Der Gesetzgeber hat mit § 9 RBEG die Schulbedarfspauschale für 2021 auf 51,50 € für das zweite Schulhalbjahr und 103 € für das erste im Sommer beginnende Schulhalbjahr festgelegt. Die Änderung befindet sich im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020. Die Gesetzesbegründung findet sich in den BT-Drs. 19/22750, S. 66 und 19/24034, S. 31.
Monat: Januar 2021
Gesetzgeber: Anspruch auf Schulbücher ab dem 1.1.2021
Seit dem 1.1.2021 gibt es einen ausdrücklichen Anspruch auf Schulbücher oder gleichstehende Arbeitshefte in § 21 Abs. 6a SGB II und § 30 Abs. 9 SGB XII. Die Norm lautet: Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen. Damit ist endgültig klar, dass es sich nicht um BuT-Leistungen handelt.
Mit der Neuregelung wird eine Entscheidung des BSG (BSG v. 8.5.2019 – B 14 AS 13/18 R -) umgesetzt. Für die anderen strittigen Fragen in diesem Zusammenhang (Laptop, PC, Tablet) hat der Gesetzgeber keine Regelung getroffen.
Die Änderung befindet sich im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9.12.2020. Die Gesetzesbegründung findet sich in der BT-Drs. 19/24034, S. 36.