Sächsisches LSG: Lernförderung bei LRS

Das Sächsische LSG hat in einem ausführlichen und sehr lesenswerten Urteil entschieden, dass bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung (LRS) auch längerfristige Lernfördermaßnahmen förderbar sind (Rn. 19). Eine an staatlichen Schulen mögliche, in der konkret besuchten freien Schule (Waldorfschule) aber nicht angebotene schulische Fördermaßnahme stehe einer Förderung als Bildungsleistung nicht entgegen (Rn. 24). Ein bloße Teilleistungsschwäche begründe ohne hinzutretende seelische Störung keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe: „Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung begründen Legasthenie oder Dyskalkulie als bloße Teilleistungsschwächen ohne eine hinzutretende seelische Störung als Sekundärfolge noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe (vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 09.07.2014 – S 22 AS 4109/12 – juris RdNr. 29 m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Legasthenie oder Dyskalkulie als solche stellen noch keine seelischen Störungen dar. Vielmehr muss infolge der Legasthenie oder Dyskalkulie sekundär eine seelische Störung eingetreten sein, die nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dabei sind Sekundärerscheinungen wie Schulunlust, Gehemmtheit oder Versagensängste grundsätzlich noch nicht ausreichend als Voraussetzung der Leistungsgewährung. Nicht jede Beeinträchtigung des Schulbesuchs ist daher eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Erforderlich ist auch in diesen Fällen, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betroffenen vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen.“ (Rn. 29).

Da der Leistungsberechtigte sich die Leistungen inzwischen selbst verschafft hatte, kam eine Bewilligung als Sachleistung nicht in Betracht. Das LSG hat dazu klargestellt, dass es nicht ausreicht, dass der Leistungsträger rechtswidrig die Leistung abgelehnt hat. Es ist zusätzlich erforderlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen rechtswidriger Leistungsablehnung und Kostenbelastung besteht. Der Leistungsberechtigte muss sich die Leistung also selbst beschafft haben, weil der Leistungsträger abgelehnt hat. Daran fehlt es, wenn der Leistungsberechtigte die Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht abgewartet hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Das LSG stellt aber klar, dass ein solcher Ausschluss nur für die bis zur Ablehnungsentscheidung selbst beschafften Leistungen gilt (Rn. 34). Die Ausführungen des LSG leiten sich zunächst nicht aus § 30 SGB II, der zum maßgeblichen Zeitraum überwiegend noch nicht in Kraft war, sondern aus dem allgemeinen Rechtsgedanken eines Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht abgelehnten Leistungen her. Das LSG stellt dann aber klar, dass die Ausführungen auf § 30 SGB II übertragbar sind (Rn. 38).

Dünn ist die Begründung, wenn es um die Frage geht, warum der ansonsten maßgebliche Maßstab „Geeignetheit zur Erreichung des Lernziels bis zum Schuljahresende“ bei langfristigen Teilleistungsstörungen nicht gilt. Das LSG liegt damit aber auf der Linie der ganz herrschenden Meinung und des BSG (v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R -).

Sächsisches LSG v. 2.11.2017 – L 8 AS 1672/13 –

LSG Nordrhein-Westfalen: BuT-Anbieter hat einen Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Marktzugang

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine generelle unabhängig von der Geeignetheit seines Lernangebots im Einzelfall erfolgende Nichtberücksichtigung durch den Grundsicherungsträger seinen Anspruch auf diskriminierungsfreien Marktzugang verletzt:

„Zwar gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb. Auch besteht kein Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen dauerhaft gleich bleiben. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sichert Art. 12 Abs. 1 GG aber die Berechtigung, am Wettbewerb nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen teilhaben zu können. Diese Berechtigung ist verletzt, wenn ein Leistungsträger die Voraussetzungen für die Teilhabe in einer vom Gesetzgeber nicht vorgezeichneten Weise zu Lasten einzelner Marktteilnehmer ändert und andere hierdurch begünstigt. Insofern ist die strikte Gleichbehandlung aller Wettbewerber nach Maßgabe ausschließlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Regeln zum Schutz der Berufsfreiheit geboten (…).“

Hat der Leistungsträger Zweifel an der Geeignetheit des Anbieters, muss er dies aufklären und kann nicht begründungslos dem Anbieter den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung verweigern.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 20.11.2017 – L 7 AS 1956/17 B ER –