SG Frankfurt: Anschaffung eines PC ist vom Regelbedarf und vom Schulbedarf gedeckt

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass im SGB XII kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen PC besteht. Die Ausgaben seien vom Regelbedarf und vom Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB XII erfasst und müssten aus diesen Leistungen gedeckt werden.

SG Frankfurt v. 14.12.2020 – S 20 SO 144/17 –

Für die Zeit vor Corona scheint dies das BSG jedenfalls im Ergebnis ebenso zu sehen (siehe BSG: keine Übernahme der Kosten für ein Tablet).

Was in Corona-Zeiten gilt, ist noch nicht gerichtlich geklärt. Für das SGB II geht die Bundesagentur für Arbeit inzwischen in einer Weisung von einem Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II n.F. bei Distanzunterricht und fehlender anderweitiger Hilfemöglichkeit aus (siehe Bundesagentur für Arbeit: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht).