SG Oldenburg: elektronisches Wörterbuch über § 21 Abs. 6a SGB II

Das SG Oldenburg hat entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, einer Schülerin die Kosten für ein elektronisches Wörterbuch als Mehrbedarf nach dem SGB II zu erstatten. Das SG setzt das elektronische Wörterbuch mit einem Schulbuch gleich. Dafür besteht ein Anspruch nach § 21 Abs. 6a SGB II.

SG Oldenburg v. 16.11.2021 – S 37 AS 1268/19 –

LSG Sachsen-Anhalt: Lernförderung bei Legasthenie

Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass bei der Frage, ob eine Lernschwäche oder eine Lese-Rechtschreibschwäche vorliegt, grundsätzlich nicht auf die Einschätzung des Therapeuten abzustellen ist. § 35a Abs. 1a S. 5 SGB VIII gelte entsprechend.

Das LSG prüft zunächst die vorrangigen Ansprüche. Der Anspruch auf Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII ist durch den SGB VIII-Träger mangels drohender seelischer Behinderung abgelehnt worden. Ansprüche gegen die Krankenversicherung mussten nicht verfolgt werden, da solche Therapien nicht zum Leistungsumfang der Krankenkassen gehören. Wen dies im einzelnen interessiert, sei auf die zitierte Entscheidung des Bayerischen LSG (v. 23.3.2006 – L 4 KR 279/04 – Rn. 21, juris) verwiesen. Letztlich scheitert der Anspruch daran, dass Dyskalkulie, Legasthenie und LRS mangels Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung keine Krankheiten, sondern wohl (nur) Behinderungen sind. Vom Vorliegen von Behinderungen geht auch das BSG aus (BSG v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R – Rn. 23) .

Zum ebenfalls vorrangigen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 90 ff SGB IX (früher §§ 53 ff SGB XII) äußert sich das LSG leider nicht. Wenn Dyskalkulie, Legasthenie und LRS wirklich Behinderungen sind, dann wäre die Eingliederungshilfe die speziellere Hilfemöglichkeit. Schließlich sieht § 112 SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung vor. Auch das BSG hat diesen Ansatz in seiner grundlegenden Entscheidung (BSG v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R –) angesprochen, aber nicht weiter verfolgt.

Bei der Frage, welche Leistungsschwächen vorlagen, hat sich das LSG auf ein vorgelegtes psychologisches Gutachten gestützt. Auf die Einschätzung der behandelnden Therapeutin kam es nach dem LSG aus rechtlichen Gründen nicht an, weil die Heranziehung wegen § 35a Abs. 1a S. 4 SGB VIII ausgeschlossen ist. Ob diese Norm tatsächlich entsprechend anwendbar ist, ist sehr fraglich. Schließlich besteht immer dann, wenn ein behandelnder Arzt oder ein sonstiger Anbieter befragt wird, eine Interessenkollision. Trotzdem hat des Gesetzgeber dies weder im Krankenversicherungsrecht noch im Rahmen der BuT-Leistungen geregelt. Es bedarf einer solchen Regelung auch nicht, da die Einschätzung des interessierten Leistungsanbieters im Rahmen der Beweiswürdigung selbstverständlich auch ohne gesetzliche Regelung gegenüber anderen Beweismitteln weniger wert ist. Zusammengefasst: Der Therapeut darf befragt werden, seine Auffassung spielt aber nur eine geringe Rolle. Nach dem LSG hätte der Therapeut nach § 35a Abs. 1a S. 5 SGB VIII gar nicht befragt werden dürfen.

Nachvollziehbar ist die Auffassung des LSG, dass es einer Unterscheidung zwischen Legasthenie und LRS nicht bedarf, da für beide dieselben Lernfördermaßnahmen geeignet sind (siehe S3-Leitlinie: Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- und / oder Rechtschreibstörung).

Bei der Definition des wesentlichen Lernziels gibt sich das LSG keine Mühe. Bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie soll eine Verbesserung des Leistungsniveaus im Lesen und Schreiben ausreichen. Das liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.

Die Lernförderung war auch geeignet und erforderlich, die wesentlichen Lernziele der Grundschule bei den bestehenden Defiziten zu erreichen. Ob eine Lernförderung geeignet ist, ist sowohl an deren Ziel als auch an der Person des Schülers zu orientieren. Der gewünschte Lernerfolg muss hierbei grundsätzlich erreichbar sein, auch wenn der Erfolg ungewiss ist. Bei der grundsätzlich auf das Schuljahresende vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist von einer Eignung nur dann nicht auszugehen, wenn eine Leistungsstörung vorliegt, die psychologischer Behandlung bedarf oder sich die Schulnoten trotz längerer Lernförderung nicht verbessern (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II. 5. Auflage, Stand: Januar 2021, § 28, RN 155).

Warum bei vorübergehenden schulischen Problemen auf das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus zum Schuljahresende abgestellt wird, bei Vorliegen von Legasthenie, LRS oder Dyskalkulie auch eine in weiter Ferne liegende Zielerreichung akzeptiert wird, vermag das LSG nicht zu erklären. Allerdings hat auch das BSG diese Frage bisher weder aufgeworfen, noch beantwortet.

Zu Recht weist das LSG darauf hin, dass es keine Rolle spielt, ob sich Eltern außerhalb des Leistungsbezuges solche Kosten leisten würden. Solche Vergleiche mit nicht leistungsbedürftigen Geringverdienern sind rechtlich nicht relevant und werden ohnehin dadurch entschärft, dass BuT-Leistungen auch ohne Bezug von SGB II- oder SGB XII-Leistungen bezogen werden können (sogenannte Schwellenhaushalte).

Für die Frage der richtigen Therapie kann auf zwei Leitlinien zurückgegriffen werden:

Letztere wird allerdings zur Zeit überarbeitet.

Die geltend gemachten Fahrtkosten gewährt das LSG über § 21 Abs. 6 SGB II.

Für das zweite Kind lehnt das LSG einen Anspruch ab, da die benötigte Therapie zur Stabilisierung und Besserung spezifischer mentaler Funktionen, insbesondere der Aufmerksamkeit, Konzentration, der visuellen Wahrnehmung und visuomotorischen Koordination als ergotherapeutische Behandlung (§ 38 Heilmittel-Richtlinie) durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen sei.

Achtung beim Lesen der Entscheidung: § 35a SGB VIII wird durchgehend falsch als § 35a SGB XII bezeichnet.

LSG Sachsen-Anhalt v. 23.6.2021 – L 4 AS 71/16

Gesetzgebung – Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe

§ 34c SGB XII enthält mit Wirkung zum 1.1.2022 nunmehr keine Zuweisung der Zuständigkeit auf die Kommunen mehr, sondern überlässt den Ländern die Bestimmung der zuständigen Träger für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Damit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 7.7.2020 – 2 BvR 696/12) umgesetzt. Die Gesetzesbegründung findet sich unter BT-Drs. 19/28834, S. 49 f. Die Bestimmung erfolgt unabhängig von der Zuständigkeit für die sonstigen Leistungen der Sozialhilfe. Die §§ 3, 6 und 7 SGB XII werden ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
Es obliegt jetzt den Ländern, die Zuständigkeit zu bestimmen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese den Kommunen übertragen werden wird. Wahrscheinlich wird sich im Ergebnis also nichts
ändern.

BSG: Geeignetheit als Auswahlkriterium für die Aufnahme auf eine Anbieterliste

Das BSG hat entschieden, dass politische Parteien und ihre Jugendorganisationen grundsätzlich als Anbieter von Teilhabeleistungen in Betracht kommen. Eine Nichtaufnahme auf die Anbieterliste bzw. die Verweigerung des Abschlusses einer Kooperationsvereinbarung kommt aber bei fehlender Geeignetheit in Betracht. Es müssen sowohl die inhaltliche Ausrichtung des Anbieters als auch die von ihm angebotene Freizeit ihrer Art und ihrem Inhalt nach die Gewähr bieten, eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu fördern.

Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Möglicherweise ergibt sich aus den Ausführungen des BSG eine Pflicht zur generellen Eignungsprüfung (dazu siehe hier). Möglicherweise ergeben sich aus den Entscheidungsgründen weitere Erkenntnisse zum Verhältnis des Leistungsträgers zum Anbieter.

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 R

Aktuelles dazu hier.

BSG: Eignungsprüfung bei Anbietern einer Freizeit

Das BSG hat entschieden, dass das Erfordernis der Eignung in der Grundkonzeption der BuT-Leistungen angelegt ist. Sowohl die inhaltliche Ausrichtung des Anbieters als auch die von ihm angebotene Freizeit müssen ihrer Art und ihrem Inhalt nach die Gewähr bieten, eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Dazu bedarf es neben der Prüfung, ob der Anbieter die Leistung organisatorisch erbringen kann, jedenfalls eines Mindestmaßes an inhaltlicher Kontrolle. Der Jugendverband der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) bezwecke, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, und sei deshalb nicht als Anbieter geeignet.

Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Die Auffassung der Vorinstanz, politischen Parteien und ihren Jugendorganisationen dürften generell keine staatlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, hat sich das BSG offenbar nicht angeschlossen. Offenbar hat die Beobachtung durch den Verfassungsschutz für sich nicht als Begründung für eine Ungeeignetheit ausgereicht. Jedenfalls stellt das BSG, die Absicht, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, konkret fest.

Die Entscheidung liest sich so, als würde das BSG für jede BuT-Leistung eine solche Eignungsprüfung erwarten. Jedenfalls beziehen sich die genannten Argumente im wesentlichen nicht spezifisch auf Teilhabe, sondern auf alle BuT-Leistungen. Eine Differenzierung danach, ob der Leistungsträger Sachleistungen gewährt und überhaupt eine Anbieterliste führt, erfolgt nicht. Möglicherweise erwartet das BSG unabhängig von der Vorgehensweise eine Eignungsprüfung. Wie das allerdings bei den sei August 2019 möglichen bloßen Geldleistungen praktisch erfolgen soll, ist unklar.

Wenn auch die Entscheidungsgründe für eine generelle Eignungsprüfung sprechen, werden auf einen Großteil der Leistungsträger erhebliche Umstellungen bei der Erbringung der Teilhableistungen, der Lernförderung und ggf. auch der Mittagsverpflegung zu kommen. Bei den übrigen Leistungen dürfte eine Nichteignung von Anbietern so fernliegend sein, dass eine Prüfung überflüssig ist.

Aus dem Terminbericht ist auch nicht ersichtlich, wie das BSG den Begriff der Freizeit definieren wird. Da aber offenbar eine Prüfung erfolgt ist, kann auch in diesem Punkt noch auf die Entscheidungsgründe gehofft werden.

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R

Aktuelles dazu hier.

BuT im Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition ist da und erwähnt auch das Bildungs- und Teilhabepaket.

Unter der Überschrift Kindergrundsicherung heißt es auf S. 99 und 100:
Wir wollen mit der Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche schaffen und konzentrieren uns auf die, die am meisten Unterstützung brauchen. Wir wollen mehr Kinder aus der Armut holen und setzen dabei insbesondere auch auf Digitalisierung und Entbürokratisierung. Wir werden Kitas, Schulen und sonstige Angebote der Bildung und Teilhabe sowie Mobilität weiter stärken.

In einem Neustart der Familienförderung wollen wir bisherige finanzielle Unterstützungen – wie Kindergeld, Leistungen aus SGB II/XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets, sowie den Kinderzuschlag – in einer einfachen, automatisiert berechnet und ausgezahlten Förderleistung bündeln. Diese Leistung soll ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern ankommen und ihr neu zu definierendes soziokulturelles Existenzminimum sichern.

Die Kindergrundsicherung soll aus zwei Komponenten bestehen: Einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist, und einem vom Elterneinkommen abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag. Volljährige Anspruchsberechtigte erhalten die Leistung direkt.

Mit dem Garantiebetrag legen wir in dieser Legislaturperiode die Grundlage für unser perspektivisches Ziel, künftig allein durch den Garantiebetrag den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Freistellung des kindlichen Existenzminimums bei der Besteuerung des Elterneinkommens zu entsprechen.

Bei der Leistungsbündelung prüfen wir Wechselwirkungen mit anderen Leistungen und stellen sicher, dass sich die Erwerbsarbeit für Eltern lohnt. Unter Federführung des Bundesministeriums für Frauen, Senioren, Familie und Jugend soll dazu eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt werden. Mit einem neuen digitalen Kinderchancenportal, in dem Leistungen für Bildung und Teilhabe zu finden
sind, wollen wir Kindern einen einfachen Zugang ermöglichen. Gemeinsam mit den Ländern wollen wir dafür den Einkommensbegriff bis Mitte 2023 in allen Gesetzen harmonisieren. Bis zur tatsächlichen Einführung der Kindergrundsicherung werden wir von Armut betroffene Kinder, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII oder Kinderzuschlag haben, mit einem Sofortzuschlag absichern. Alleinerziehende, die heute am stärksten von Armut betroffen sind, entlasten wir mit einer
Steuergutschri
ft.

Ob dies einfach nur bedeutet, dass BuT nur unverändert zu einem Teil der Kindergrundsicherung wird oder auch Veränderungen geplant sind, lässt sich bisher nicht erkennen. Da zumindest der Garantiebetrag ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern ankommen soll, könnte sich der Trend weg von den Sachleistungen fortsetzen.

LSG Sachsen-Anhalt – jahrgangsübergreifende Studienreise

Immer wieder taucht das Thema der „freiwilligen“ Klassenfahrten auf. Gemeint sind solche Fahrten, die nicht im Klassen- oder Kursverband, sondern für einen Jahrgang oder sogar jahrgangsübergreifend angeboten werden und an denen Schüler teilnehmen können, es aber nicht müssen. Häufige handelt es sich um Skifahrten für Interessierte eines Jahrgangs. Es gibt aber auch viele andere Varianten.

In der schon etwas älteren, aber sehr häufig in der Praxis herangezogenen Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt (v. 20.11.2019 – L 2 AS 154/19 -) ging es um eine Fahrt nach London, die im Rahmen der Projektwoche stattfinden sollte. Die Schüler der Klassen 10 bis 12 konnten sich für dieses Projekt auf eine Liste eintragen. Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme gab es nicht.

Bis zur grundlegenden Entscheidung des BSG (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 15 f, juris) wurde häufig argumentiert, dass die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten dazu diene, die Ausgrenzung von Hilfebedürftigen zu verhindern. Deshalb müsse für solche Fahrten, die freiwillig sind und nicht im Klassen- oder Kursverband angeboten werden, keine Übernahme erfolgen, da in diesen Fällen die Schüler nicht ausgegrenzt würden. Tatsächlich bezweckt § 28 Abs. 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 2 SGB XII negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs durch das Fernbleiben von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen zu vermeiden (BT-Drs. 17/3404, S 104). Allerdings sieht das BSG bei freiwilligen Veranstaltungen ebenfalls grundsätzlich eine Ausgrenzung: Ein Ausschluss von der Teilnahme an einem Schüleraustausch, selbst wenn nicht die gesamte Klassen- oder Jahrgangsstufe die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, auch eine Ausgrenzung aus finanziellen Gründen dar. Die Ausgrenzung erfolgt innerhalb der Gruppe der zur Teilnahme ausgewählten Schüler und soll von ihren Wirkungen her ebenso vermieden werden, wie bei der Betroffenheit der Gesamtheit der Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe. (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 19, juris). Deshalb ist aus dem bundesrechtlichem Begriff der Klassenfahrt für eine Ablehnung solcher freiwilliger Fahrten nichts zu gewinnen.

Bundesrechtlich ist eine Klassenfahrt nur eine schulische Veranstaltung mit mehr als einem Schüler (gemeinschaftlich) für mehr als einen Tag außerhalb des Schulgeländes (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 19, juris).

Mit dem schulrechtlichen Bestimmungen ist eine Ablehnung natürlich grundsätzlich möglich. Ist die Fahrt schulrechtlich illegal, sind auch die Kosten der Fahrt nicht zu übernehmen. Das LSG Sachsen-Anhalt stützt sich deshalb zumindest vordergründig auf die schulrechtlichen Bestimmungen, wirft diese aber immer wieder mit der Frage, ob der Schüler durch die Nichtteilnahme ausgegrenzt werde, durcheinander. Das LSG bringt vor allem zwei Argumente: 1. Es bedürfe einer Besonderheit der Veranstaltung, die einen vom Klassen- oder Kursverband abweichenden Teilnehmerkreis erforderlich mache. 2. Durch die Auswahlmöglichkeit im Rahmen der Projektwoche sei die Teilnahme an der Fahrt nicht verpflichtend.

Das erste Argument hat durchaus was für sich. In den schulrechtlichen Bestimmungen (Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten) heißt es: Schulfahrten als schulische Veranstaltungen werden in der Regel im Klassen- oder Kursverband durchgeführt, soweit nicht die Besonderheit der Veranstaltung einen hiervon abweichenden Kreis der Teilnehmenden erforderlich macht, wie klassen- und jahrgangsübergreifende schulische Veranstaltungen, Proben- und Trainingslager, Fahrten im Rahmen schulischer Projekte und anderes. Man könnte also annehmen, dass eine Fahrt während des Projekts möglich ist, das Projekt aber nicht ganz zur Fahrt werden kann. Zwingend ist das aber keinesfalls. Abgesehen Proben- und Trainingslagern, bei denen der Teilnehmerkreis in der Regel vorher durch AGs festgelegt ist, ist der Teilnehmerkreis von Fahrten im Jahrgang oder jahrgangsübergreifenden Fahrten nie vorher festgelegt. Bei den allermeisten solcher Fahrten kann jeder teilnehmen und muss keine weiteren besonderen Voraussetzungen erfüllen. Schließlich ist es bei einer Fahrt im Rahmen der Projektwoche sinnvoller Weise nicht auf einen Kurs oder eine Klasse beschränkt werden. Das Argument des LSG, die Projektwoche könne durch Wahl eines anderen Projekts absolviert werden, stellt genau die Ausgrenzung dar, die verhindert werden soll.

Das zweite Argument ist sehr schwach. Nach Auffassung des LSG sind offenbar alle Fahrten, an denen die Teilnahme nicht verpflichtend ist, schulrechtlich illegal. Dies ist angesichts der ausdrücklich bestehenden Möglichkeit, jahrgangsübergreifende Fahrten durchzuführen, ersichtlich widersprüchlich. Solche Fahrten können, da nie alle Schüler teilnehmen können, immer nur freiwillig sein.

Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass in Sachen-Anhalt jede jahrgangsübergreifende Fahrt ohne Besonderheit der Veranstaltung und vor allem auch jede freiwillige Fahrt illegal ist und nicht durchgeführt werden dürfte.

Ist dies Entscheidung auf andere Bundesländer übertragbar? Schon allein, weil ich sie nicht für überzeugend halte, sollte sie nicht als Argument herangezogen werden. Vor allem aber stützt sie sich auf schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt und ist schon deshalb nicht übertragbar.

LSG Sachsen-Anhalt v. 20.11.2019 – L 2 AS 154/19 –

Literatur: Wunder – Digitale Teilhabe von Kindern im Grundsicherungsbezug – Gehört ein Computer zum Regelbedarf?

Wunder – Digitale Teilhabe von Kindern im Grundsicherungsbezug – Gehört ein Computer zum Regelbedarf?, SGb 2021, 340 ff

Der Aufsatz lohnt einen Blick. Die Autorin stellt nicht nur dar, in welchen Rubriken im Regelbedarf Computer erfasst sind, sondern befasst sich auch mit der immer noch strittigen Frage, ob Computer vom persönlichen Schulbedarf erfasst sind oder nicht. Sie ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Erhöhung durch das Starke-Familien-Gesetz zwar vordergründig nur Software, Lizenzen und Zubehör gemeint habe, diese Kosten aber nur entstehen könnten, wenn ein digitales Endgerät vorhanden sei. Deshalb unterfalle ein Computer dem Schulbedarf (S. 345). Bis die Gründe der Entscheidung des BSG in der Sache B 4 AS 88/20 R vorliegen, wird diese Frage unbeantwortet bleiben (siehe dazu hier).

Zum Anspruch auf ein elektronisches Endgerät im Rahmen des Distanzunterrichts in Pandemiezeiten siehe hier.

Rechtsprechung – Muss der BuT-Leistungsträger im BKGG in gerichtlichen Verfahren eine Pauschgebühr zahlen?

Das SG Aachen hat entschieden, BuT-Leistungsträger im BKGG eine Pauschgebühr zu zahlen hat. Pauschgebühren in Höhe von 150 € für ein Verfahren vor einem Sozialgericht haben nach § 184 SGG alle Sozialleistungsträger zu zahlen. Eine Ausnahme gilt nach § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X für die „Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge“. Die für BuT-Leistungen im BKGG zuständige Kommune ist kein solcher Träger (SG Aachen v. 7.1.2021 – S 11 SF 41/20 PG).

Die Entscheidung des SG Aachen ist überzeugend. Die Gemeinde ist schließlich nicht in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträge Beteiligte des Verfahrens gewesen, sondern als Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG (vgl. Schütz, Die Besonderheiten des sozialgerichtlichen (Pausch-)Gebührenrechts bleiben spannend. jurisPR-SozR 11/2021 Anm.5).

Für die anderen BuT-Leistungsträger im SGB II, SGB XII und AsylbLG dürfte allerdings keine Pauschgebühr anfallen. Schließlich gehören die jeweiligen BuT-Leistungen zu der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dabei ist es unerheblich, wenn z.B. die SGB II-BuT-Leistungen durch die Kommune, die sonstigen SGB II-Leistungen aber durch das Jobcenter erbracht werden.