Gesetzgeber: Die Neuerungen durch das Starke-Familien-Gesetz

Das am 1.8.2019 in Kraft getretene Starke-Familien-Gesetz ändert wesentliche Bereiche der Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Der deutlichste und radikalste Schnitt ist die Gleichstellung von Geld- und Sachleistungen in § 29 Abs. 1 SGB II bzw. § 34a Abs. 2 SGB XII. Bei der Einführung der BuT-Leistungen war der wichtigste Leitgedanke die Ausgestaltung der meisten Leistungen als Sachleistung, um die zweckgerichtete Verwendung der Mittel zu garantieren. Nunmehr stellt der Gesetzgeber alle Erbringungswege gleichrangig nebeneinander und stellt die Entscheidung über den konkreten Erbringungsweg in das Ermessen des einzelnen Sachbearbeiters. Die Leistungsträger müssen – um ihre eingespielten Erbringungssysteme zu schützen – mit ermessenslenkenden Weisungen reagieren.

Möglicherweise noch gravierendere Folgen hat die Umstellung der Teilhabeleistungen auf eine pauschale Leistungshöhe unabhängig von dem tatsächlichen Bedarf, zumal dem Gesetzgeber mit der Streichung des Begriffs Mitgliedsbeiträge eine offensichtlich unbeabsichtigte erhebliche Erweiterung der Leistungen nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II unterlaufen ist (dazu Formann, Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Starke-Familien-Gesetz, SGb 2021, 149 ff).

Für die Leistungsberechtigten dürfte vor allem die Erhöhung der Leistungen für Schulmaterialien von 100 auf 150 € schuljährlich und der Teilhabeleistungen von 10 auf 15 € monatlich größere Bedeutung haben. Auch der Wegfall der Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schülerbeförderung erhöht die Leistungen fühlbar.

Die Zusätze zu § 28 Abs. 4 (Schülerbeförderung: Was ist ein Bildungsgang?) und Abs. 5 SGB II (Lernförderung: drohende Nichtversetzung ist nicht erforderlich) stellen hingegen im Wesentlichen nur die ohnehin schon vertretene herrschende Meinung dar und werden deshalb kaum Veränderungen bringen. Dasselbe gilt für die Klarstellung in § 40 Abs. 6 S. 4 SGB II, dass bei einem Widerruf eine Erstattung möglich ist. Immerhin wird damit einer häufig vertretenen gegenteiligen Meinung der Boden entzogen.

§ 28 Abs. 3 SGB II (Schulbedarf) ist zwar zusammen mit § 34 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II erheblich geändert worden, bringt aber eigentlich nur endlich einen Gleichklang bei der Behandlung von Fällen einer späteren Aufnahme des Schulbesuchs in allen Rechtsgebieten. Ob es dem Gesetzgeber im SGB II – wie offensichtlich gewünscht – mit dem Wort regelmäßig gelungen ist, eine später als zu den Stichtagen entstandene Hilfebedürftigkeit zu erfassen, wird die Zukunft zeigen.

Die Zusammenfassung aller Anträge zu einem Globalantrag mit dem Grundantrag mit Ausnahme der Anträge auf Lernförderung in allen Rechtskreisen außer im BKGG ist rechtlich bedeutsam, wird aber in der praktischen Arbeit der Leistungsträger keine große Rolle spielen. Verhindert wird so nur, dass ein Antrag nicht mehr zu spät erfolgen kann, wenn Grundanträge regelmäßig gestellt werden. Dies ist aber bisher auch nur sehr selten ein Grund für eine Ablehnung gewesen. Die eigentliche Hemmschwelle, das Ausfüllen von Formularen mit den für den Leistungsträger notwendigen Informationen wird so nicht abgebaut.

Kleine weitere Änderungen, wie die Zulassung von Kooperationen mit den Schulen und die Möglichkeit der Übernahme von Mittagessen in Horten bei einer bestehenden Kooperation mit einer Schule legalisieren letztlich nur Vorgehensweisen, die in der Praxis schon genutzt werden.

Die kleineren Veränderungen des § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II versuchen diese sowohl rechtlich als auch praktisch gescheiterte Norm zu retten. Die wesentlichen Probleme bleiben aber weiterhin bestehen.

Die Gesetzesmaterialien sind wegen der Änderungen des Entwurfs im Gesetzgebungsverfahren sehr verstreut. Im Wesentlichen finden sie sich unter BT-Drs. 19/7504 (Gesetzesentwurf) und BT-Drs. 19/8613 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Insgesamt zu den Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz:
Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021 (Link)

SG Düsseldorf: Beobachtung durch den Verfassungsschutz begründet keine fehlende Eignung

Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Anbieter, der durch den Verfassungsschutz beobachtet wird, nicht allein deshalb ungeeignet ist, weil er durch den Verfassungsschutz beobachtet wird (Rn. 22).

Dazu stellt das Gericht zunächst klar, welche Anforderungen an die Prüfung der Geeignetheit zu stellen sind: „Bei der Eignung im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren Begriff, mit dem das Erfordernis aufgestellt wird, dass ein Anbieter hinsichtlich des von ihm unterbreiteten Angebots befähigt zur Durchführung ist und hinsichtlich dessen über die notwendige Organisation und Ausstattung verfügt (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 29, Rn. 38).“ Ob tatsächlich aus § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II („Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können.“) gefolgert werden kann, dass eine solche Prüfung erfolgen kann, ist umstritten. Schließlich ist es nicht sonderlich überzeugend, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung bei den Sondervorschriften für das Gutscheinsystem verstecken sollte. Besser ist es, dies aus den allgemeinen Grundsätzen des Förderungsrechts abzuleiten (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, 06/20, § 29, Rn. 21). Dies betrifft dann nicht nur die Fähigkeit zur Durchführung des Angebots sondern auch die Geeignetheit des Anbieters zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen (Thema: erweitertes Führungszeugnis) und seine Eignung, mit dem Leistungsträger abrechnen zu können. Als einfacher Maßstab bei politischen oder religiösen Organisationen bietet sich dabei die Beobachtung durch den Verfassungsschutz an. Dem schiebt das SG Düsseldorf aber einen Riegel vor: „Eine wie hier von der Beklagten vorgenommene Prüfungskompetenz bei den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II durch Beurteilung danach, ob der Anbieter vom Verfassungsschutz beobachtet wird, gibt § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II jedoch nicht her. So ist schließlich der Zweck der Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II darin zu sehen, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt zu gleichaltrigen zu intensivieren. Durch den Betrag von 10 Euro monatlich soll Kindern und Jugendlichen ein Budget zur Verfügung gestellt werden, damit sie ein ihren Wünschen und Fähigkeiten entsprechendes Angebot wahrnehmen können (vgl. Bundestag-Drucksache 17/3404, S. 106). Diesem gesetzgeberischen Gedanken würde es vielmehr zuwider laufen, wenn die kommunalen Träger die Seriosität und Geeignetheit der Anbieter danach überprüfen, ob sie vom Verfassungsschutz beobachtet werden oder nicht. Nach Überzeugung der Kammer kann sich etwas anderes lediglich bei einem ausgesprochenen Vereinsverbot oder einem Verbot einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht entsprechend Artikel 21 Abs. 2 und 4 Grundgesetz (GG) ergeben. (…) So hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der Sachverständigen die im ursprünglichen Gesetzesentwurf vom 03.12.2010 (Bundesrat – Drucksache, 661/1/10 S. 35.) vorgesehene gesetzliche Bestimmung, wonach ein Leistungsantrag auch dann abgelehnt werden kann, wenn sich der ausgewählte Anbieter als ungeeignet erwiesen habe oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen bei der Leistungserbringung geltend gemacht habe, nicht beschlossen. Entsprechende gesetzliche Vorschriften wie etwa § 17 Abs. 2 SGB II (Anforderungen an Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung) hat der Gesetzgeber in § 29 SGB II hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II gerade nicht normiert, weshalb die von der Beklagten vorgenommene restriktive Auslegung von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II rechtsfehlerhaft ist.“

Das Ergebnis lässt sich durchaus vertreten. Es gibt aber auch gewichtige Gegenargumente: Dass der Gesetzgeber möglichst möchte, dass Kinder und Jugendliche Angebote wahrnehmen, lässt nicht den Schluss zu, dass er dies auch fördern will, wenn bei dessen Anbieter ein hinreichend gewichtiger Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht. Es wäre widersprüchlich, wenn der Leistungsträger einen vom Verfassungsschutz beobachteten Träger als Anbieter von Aktivitäten für Kinder und Jugendliche offiziell auf eine Liste mit Angeboten nehmen müsste. Das Fehlen ein Prüfverfahrens muss nicht zwingend, wie vom SG angenommen, dafür sprechen, dass keine Prüfung gewollt war, sondern bedeutet nur, dass den Leistungsträgern kein einheitliches Verfahren vorgegeben werden sollte.

SG Düsseldorf v. 6.6.2018 – S 12 AS 4276/16 –