Literatur: Arbeitshilfe Bildungs- und Teilhabepaket NRW, 6. Auflage 2018

Gerade in den Anfangszeiten des Bildungs- und Teilhabepakets leistete die Arbeitshilfe Bildungs- und Teilhabepaket Nordrhein-Westfalen unverzichtbare Hilfe bei der Bearbeitung der BuT-Leistungen. In den ersten Jahren waren es durchaus üblich, dass sich auch Kommunen aus anderen Bundesländern an die Arbeitshilfe hielten. Teilweise wurde sie sogar ganz offiziell als interne Weisung herangezogen.

Diese Bedeutung konnte die Arbeitshilfe nicht halten. Allerdings nicht etwas deswegen, weil sie im Laufe der Jahre und Auflage schlechter geworden wäre – das Gegenteil ist der Fall – sondern weil es inzwischen auch andere praxisnahe Hilfsmittel gibt und viele Kommunen eigene Weisungen erarbeitet haben. Trotzdem wird die Arbeitshilfe auch in der aktuellen 6. Auflage wieder über Nordrhein-Westfalen hinaus wichtig werden. Es gibt schließlich keine andere öffentlich zugängliche Hilfestellung in diesem Umfang.

Die Arbeitshilfe ist nachvollziehbar aufgebaut und verzichtet auf zu wissenschaftliche Ausführungen. Werden verschiedene Auffassungen vertreten, wird häufig nur eine Meinung dargestellt. So wird z.B. auf der S. 31 vertreten, dass bei einem Besuch einer weiter entfernten als der nächstgelegenen Schule keine Schülerbeförderungskosten übernommen werden. Jedenfalls dann, wenn der Schüler auch für die nächstgelegene Schule auf Schülerbeförderung angewiesen wäre, geht aber die überwiegende Meinung und die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Übernahme der Kosten bis zur nächstgelegenen Schule erfolgen muss (BT-Drs. 17/4095, S. 30; LSG Nordrhein-Westfalen vom 2.4.2012 – L 19 AS 178/12 B – Rn. 26; Vierte Empfehlungen des Deutschen Vereins, S. 19). Dies ist natürlich gerade dann, wenn so die Entscheidung des eigenen Landessozialgerichts übergangen wird, etwas ärgerlich. Solche Vereinfachungen sind aber bei einer Arbeitshilfe letztlich unumgänglich.

Schon traditionell sehr weitgehend ist die Arbeitshilfe im Bereich der Lernförderung. Lernförderung dient danach auch zur Erreichung eines allgemein höheren Lernniveaus, um die Chancen auf dem Ausbildungsmarkt und der weiteren Entwicklung im Beruf zu verbessern (S. 40). Mit dieser Vorgabe lässt sich u. U. auch noch die Verbesserung von einer „2“ auf eine „1“ aus BuT-Mitteln fördern. Die h.M. sieht dies anders. Mangels einer entgegenstehender des Bundessozialgerichts ist die Auffassung aber durchaus noch vertretbar.

Doch Schluss mit der Kritik. Es überwiegen nämlich bei Weitem die positiven Seiten. Sehr anschaulich ist z.B. das Bearbeitungsraster für die Schülerbeförderung (S. 36). Auch die Materialsammlung am Ende ist hilfreich.

Wer die Arbeitshilfe für sich außerhalb von Nordrhein-Westfalen nutzen will, muss allerdings darauf achten, NRW-Besonderheiten, wie z.B. den Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ (s. 58), nicht zu übernehmen.

Arbeitshilfe – Bildungs- und Teilhabepaket Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage, 2018
Broschürenservice NRW : Mags Shop – Arbeitshilfe: Bildungs- und Teilhabepaket.

Sächsisches LSG: Lernförderung bei LRS

Das Sächsische LSG hat in einem ausführlichen und sehr lesenswerten Urteil entschieden, dass bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung (LRS) auch längerfristige Lernfördermaßnahmen förderbar sind (Rn. 19). Eine an staatlichen Schulen mögliche, in der konkret besuchten freien Schule (Waldorfschule) aber nicht angebotene schulische Fördermaßnahme stehe einer Förderung als Bildungsleistung nicht entgegen (Rn. 24). Ein bloße Teilleistungsschwäche begründe ohne hinzutretende seelische Störung keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe: „Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung begründen Legasthenie oder Dyskalkulie als bloße Teilleistungsschwächen ohne eine hinzutretende seelische Störung als Sekundärfolge noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe (vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 09.07.2014 – S 22 AS 4109/12 – juris RdNr. 29 m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Legasthenie oder Dyskalkulie als solche stellen noch keine seelischen Störungen dar. Vielmehr muss infolge der Legasthenie oder Dyskalkulie sekundär eine seelische Störung eingetreten sein, die nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dabei sind Sekundärerscheinungen wie Schulunlust, Gehemmtheit oder Versagensängste grundsätzlich noch nicht ausreichend als Voraussetzung der Leistungsgewährung. Nicht jede Beeinträchtigung des Schulbesuchs ist daher eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Erforderlich ist auch in diesen Fällen, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betroffenen vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen.“ (Rn. 29).

Da der Leistungsberechtigte sich die Leistungen inzwischen selbst verschafft hatte, kam eine Bewilligung als Sachleistung nicht in Betracht. Das LSG hat dazu klargestellt, dass es nicht ausreicht, dass der Leistungsträger rechtswidrig die Leistung abgelehnt hat. Es ist zusätzlich erforderlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen rechtswidriger Leistungsablehnung und Kostenbelastung besteht. Der Leistungsberechtigte muss sich die Leistung also selbst beschafft haben, weil der Leistungsträger abgelehnt hat. Daran fehlt es, wenn der Leistungsberechtigte die Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht abgewartet hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Das LSG stellt aber klar, dass ein solcher Ausschluss nur für die bis zur Ablehnungsentscheidung selbst beschafften Leistungen gilt (Rn. 34). Die Ausführungen des LSG leiten sich zunächst nicht aus § 30 SGB II, der zum maßgeblichen Zeitraum überwiegend noch nicht in Kraft war, sondern aus dem allgemeinen Rechtsgedanken eines Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht abgelehnten Leistungen her. Das LSG stellt dann aber klar, dass die Ausführungen auf § 30 SGB II übertragbar sind (Rn. 38).

Dünn ist die Begründung, wenn es um die Frage geht, warum der ansonsten maßgebliche Maßstab „Geeignetheit zur Erreichung des Lernziels bis zum Schuljahresende“ bei langfristigen Teilleistungsstörungen nicht gilt. Das LSG liegt damit aber auf der Linie der ganz herrschenden Meinung und des BSG (v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R -).

Sächsisches LSG v. 2.11.2017 – L 8 AS 1672/13 –

LSG Nordrhein-Westfalen: BuT-Anbieter hat einen Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Marktzugang

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine generelle unabhängig von der Geeignetheit seines Lernangebots im Einzelfall erfolgende Nichtberücksichtigung durch den Grundsicherungsträger seinen Anspruch auf diskriminierungsfreien Marktzugang verletzt:

„Zwar gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb. Auch besteht kein Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen dauerhaft gleich bleiben. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sichert Art. 12 Abs. 1 GG aber die Berechtigung, am Wettbewerb nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen teilhaben zu können. Diese Berechtigung ist verletzt, wenn ein Leistungsträger die Voraussetzungen für die Teilhabe in einer vom Gesetzgeber nicht vorgezeichneten Weise zu Lasten einzelner Marktteilnehmer ändert und andere hierdurch begünstigt. Insofern ist die strikte Gleichbehandlung aller Wettbewerber nach Maßgabe ausschließlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Regeln zum Schutz der Berufsfreiheit geboten (…).“

Hat der Leistungsträger Zweifel an der Geeignetheit des Anbieters, muss er dies aufklären und kann nicht begründungslos dem Anbieter den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung verweigern.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 20.11.2017 – L 7 AS 1956/17 B ER –

SG Osnabrück: Kostenerstattungsanspruch bei Mittagsverpflegung in Kindertagespflege

Das SG Osnabrück hat entschieden, dass die Kosten der Mittagsverpflegung bei einer Tagesmutter zu übernehmen sind, wenn dem eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Tagesmutter zugrunde liegt und die Tagessatzvereinbarung zwischen Tagesmutter und dem Träger der Jugendhilfe den Abschluss entsprechender Vereinbarungen nicht ausdrücklich verbietet.

Grundsätzlich ist klar, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung besteht. § 28 Abs. 6 SGB II sieht dies auch für die Tagespflege ausdrücklich vor. Das Problem war hier, dass der Leistungsträger eingewandt hat, dass die im Rahmen des SGB VIII an die Tagesmutter erbrachten Leistungen kostendeckend seien sollten. Dies spielt aus Sicht des Gerichts aber keine Rolle, weil der Schüler bzw. dessen Eltern zivilrechtlich wegen einer Vereinbarung mit der Tagesmutter einem Anspruch ausgesetzt seien. Die Tagesmutter verstoße mit ihrer Forderung auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Den Regelungen zur Ausgestaltung der Gewährung der Kindertagespflege könne nicht entnommen werden, dass sich daraus ein Verbot für die Tagesmutter ergeben würde, zusätzliche Leistungen von den Eltern zu verlangen. Die Ausnahme vom eigentlichen Vorrang der Leistungen nach dem SGB VIII für das Mittagessen (§ 10 Abs. 3 S. 2 SGB VIII) würde ihres Sinnes beraubt, wenn eine Kostenübernahme dann an den gewährten Leistungen nach dem SGB VIII scheitern würde.

Wer die Entscheidung ganz liest, sollte sich nicht verwirren lassen. Das Gericht schreibt unter der Rn. 21 von Teilhabeleistungen, meint damit aber die Mittagsverpflegung, die eine Bildungs- und keine Teilhabeleistung ist.

SG Osnabrück v. 27.5.2015 – S 27 BK 2/15 –

Bay. LSG: keine Übernahme der Kosten einer selbst organisierten Mittagsverpflegung

Das Bayerische LSG hat entschieden, dass die Kosten einer selbst organisierten Mittagsverpflegung nicht über § 28 Abs. 5 SGB II übernahmefähig sind. Auch dann, wenn die schulische Mittagsverpflegung nicht genutzt wird, da der Schüler z.B. aus religiösen Gründen auf Schweinefleisch verzichtet und keine vegetarischen Gerichte ist, kann die Kosten einer Verpflegung außerhalb der schulischen Mittagsverpflegung nicht übernommen werden. Es fehlt dann an einer einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Zweck der Übernahme dieser Kosten ist gerade die Sicherstellung der Teilnahme am gemeinsamen Essen.

Bay. LSG v. 21.1.2013 – L 7 BK 8/12 –

Nachzutragen ist, dass dies trotz der Pandemie-Sonderregelungen in § 68 SGB II und § 142 SGB XII dies auch grundsätzlich in Pandemiezeiten gilt. Zwar muss das Mittagessen nicht mehr gemeinschaftlich eingenommen werden, damit die Kosten übernommen werden, doch gilt dies nur dann, wenn das gemeinsame Mittagessen aus Pandemiegründen ausfällt. Eine Nichtteilnahme an der eigentlich stattfindenden Mittagsverpflegung ist davon nicht erfasst.