SG Frankfurt: Anschaffung eines PC ist vom Regelbedarf und vom Schulbedarf gedeckt

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass im SGB XII kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen PC besteht. Die Ausgaben seien vom Regelbedarf und vom Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB XII erfasst und müssten aus diesen Leistungen gedeckt werden.

SG Frankfurt v. 14.12.2020 – S 20 SO 144/17 –

Für die Zeit vor Corona scheint dies das BSG jedenfalls im Ergebnis ebenso zu sehen (siehe BSG: keine Übernahme der Kosten für ein Tablet).

Was in Corona-Zeiten gilt, ist noch nicht gerichtlich geklärt. Für das SGB II geht die Bundesagentur für Arbeit inzwischen in einer Weisung von einem Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II n.F. bei Distanzunterricht und fehlender anderweitiger Hilfemöglichkeit aus (siehe Bundesagentur für Arbeit: Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht).

LSG Thüringen: Kosten der Jugendweihefeier

Das LSG Thüringen hat in einer offenbar unveröffentlichten Entscheidung (Pressemitteilung v. 3.2.2021) entschieden, dass eine Jugendweihefeier eine kulturelle Aktivität im Sinne des § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II sei. Zu übernehmen seien aber nur die Teilnahmekosten selbst und nicht sonstige Aufwendungen für Kleidung oder Bewirtungsspesen. Das gelte, obwohl der Antragsteller durch Ausnutzung einer Ermäßigung für SGB II-Empfänger die Kosten deutlich hätte reduzieren können.

Zu beachten ist, dass nach neuem Recht seit dem 1.8.2019 (Starke-Familien-Gesetz) auch die Aufwendungen um Zusammenhang mit der Teilnahme zu übernehmen wären. Nach § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II ist sogar ausnahmsweise die Übernahme von Kosten möglich, die das Budget übersteigen.

LSG Thüringen – L 9 AS 322/19 –