Das LSG Thüringen hat in einer offenbar unveröffentlichten Entscheidung (Pressemitteilung v. 3.2.2021) entschieden, dass eine Jugendweihefeier eine kulturelle Aktivität im Sinne des § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II sei. Zu übernehmen seien aber nur die Teilnahmekosten selbst und nicht sonstige Aufwendungen für Kleidung oder Bewirtungsspesen. Das gelte, obwohl der Antragsteller durch Ausnutzung einer Ermäßigung für SGB II-Empfänger die Kosten deutlich hätte reduzieren können.
Zu beachten ist, dass nach neuem Recht seit dem 1.8.2019 (Starke-Familien-Gesetz) auch die Aufwendungen um Zusammenhang mit der Teilnahme zu übernehmen wären. Nach § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II ist sogar ausnahmsweise die Übernahme von Kosten möglich, die das Budget übersteigen.
LSG Thüringen – L 9 AS 322/19 –