Bedarfen für Bildung um eine grundsätzlich vom SGB II erfasste Bedarfslage handelt. § 73 SGB XII sei nur auf Bedarfssituationen anwendbar, die thematisch nicht den Bedarfslagen nach dem SGB II zuzuordnen sind (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 29).

Bundesagentur für Arbeit: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Die Bundesagentur für Arbeit hat mit einer Weisung mit Wirkung zum 1.2.2021 vorgegeben, dass digitale Endgeräte bis zu einem Wert von 350 € über § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind, wenn der Unterricht digital stattfindet, deshalb entsprechende Geräte benötigt werden, die vorhandenen Geräte im Haushalt nicht ausreichen oder anderweitig benötigt werden und die Schule die Geräte nicht stellt.

Es handelt sich dabei nicht um einen BuT-Bedarf, sondern um Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II. Deshalb haben auch Auszubildende mit Ausbildungsvergütung einen Anspruch.

Für die Leistungsberechtigten in den anderen Rechtskreisen bedeutet dies keinen Anspruch. Insbesondere für Wohngeld- und KiZ-Empfänger besteht keine Möglichkeit, die Kosten von PCs, Laptops oder Tablets zu übernehmen.

Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Gesetzgeber: Regelung zur Zuständigkeit bei der Hilfe zum Lebensunterhalt geplant

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) plant der Gesetzgeber, die Bestimmung der Zuständigkeit in der Sozialhilfe vollständig den Ländern zu überlassen. Damit soll die Vorgabe des BVerfG, welches die Aufgabenübertragung der BuT-Leistungen in der Hilfe zum Lebensunterhalt für verfassungswidrig gehalten hatte, umgesetzt werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) (BT-Drs. 1927400)

Der Bundesrat fordert hingegen eine konkrete Regelung der Zuständigkeit für die BuT-Leistungen und die Übernahme der Kosten durch den Bund.

Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 129/21)

Gesetzgeber: Sozialschutz-Paket III, Verlängerung der Sonderregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Der Gesetzgeber hat die Corona-Sonderregeln verlängert. § 68 SGB II hat nunmehr folgende ab dem 1.4.2021 geltende Fassung:

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

1Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4§ 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 142 SGB XII ist entsprechend geändert worden.

Die Begründung lautet (BT-Drs. 19/26542, S. 19):

Die mit der Änderung vorgesehene Verlängerung der Sonderregelungen für die Bedarfe für Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern berücksichtigt die Tatsache, dass die vollständige Aufhebung der aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erforderlichen Einschränkungen derzeit nicht absehbar ist. Insbesondere sind Schulschließungen weiterhin jederzeit pandemiebedingt – bundes- oder landesweit oder auch nur in einzelnen Schulen – möglich, so dass die Regelung in diesen Fällen weiterhin Anwendung findet. Bei der Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler wird im Fall der Schließung der Schule oder der Schulkantine auch weiterhin auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung verzichtet, und es können auch weiterhin Kosten der Lieferung der Verpflegung als Bedarf anerkannt werden.

Mit der Verlängerung wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass es im weiteren Jahresverlauf zu einer erneuten Verstärkung des Infektionsgeschehens kommen sollte.

Der Gesetzesentwurf sah zunächst nur die Verlängerung bis Juni 2021 vor. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die weitere Verlängerung und Flexibilisierung der Frist vorgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/26967).

Außerdem enthält der Entwurf weitere Regelungen ohne bzw. mit wenig Bezug zu den BuT-Leistungen. Die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung (§ 41a Abs. 4 SGB II) wird vereinfacht und eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie im SGB II, SGB XII und AsylbLG geregelt.

Die Teilhabe-Leistungen nach dem Starke-Familien-Gesetz

Keine der BuT-Leistungen ist durch das Starke-Familien-Gesetz so verändert worden, wie die Teilhabe. Für die Leistungsträger bestehen erhebliche Unklarheiten, wie und in welcher Höhe diese Leistungen jetzt zu erbringen sind. Teilweise werden die Leistungen weiterhin als Sachleistung in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen erbracht, häufig erfolgt aber auch eine pauschale Geldleistung von 180 € für einen Bewilligungszeitraum für ein Jahr.

Was hat sich also geändert? Klar ist, dass der Gesetzgeber nicht mehr nur noch Mitgliedsbeiträge, sondern alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an entsprechenden Aktivitäten übernahmefähig gemacht hat. Kosten für z.B. Musikinstrumente, Sportausrüstung oder auch Fahrtkosten sind seit dem 1.8. 2019 vom Leistungsumfang erfasst. Ebenso deutlich ist es, dass die Leistungen auf 15 € monatlich erhöht worden sind.

Schwieriger wird schon der Umgang mit der Einführung der Pauschalleistung. Die Intention des Gesetzesgeber ist erstmal klar: Unabhängig davon, wie hoch die Aufwendungen für Teilhabeaktivitäten tatsächlich sind, erfolgt immer eine Bewilligung in voller Höhe des Budgets für den Bewilligungszeitraum (15 € pro Monat). Das ist unproblematisch, wenn der Leistungsberechtigte im Laufe des Bewilligungszeitraums auch tatsächlich Kosten in dieser Höhe hat. Schwierig wird es dann, wenn der Leistungsberechtigte nicht auf Aufwendungen in dieser Höhe kommt. Darf er dann den Rest anderweitig ausgeben? Oder muss er denn zu viel erhaltenen Betrag zurückzahlen? Schließlich sind BuT-Leistungen grundsätzlich zweckgebunden. An dieser Frage hängt auch, ob eine Erbringung als Sachleistung überhaupt noch möglich ist. Wenn das Budget letztlich zweckfrei (mit Ausnahme der auslösenden Aktivität) einsetzbar ist, gibt es keinen Grund mehr für eine Erbringung als Sachleistung.

Eine weitere ungeklärte Frage ist, ob der Wegfall des Begriffs Mitgliedsbeiträge dazu führt, dass alle Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit erfasst werden und es nicht mehr darauf ankommt, dass diese institutionell organisiert sind und regelmäßig stattfinden. Wollte der Gesetzgeber auch insoweit den Anwendungsbereich erweitern oder handelt es sich nur um einen Fehler des Gesetzgebers?

Ausführlich nimmt Gunnar Formann, Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Starke-Familien-Gesetz – Eine faktische Regelbedarfserhöhung?, SGb 2021, 149 zu diesen Fragen Stellung. Der Aufsatz kann unter diesem Link erworben werden:

Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der (diesozialgerichtsbarkeit.de)

Gesetzgeber: Sozialschutz-Paket III, Verlängerung der Sonderregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Der Gesetzgeber plant mit dem Sozialschutzpaket III, die Pandemieregelungen für die Mittagsverpflegung bis zum Ende des Jahres bzw. bis zum Ende der Pandemie zu verlängern. Dazu soll § 68 SGB II wie folgt gefasst werden:

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

1Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4§ 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

Die Änderung des § 142 SGB XII entspricht der des § 68 SGB II.

Die Begründung lautet (BT-Drs. 19/26542, S. 19):

Die mit der Änderung vorgesehene Verlängerung der Sonderregelungen für die Bedarfe für Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern berücksichtigt die Tatsache, dass die vollständige Aufhebung der aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erforderlichen Einschränkungen derzeit nicht absehbar ist. Insbesondere sind Schulschließungen weiterhin jederzeit pandemiebedingt – bundes- oder landesweit oder auch nur in einzelnen Schulen – möglich, so dass die Regelung in diesen Fällen weiterhin Anwendung findet. Bei der Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler wird im Fall der Schließung der Schule oder der Schulkantine auch weiterhin auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung verzichtet, und es können auch weiterhin Kosten der Lieferung der Verpflegung als Bedarf anerkannt werden.

Mit der Verlängerung wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass es im weiteren Jahresverlauf zu einer erneuten Verstärkung des Infektionsgeschehens kommen sollte.

Der Gesetzesentwurf sah zunächst nur die Verlängerung bis Juni 2021 vor. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die weitere Verlängerung und Flexibilisierung der Frist vorgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/26967).

Außerdem enthält der Entwurf weitere Regelungen ohne bzw. mit wenig Bezug zu den BuT-Leistungen. Die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung (§ 41a Abs. 4 SGB II) wird vereinfacht und eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie im SGB II, SGB XII und AsylbLG geregelt.

SG Frankfurt: Anschaffung eines PC ist vom Regelbedarf und vom Schulbedarf gedeckt

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass im SGB XII kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen PC besteht. Die Ausgaben seien vom Regelbedarf und vom Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB XII erfasst und müssten aus diesen Leistungen gedeckt werden.

SG Frankfurt v. 14.12.2020 – S 20 SO 144/17 –

Für die Zeit vor Corona scheint dies das BSG jedenfalls im Ergebnis ebenso zu sehen (siehe BSG: keine Übernahme der Kosten für ein Tablet).

Was in Corona-Zeiten gilt, ist noch nicht gerichtlich geklärt. Für das SGB II geht die Bundesagentur für Arbeit inzwischen in einer Weisung von einem Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II n.F. bei Distanzunterricht und fehlender anderweitiger Hilfemöglichkeit aus (siehe Bundesagentur für Arbeit: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht).

LSG Thüringen: Kosten der Jugendweihefeier

Das LSG Thüringen hat in einer offenbar unveröffentlichten Entscheidung (Pressemitteilung v. 3.2.2021) entschieden, dass eine Jugendweihefeier eine kulturelle Aktivität im Sinne des § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II sei. Zu übernehmen seien aber nur die Teilnahmekosten selbst und nicht sonstige Aufwendungen für Kleidung oder Bewirtungsspesen. Das gelte, obwohl der Antragsteller durch Ausnutzung einer Ermäßigung für SGB II-Empfänger die Kosten deutlich hätte reduzieren können.

Zu beachten ist, dass nach neuem Recht seit dem 1.8.2019 (Starke-Familien-Gesetz) auch die Aufwendungen um Zusammenhang mit der Teilnahme zu übernehmen wären. Nach § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II ist sogar ausnahmsweise die Übernahme von Kosten möglich, die das Budget übersteigen.

LSG Thüringen – L 9 AS 322/19 –