Gesetzgebung – Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe

§ 34c SGB XII enthält mit Wirkung zum 1.1.2022 nunmehr keine Zuweisung der Zuständigkeit auf die Kommunen mehr, sondern überlässt den Ländern die Bestimmung der zuständigen Träger für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Damit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 7.7.2020 – 2 BvR 696/12) umgesetzt. Die Gesetzesbegründung findet sich unter BT-Drs. 19/28834, S. 49 f. Die Bestimmung erfolgt unabhängig von der Zuständigkeit für die sonstigen Leistungen der Sozialhilfe. Die §§ 3, 6 und 7 SGB XII werden ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
Es obliegt jetzt den Ländern, die Zuständigkeit zu bestimmen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese den Kommunen übertragen werden wird. Wahrscheinlich wird sich im Ergebnis also nichts
ändern.

Gesetzgeber: Regelung zur Zuständigkeit bei der Hilfe zum Lebensunterhalt geplant

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) plant der Gesetzgeber, die Bestimmung der Zuständigkeit in der Sozialhilfe vollständig den Ländern zu überlassen. Damit soll die Vorgabe des BVerfG, welches die Aufgabenübertragung der BuT-Leistungen in der Hilfe zum Lebensunterhalt für verfassungswidrig gehalten hatte, umgesetzt werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) (BT-Drs. 1927400)

Der Bundesrat fordert hingegen eine konkrete Regelung der Zuständigkeit für die BuT-Leistungen und die Übernahme der Kosten durch den Bund.

Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 129/21)

BVerfG: Aufgabenzuweisung für die §§ 34f SGB XII ist verfassungswidrig

Das BVerfG hat entschieden, dass die Zuweisung der Aufgaben für BuT bei der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kommunen verfassungswidrig ist. Für die konkrete Leistungserbringung bedeutet dies zunächst nichts, da beide Normen bis Ende 2021 weiter anwendbar sind. Auch rechtlich ist die Entscheidung für die Leistungen für Bildung und Teilhabe wenig relevant, weil es vorrangig um die Auslegung von Art. 84 und Art. 125a GG geht.

Die Entscheidung wird nicht zu Unrecht kritisiert. Es ist durchaus fraglich, ob es sich bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe, angesichts dessen, dass sie vorher zu einem großen Teil im Regelbedarf enthalten waren und ohnehin im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt nur sehr selten vorkommen, tatsächlich um eine relevanten neue Aufgabenübertragung handelt (vgl. Groth, Anmerkung, NZS 2020, 3242, 3243).

Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass auch die Aufgabenzuweisung im SGB II (§6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) verfassungswidrig sein dürfte. Dies kann allerdings wegen des Ablaufs der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr durch eine Verfassungsbeschwerde von Kommunen gerügt werden. Möglicherweise spielt diese Frage aber bei eventuellen Verfassungsbeschwerden von Leistungsberechtigten noch eine Rolle (vgl. Groth, Anmerkung, NZS 2020, 3242, 3243).

Der Gesetzgeber ist jetzt zu einer Neuregelung bis zum 31.12.2021 gezwungen. Erfolgt diese nicht, könnten dann die Leistungen mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr bewilligt werden.

BVerfG v 7.7.2020 – 2 BvR 696/12 –