Gesetzgeber: vorübergehende Abschaffung des gesonderten Antrags für die Lernförderung und Kinderfreizeitbonus

Die Bundesregierung plant die Zahlung eines Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 € für Familien mit ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem AsylbLG, Kinderzuschlag oder Wohngeld. Diese Einmalzahlung ist zwar für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten gedacht (BT-Drs. 19/29765, S. 13), ist aber nicht zweckgebunden und kann dementsprechend frei eingesetzt werden (BT-Drs. 19/29765, S. 27). Es handelt sich trotz dieses Zwecks nicht um BuT-Leistungen, sondern um eine eigenständige Leistung. Interessant ist, dass für die Kinderfreizeitbonus eine für BuT-Leistungen relevante Frage durch den Gesetzgeber beantwortet wird: Ist das Kind Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften (temporäre Bedarfsgemeinschaft), wird die Einmalzahlung für die Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der der Kindergeldberechtigte Mitglied ist (§ 71 Abs. 2 S. 4 SGB II n.F.). Möglicherweise lässt sich dies auf BuT-Leistungen übertragen.

Die Lernförderung soll leichter zur Verfügung stehen (BT-Drs. 19/29765, S. 13) . Deshalb entfällt das Erfordernis der gesonderten Antragstellung bis zum 21.12.2023 (§ 71 Abs. 1 SGB II n.F., § 141 Abs. 5 SGB XII n.F.). Dies gilt auch für Bewilligungszeiträume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen. Der Gesetzgeber hatte die gesonderte Antragstellung im Starke-Familien-Gesetz noch ausdrücklich für erforderlich gehalten, um eine vorherige Befassung der Leistungsträger zu erzwingen. So sollte es den Leistungsträgern ermöglicht werden, die Beteiligten zu beraten: Der Leistungsträger kann und soll in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichenfalls steuernd tätig werden, um seriöse und unseriöse sowie für den vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend geeignete Angebote auszuschließen (BT-Drs. 19/8613, S. 28). Von dieser Annahme rückt der Gesetzgeber nun wieder zumindest vorübergehend ab.

Der Gesetzgeber bezieht sich auf Bewilligungszeiträume, obwohl Leistungen nach dem AsylbLG und der Hilfe zum Lebensunterhalt mangels gesetzlicher Regelung ohne Bewilligungszeitraum erbracht werden. Vor allem bei den Teilhabeleistungen stellt sich dieses Problem ebenfalls. Leider wird es weiterhin ungelöst bleiben. In der Praxis gehen die Leistungsträger regelmäßig von einem Jahresbewilligungszeitraum aus. Ob dies aber auch hier für die Antragstellung passt, muss bezweifelt werden. Schließlich ist nicht klar, wann dieser fiktive Zeitraum beginnen soll.

Im Starke-Familien-Gesetz war der Gesetzgeber noch zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Hilfe zum Lebensunterhalt anders als für die entsprechenden BuT-Leistungen rechtlich gesehen keinen obligatorischen Leistungstrag gibt. Deswegen hatte der Gesetzgeber darauf verzichtet, dem meist faktisch doch vorliegendem Antrag die Wirkung eines Globalantrags für die BuT-Leistungen zuzuschreiben (BT-Drs. 19/8613, S. 29). In § 141 Abs. 5 SGB XII wird jetzt aber ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Lernförderung von dem Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts mitumfasst ist. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Lernförderung automatisch gestellt ist, während die anderen BuT-Leistungen wohl erst von einem rechtlich relevanten Antrag, also dem ersten BuT-Antrag mitumfasst werden. Nachvollziehbar ist das nicht. Insgesamt wäre es sinnvoller gewesen, die Sonderregelung zur Antragstellung bei Lernförderung vorübergehend entfallen zu lassen. Dann würden alle BuT-Leistungen gleich behandelt.

Da § 3 Abs. 4 AsylbLG nur auf § 34 SGB XII, aber nicht auf die neue Übergangsregelung des § 141 Abs. 5 SGB XII verweist, wird diese sicherheitshalber ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt.

Für Leistungsbezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld ändert sich bezüglich der Antragstellung nichts. Hier muss weiterhin für die Lernförderung wie für alle anderen BuT-Leistungen ein separater Antrag gestellt werden. Hier bestand keine Notwendigkeit für eine Änderung, da im BKGG Leistungen auch für den Zeitraum vor Antragstellung ausgezahlt werden können.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (BT-Drs. 19/29765)

BSG: keine Übernahme der Kosten für ein Tablet

Das BSG hat entschieden, dass die Kosten für ein Tablet, welches ein Schüler für eine Tablet-Klasse benötigt, nicht über § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden können. Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Es handele sich nicht um einen laufenden Bedarf. Eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht. Es lässt sich dem Terminbericht nicht entnehmen, aber es ist davon auszugehen, dass Schüler auf einen Darlehensanspruch nach § 24 SGB II verwiesen werden.

Die Entscheidung ist allerdings zu § 21 Abs. 6 SGB II in der alten Fassung ergangen. Seit dem 1.1.2021 ist § 21 Abs. 6 SGB II unter besonderen Umständen auch auf laufende Bedarfe anwendbar. Möglicherweise ergibt sich dann ein anderes Ergebnis. Möglicherweise gibt das BSG in den Entscheidungsgründen einen entsprechenden Hinweis auf die neue Rechtslage.

Für die Frage, ob bei Pandemie bedingtem Distanzunterricht die Kosten eines elektronischen Endgeräts zu übernehmen sind, ist dies keine Vorentscheidung. Da die BA inzwischen in einer Weisung einen solchen Anspruch für die neue Fassung des § 21 Abs. 6 SGB II bejaht, wird es aber möglicherweise nicht dazu kommen, dass sich das BSG mit dieser Frage beschäftigen muss.

Wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, wird dieser Beitrag aktualisiert werden.

BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R –

Nachtrag

Inzwischen liegen die Gründe der Entscheidung vor. Das BSG stellt klar, dass der Gesetzgeber jedenfalls bis zum 31.7.2019 die Kosten für Tablets bei der Lernförderung nicht im Blick hatte und deshalb die Existenz von § 28 SGB II einer Übernahme als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht entgegensteht (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 18).

Außerdem betont das BSG , dass die Bundesländer, wenn sie für die Erfüllung der Schulpflicht eine Kostenbelastung entstehen lassen, grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen müssen, dass das Existenzminimum des Kindes nicht angetastet werden muss (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 21). Was aber passiert, wenn die Länder dies nicht tun, lässt das BSG letztlich offen.

Es handelt sich bei dem Tablet nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf. Das soziokulturelle Existenzminimum könne auch durch eine Gewährung als Darlehen sichergestellt werden (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 27).

Eine Anwendung von § 73 SGB XII schließt das BSG aus, weil es sich bei Bedarfen für Bildung um eine grundsätzlich vom SGB II erfasste Bedarfslage handelt. § 73 SGB XII sei nur auf Bedarfssituationen anwendbar, die thematisch nicht den Bedarfslagen nach dem SGB II zuzuordnen sind (BSG v. 14.5.2021 – B 4 AS 88/20 R – Rn. 29).

Bundesagentur für Arbeit: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Die Bundesagentur für Arbeit hat mit einer Weisung mit Wirkung zum 1.2.2021 vorgegeben, dass digitale Endgeräte bis zu einem Wert von 350 € über § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind, wenn der Unterricht digital stattfindet, deshalb entsprechende Geräte benötigt werden, die vorhandenen Geräte im Haushalt nicht ausreichen oder anderweitig benötigt werden und die Schule die Geräte nicht stellt.

Es handelt sich dabei nicht um einen BuT-Bedarf, sondern um Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II. Deshalb haben auch Auszubildende mit Ausbildungsvergütung einen Anspruch.

Für die Leistungsberechtigten in den anderen Rechtskreisen bedeutet dies keinen Anspruch. Insbesondere für Wohngeld- und KiZ-Empfänger besteht keine Möglichkeit, die Kosten von PCs, Laptops oder Tablets zu übernehmen.

Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht