BSG – Was ist eine Freizeit?

Das BSG definiert eine Freizeit nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II wie folgt: Eine Freizeit ist eine über mehrere Tage oder gar Wochen durchgeführte organisierte außerschulische Veranstaltung, bei der sich Teilnehmer mit bestimmten gemeinsamen Interessen zusammenfinden und die weite Teile des Tages umfasst. Diese findet wahlweise tagsüber oder über Nacht mit Unterbringung der Teilnehmer statt.

Es gibt keine Begrenzung auf bestimmte Anbieter. Wichtig ist, dass zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft geeignet ist (dazu mehr hier).

Zu der bisher ungeklärten Abgrenzung zu reinen Urlaubsfahrten durch kommerzielle Reiseanbieter gibt die Definition leider nichts her.

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R, Rn. 23

BSG – Notwendigkeit einer Eignungsprüfung bei Anbietern

Dieser Beitrag baut auf zwei Beiträgen (hier und hier) auf, die erstellt wurden, als nur der Terminbericht, aber noch nicht die Entscheidungsgründe vorlagen.

Es geht um folgende Entscheidungen des BSG:

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 R

Kurz zum Sachverhalt: In beiden Entscheidungen geht es darum, dass die Jugendorganisation „REBELL“ der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) ein Sommercamp für Kinder und Jugendliche veranstaltet. In der zweiten Entscheidung (B 14 AS 27/20 R) will die Jugendorganisation die Aufnahme auf die Anbieterliste der Kommune und den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung erreichen, damit das Sommercamp als Teilhabeleistung gefördert werden kann. In der ersten Entscheidung versucht eine Jugendliche die Kostenübernahme als Teilhabeleistung zu erreichen.

Das BSG lässt beide Ansprüche letztlich an der Geeignetheit scheitern und stellt dabei neue Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit von Anbietern auf.

Das BSG steigt mit der Feststellung ein, dass sich die Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II an den Angeboten der Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhilferechts gemäß § 11 Abs 3 SGB VIII orientieren. Das mag für andere Streitfragen im Rahmen der Teilhabe eine Hilfestellung sein, doch zeigt das BSG später auf, dass die gesetzlichen Regelungen des Jugendhilferechts jedenfalls für die Prüfung der Geeignetheit nicht eins zu eins übertragbar sind, da der Gesetzgeber sich bewusst für kein vorgegebenes Prüfungsverfahren entschieden hat.

Zunächst stellt das BSG allerdings klar, dass politische Organisationen nicht grundsätzlich von Teilhabeleistungen ausgeschlossen werden können, da das Existenzminimum auch die Teilhabe am politischen Leben enthält.

Es muss aber die Geeignetheit geprüft werden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 2 SGB II und § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II. Ob die Geeignetheit geprüft wird, steht auch nicht im Ermessen des Anbieters (B 14 AS 27/20 R, Rn. 26).

Was ist im Rahmen der Geeignetheit zu prüfen?

1. organisatorische Befähigung des Anbieters zur Erbringung der Teilhabeleistung

2. Eignung zur Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen (Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle)

a. Verfassungsgewähr
fehlt, wenn der Anbieter bezweckt, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, weil von ihm Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen

b. Einhaltung von Jugendschutzvorschriften

Folgende Fragen bleiben offen:

1. Sind Erbringungsmodelle, in denen eine Prüfung der Geeignetheit praktisch nicht erfolgt, noch zulässig?

Die Frage hat durch das StaFamG deutlich größere Bedeutung erlangt, da nunmehr nach dem eindeutigen Willen des Gesetzesgebers eine Teilhabeaktivität ausreicht, um die pauschale Bewilligung des gesamten Budgets auszulösen. Wenn diese Bewilligung als Geldleistung erfolgt, bleibt faktisch gar keine Möglichkeit mehr, die Geeignetheit zu prüfen. Würde ein Leistungsträger dies bei einer Geldleistung trotzdem tun, wären die beiden großen Vorteile einer Leistung in Geld – die geringere Aufwand und der fehlende Zwang, sich als Leistungsbezieher zu offenbaren – möglicherweise nicht mehr einzuhalten. Es würde sich die Frage stellen, warum dann überhaupt noch eine Geldleistung erfolgen sollte. Die Schlussfolgerung, dass grundsätzlich eine Anbieterliste geführt werden muss, damit die Geeignetheit geprüft werden kann, hat das BSG jedenfalls nicht gezogen, sondern die Entscheidung darüber ausdrücklich in das Ermessen des Anbieters gestellt (B 14 AS 27/20 R, Rn. 14). Vielleicht reicht ja die Möglichkeit der späteren Prüfung des zweckgemäßen Einsatzes nach § 29 Abs. 5 SGB II bzw. § 34a Abs. 6 SGB XII für eine solche Prüfung aus?

2. Gilt der Zwang zu Geeignetheitsprüfung auch für die anderen Rechtsgebiete?

Davon muss ausgegangen werden. Das BSG leitet die Prüfung zwar vorrangig aus § 4 SGB II her, verweist aber auch auf § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II und damit auch auf den insoweit gleichlautenden § 34a SGB XII. Letztlich geht es um den Schutz der Kinder und Jugendlichen (B 14 AS 27/20 R, Rn. 14). Dieser wird in allen Rechtsgebieten im gleichem Umfang benötigt.

3. Gilt der Zwang zu Geeignetheitsprüfung auch für die Anbieter von Bildungsleistungen?

Die Normen, die das BSG heranzieht, unterscheiden nicht zwischen Teilhabe- und Bildungsleistungen. Für Bildungsleistungen sind die Anbieter ebenfalls auf Geeignetheit zu prüfen. Ob der Maßstab dabei gleich ist, ist aber durch die Entscheidungen noch nicht geklärt. Schließlich nimmt das BSG seinen Maßstab aus dem Jugendhilferecht. Dieses ist zwar mit den Teilhabeleistungen vergleichbar, für die Bildungsleistungen gilt das aber nicht im gleichen Maße. Für die Praxis dürfte es trotzdem sinnvoll sein, den Maßstab des BSG für alle Anbieter anzuwenden.

4. Gibt es Anbieter, bei denen die Geeignetheit nicht geprüft werden muss?

Bei den Anbietern, die sich wie z.B. Sportgeschäfte auf den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen und ähnliches beschränken, dürfte eine Kontrolle der Geeignetheit mangels Einflussmöglichkeit auf die Kinder und Jugendlichen überflüssig sein. Im Übrigen hat das BSG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Geeignetheit regelhaft zu bejahen ist und damit eine ausführliche Prüfung auf Ausnahmefälle beschränkt (Die Geeignetheit ist in aller Regel unproblematisch und ohne erheblichen Prüfaufwand von der Behörde zu bejahen.). In den Fällen, in denen Behörden (zB Schulen) Anbieter sind, dürfte eine solche Prüfung ebenfalls überflüssig sein.

5. Kann bzw. muss ein erweitertes Führungszeugnis von handelnden Personen angefordert werden?

Zu dieser in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabten Frage äußert sich das BSG leider nicht. Es kam in dieser Konstellation auch nicht darauf an. Die Entscheidungen lesen sich zwar so, als würden sie die Frage des Prüfungsaufwands bei der Geeignetheit umfassend und abschließend behandeln, doch spricht viel dafür, dass das BSG an Gefahren für Kinder und Jugendliche mangels Relevanz für die Entscheidung nicht gedacht hat.

6. Können bzw. müssen auch allgemeine Geeignetheitskriterien wie zB die Zuverlässigkeit kontrolliert werden?

Die Entscheidungen schließen das jedenfalls nicht aus. Es kann also weiterhin ein Anbieter, der von einer Person geführt wird, die zB wegen Betrugs im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen vorbestraft ist, von der Anbieterliste ausgeschlossen werden.

Über die Frage der Geeignetheit hinaus beschäftigt sich das BSG mit der Selbsthilfe nach § 30 SGB II (dazu hier) und dem Begriff der „Freizeit“ (dazu hier).

LSG Sachsen-Anhalt: keine Teilhabeleistungen für Leistungssport

Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Kosten für die Teilnahme an den deutschen Jugendschachmeisterschaften nicht über § 28 Abs. 7 SGB II a.F. übernommen werden können. Die Kosten, die vor allem aus Übernachtungskosten für die mehrtätige Veranstaltung bestanden, seien dem Leistungssport zuzuordnen. Dieser sei nicht mehr von der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erfasst.

Die Entscheidung ist zwar zu § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II a.F. ergangen, ist aber immer noch aktuell, da der Wortlaut „Aufwendungen im Zusammenhang mit“ sich seit dem 1.8.2018 auch im aktuellen Gesetzestext von § 28 Abs. 7 S. 1 SGB II findet.

Es wird sich zeigen, ob sich diese Auffassung durchsetzt. In der Praxis wird es häufig nicht einfach sein, zwischen Breiten- und Leistungssport zu unterscheiden.

Es ist auch fraglich, ob das Ergebnis richtig ist. Schließlich können Kosten für die Teilnahme an Turnieren auch bei weniger begabten Sportlern anfallen. Hier spricht dann zumindest nicht der Aspekt „Leistungssport“ gegen eine Übernahme. Soll tatsächlich nur für die un- bis mittelbegabten Sportler eine Übernahme erfolgen, während die hochbegabten ausgeschlossen sind?

Stimmt es überhaupt, dass Aufwendungen mit Bezug zum Leistungssport nicht umfasst sind? Warum wird überhaupt dem Leistungssport die Fähigkeit, die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft herzustellen, abgesprochen? Die Mitgliedschaft der Klägerin in einem Landesleistungskader dürfte ebenso geeignet sein, sie in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren, wie der bloße Breitensport in einem Sportverein.

Da es um Übernachtungskosten ging, liegt auch die Frage nahe, ob es sich bei den Schachmeisterschaften nicht um eine Freizeit im Sinne des § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II handelt. Angesichts der Konturenlosigkeit des Begriffs Freizeit ist auch das nicht völlig ausgeschlossen (zur Freizeit aktuell BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R – Terminbericht).

LSG Sachsen-Anhalt v. 2.2.2022 – L 2 AS 261/19 –

BSG: Geeignetheit als Auswahlkriterium für die Aufnahme auf eine Anbieterliste

Das BSG hat entschieden, dass politische Parteien und ihre Jugendorganisationen grundsätzlich als Anbieter von Teilhabeleistungen in Betracht kommen. Eine Nichtaufnahme auf die Anbieterliste bzw. die Verweigerung des Abschlusses einer Kooperationsvereinbarung kommt aber bei fehlender Geeignetheit in Betracht. Es müssen sowohl die inhaltliche Ausrichtung des Anbieters als auch die von ihm angebotene Freizeit ihrer Art und ihrem Inhalt nach die Gewähr bieten, eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu fördern.

Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Möglicherweise ergibt sich aus den Ausführungen des BSG eine Pflicht zur generellen Eignungsprüfung (dazu siehe hier). Möglicherweise ergeben sich aus den Entscheidungsgründen weitere Erkenntnisse zum Verhältnis des Leistungsträgers zum Anbieter.

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 R

Aktuelles dazu hier.

BSG: Eignungsprüfung bei Anbietern einer Freizeit

Das BSG hat entschieden, dass das Erfordernis der Eignung in der Grundkonzeption der BuT-Leistungen angelegt ist. Sowohl die inhaltliche Ausrichtung des Anbieters als auch die von ihm angebotene Freizeit müssen ihrer Art und ihrem Inhalt nach die Gewähr bieten, eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Dazu bedarf es neben der Prüfung, ob der Anbieter die Leistung organisatorisch erbringen kann, jedenfalls eines Mindestmaßes an inhaltlicher Kontrolle. Der Jugendverband der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) bezwecke, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, und sei deshalb nicht als Anbieter geeignet.

Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Die Auffassung der Vorinstanz, politischen Parteien und ihren Jugendorganisationen dürften generell keine staatlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, hat sich das BSG offenbar nicht angeschlossen. Offenbar hat die Beobachtung durch den Verfassungsschutz für sich nicht als Begründung für eine Ungeeignetheit ausgereicht. Jedenfalls stellt das BSG, die Absicht, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, konkret fest.

Die Entscheidung liest sich so, als würde das BSG für jede BuT-Leistung eine solche Eignungsprüfung erwarten. Jedenfalls beziehen sich die genannten Argumente im wesentlichen nicht spezifisch auf Teilhabe, sondern auf alle BuT-Leistungen. Eine Differenzierung danach, ob der Leistungsträger Sachleistungen gewährt und überhaupt eine Anbieterliste führt, erfolgt nicht. Möglicherweise erwartet das BSG unabhängig von der Vorgehensweise eine Eignungsprüfung. Wie das allerdings bei den sei August 2019 möglichen bloßen Geldleistungen praktisch erfolgen soll, ist unklar.

Wenn auch die Entscheidungsgründe für eine generelle Eignungsprüfung sprechen, werden auf einen Großteil der Leistungsträger erhebliche Umstellungen bei der Erbringung der Teilhableistungen, der Lernförderung und ggf. auch der Mittagsverpflegung zu kommen. Bei den übrigen Leistungen dürfte eine Nichteignung von Anbietern so fernliegend sein, dass eine Prüfung überflüssig ist.

Aus dem Terminbericht ist auch nicht ersichtlich, wie das BSG den Begriff der Freizeit definieren wird. Da aber offenbar eine Prüfung erfolgt ist, kann auch in diesem Punkt noch auf die Entscheidungsgründe gehofft werden.

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R

Aktuelles dazu hier.

Die Teilhabe-Leistungen nach dem Starke-Familien-Gesetz

Keine der BuT-Leistungen ist durch das Starke-Familien-Gesetz so verändert worden, wie die Teilhabe. Für die Leistungsträger bestehen erhebliche Unklarheiten, wie und in welcher Höhe diese Leistungen jetzt zu erbringen sind. Teilweise werden die Leistungen weiterhin als Sachleistung in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen erbracht, häufig erfolgt aber auch eine pauschale Geldleistung von 180 € für einen Bewilligungszeitraum für ein Jahr.

Was hat sich also geändert? Klar ist, dass der Gesetzgeber nicht mehr nur noch Mitgliedsbeiträge, sondern alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an entsprechenden Aktivitäten übernahmefähig gemacht hat. Kosten für z.B. Musikinstrumente, Sportausrüstung oder auch Fahrtkosten sind seit dem 1.8. 2019 vom Leistungsumfang erfasst. Ebenso deutlich ist es, dass die Leistungen auf 15 € monatlich erhöht worden sind.

Schwieriger wird schon der Umgang mit der Einführung der Pauschalleistung. Die Intention des Gesetzesgeber ist erstmal klar: Unabhängig davon, wie hoch die Aufwendungen für Teilhabeaktivitäten tatsächlich sind, erfolgt immer eine Bewilligung in voller Höhe des Budgets für den Bewilligungszeitraum (15 € pro Monat). Das ist unproblematisch, wenn der Leistungsberechtigte im Laufe des Bewilligungszeitraums auch tatsächlich Kosten in dieser Höhe hat. Schwierig wird es dann, wenn der Leistungsberechtigte nicht auf Aufwendungen in dieser Höhe kommt. Darf er dann den Rest anderweitig ausgeben? Oder muss er denn zu viel erhaltenen Betrag zurückzahlen? Schließlich sind BuT-Leistungen grundsätzlich zweckgebunden. An dieser Frage hängt auch, ob eine Erbringung als Sachleistung überhaupt noch möglich ist. Wenn das Budget letztlich zweckfrei (mit Ausnahme der auslösenden Aktivität) einsetzbar ist, gibt es keinen Grund mehr für eine Erbringung als Sachleistung.

Eine weitere ungeklärte Frage ist, ob der Wegfall des Begriffs Mitgliedsbeiträge dazu führt, dass alle Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit erfasst werden und es nicht mehr darauf ankommt, dass diese institutionell organisiert sind und regelmäßig stattfinden. Wollte der Gesetzgeber auch insoweit den Anwendungsbereich erweitern oder handelt es sich nur um einen Fehler des Gesetzgebers?

Ausführlich nimmt Gunnar Formann, Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Starke-Familien-Gesetz – Eine faktische Regelbedarfserhöhung?, SGb 2021, 149 zu diesen Fragen Stellung. Der Aufsatz kann unter diesem Link erworben werden:

Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der (diesozialgerichtsbarkeit.de)

LSG Thüringen: Kosten der Jugendweihefeier

Das LSG Thüringen hat in einer offenbar unveröffentlichten Entscheidung (Pressemitteilung v. 3.2.2021) entschieden, dass eine Jugendweihefeier eine kulturelle Aktivität im Sinne des § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II sei. Zu übernehmen seien aber nur die Teilnahmekosten selbst und nicht sonstige Aufwendungen für Kleidung oder Bewirtungsspesen. Das gelte, obwohl der Antragsteller durch Ausnutzung einer Ermäßigung für SGB II-Empfänger die Kosten deutlich hätte reduzieren können.

Zu beachten ist, dass nach neuem Recht seit dem 1.8.2019 (Starke-Familien-Gesetz) auch die Aufwendungen um Zusammenhang mit der Teilnahme zu übernehmen wären. Nach § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II ist sogar ausnahmsweise die Übernahme von Kosten möglich, die das Budget übersteigen.

LSG Thüringen – L 9 AS 322/19 –

Übernahme von Abschlussfeiern als Teilhabe?

Formann (Formann, Kurzanmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.8.2019 – L 6 AS 1953/18 NZB – NZS 2020,395) weist darauf hin, dass Abschlussfeiern, sofern es sich nicht um schulische Veranstaltungen handelt, insbesondere nach neuem Recht seit dem 1.8.2019 als Teilhabeaktivität übernahmefähig sein können. Es handelt sich um tatsächliche Aufwendung im Zusammen mit der Teilnahme an einer Aktivität im Bereich Geselligkeit (§ 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II). Davon können nicht nur Eintrittspreise, sondern auch damit verbundene Kosten für besondere Kleidung erfasst sein. Handelt es sich um eine schulische Veranstaltung außerhalb des Schulgeländes kommt eine Übernahme als Schulausflug in Betracht. Ist dies alles nicht der Fall, lässt sich auch ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 73 SGB XII nicht ausschließen.

LSG Nordrhein-Westfalen: keine Teilnahme am Teilhabeleistungssystem für Jugendverband einer politischen Partei

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich mit einer grundsätzlichen Frage im Bereich der Teilhabeleistungen beschäftigen müssen. Kann die Aktivität nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-3 SGB II (bzw. § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII) auch durch politische Parteien, ihre Jugendverbände oder sonstige Parteiorganisationen angeboten werden? Im konkreten Fall wollte ein Jugendverband einer Partei zum Sachleistungssytem des Leistungsträgers zugelassen werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat dies abgelehnt. Dazu macht es zunächst grundlegende und überzeugende Ausführungen zum Verhältnis zwischen Leistungsträger und Anbieter in einem Sachleistungssystem: „Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Anspruch von Anbietern von Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II auf Anerkennung als geeigneter Anbieter. Ein Zulassungsverfahren wie bei der Zertifizierung von Anbietern für Weiterbildungsmaßnahmen mit entsprechendem Antragsrecht hat der Gesetzgeber im SGB II gerade nicht eingeführt. Das Sozialgericht hat zu Recht erkannt, dass aufgrund der fehlenden Normierung eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens im Bereich der Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe kein Subordinationsverhältnis zwischen Leistungsträger und Anbieter besteht, das den Leistungsträger zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den Anbietern ermächtigt.“ (Rn. 24). Diese Auffassung lässt sich sehr gut vertreten. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger gegenüber dem Anbieter nie durch Verwaltungsakt auftreten kann. Umgekehrt muss der Anbieter seine Ansprüche auf Zulassung zum Sachleistungssystem oder auf Zahlung direkt durch Leistungsklage verfolgen.

Außerdem hat das LSG Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass sich der Leistungsträger zur Einhaltung der Leistungsvoraussetzungen eines generellen Vorgehens bei der Aufnahme auf die Anbieterliste bedienen kann: Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit Anbietern abzuschließen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung hat weder für die Anbieter noch für die Leistungsempfänger rechtsbegründende Wirkung. Es ist weder ausgeschlossen, Bildungs- und Teilhabeleistungen bei Anbietern zu bewilligen, mit denen eine Kooperationsvereinbarung nicht abgeschlossen worden ist, noch begründet die Auswahl eines Anbieters, mit dem eine Kooperationsvereinbarung vorliegt, ohne weiteres einen Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen. Schließt der Leistungsträger aber wie vorliegend Kooperationsvereinbarungen ab mit der Wirkung, dass er Anbieter, mit denen er keine Vereinbarung geschlossen hat, bei der Bewilligung von Bildungs-und Teilhabeleistungen faktisch nicht berücksichtigt und die Inhaber der Gutscheine nur auf die zugelassenen Kooperationspartner verweist, ist er verpflichtet, diesen Ausschluss rechtmäßig, insbesondere unter Beachtung grundrechtlicher Positionen der Anbieter diskriminierungsfrei zu gestalten. Für einen Anspruch auf Aufnahme auf die Liste müssen also Grundrechte insb. Art. 12 GG sprechen oder die Ablehnung muss gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Beides verneint das LSG Nordrhein-Westfalen mit guten Argumenten. Allerdings ist das Hauptargument des LSG, es bestehe die Gefahr, dass der Staat durch eine indirekte Förderung der Mutterpartei eine unzulässige Parteienfinanzierung vornehme, zwar nachvollziehbar, lässt aber auch noch Gegenargumente zu. Schließlich führt dies zu dem Ergebnis, dass möglicherweise gleiche Inhalte durch alle anderen Anbieter, aber nicht durch Parteien angeboten werden dürfen.

Entschieden hat das LSG nur über die Zulassung zur Anbieterliste. Da die Aufnahme auf die Liste keine Leistungsvoraussetzung ist, könnte ein Jugendlicher die Kosten der Fahrt noch (als Geldleistung) gelten machen. Erst dann müsste das LSG Nordrhein-Westfalen entscheiden, ob Parteien und ihre Organisationen generell keine Anbieter für Teilhabeleistungen sein können. Allerdings spricht einiges dafür, dass das Hauptargument des LSG auch dann greift.

Die Revision ist unter B 14 AS 27/20 R beim BSG anhängig.

Für ein Sommercamp einer politischen Partei hat ein anderer Senat des LSG Nordrhein-Westfalen schon entschieden, dass die Verfolgung parteipolitisch orientierter Zwecke keine Freizeit im Sinne des § 28 SGB II sein kann (LSG Nordrhein-Westfalen v. 7.11.2019 – L 19 AS 1204/18).

LSG Nordrhein-Westfalen v. 5.12.2019 – L 7 AS 171/19 –

LSG Nordrhein-Westfalen: Sommercamp des Jugendverbands einer politischen Partei ist keine Freizeit

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat zu der Frage, ob eine Aktivität eines Jugendverbands einer politischen Partei eine Teilhabeleistung im Sinne des § 28 Abs. 7 SGB II sein kann, Stellung nehmen müssen. Dabei definiert das Gericht eine Freizeit: Unter dem Begriff Freizeit ist die (mehrtägige) organisierte Zusammenkunft für Gruppen mit bestimmten gemeinsamen Interessen zu verstehen (https://www.duden.de/rechtschreibung/Freizeitkontext) (Rn. 61). Die parteipolitische Willensbildung unterfalle nicht den Begriffen Sport, Spiel, Geselligkeit und auch nicht dem Begriff Kultur. Dies entspreche auch dem staatlichen Neutralitätsgebot (Rn. 64). Deshalb sei eine Freizeit, die von der Jugendorganisation einer Partei bzw. einer Partei organisiert wird und in der auch parteipolitisch orientierte Zwecke verfolgt werden, vom Begriff der Freizeit i.S.v. § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II im Hinblick auf ihre Zielrichtung nicht erfasst. Die parteipolitische Arbeit eines Jugendverbandes lasse sich kaum von der einer überparteilichen, gemeinnützigen Jugendarbeit abgrenzen. Das Sommercamp habe aber neben Kultur-, Sport- und Freizeitzwecken auch den Zweck der parteipolitischen Willensbildung der Teilnehmer bzw. der Nachwuchsförderung für eine politische Partei verfolgt. Das LSG hat die Revision zugelassen. Diese ist unter B 14 AS 21/20 beim BSG anhängig.

Es spricht sicherlich viel dafür, Aktivitäten von Parteien und ihrer Organisationen nicht über die Teilhabe zu finanzieren. Eine generelle Ablehnung macht die ansonsten sehr schwierige Abgrenzung zu radikalen Parteien schwierig. Sonst könnten möglicherweise nur Aktivitäten von Parteien, die verboten oder deren Verfassungsfeindlichkeit durch das BVerfG festgestellt ist, abgelehnt werden. Grenzfälle (Beobachtung durch den Verfassungsschutz, teilweise Beobachtung durch den Verfassungsschutz) müssen so nicht geklärt werden. Richtig ist auch, dass eine Aktivität nach der Nr. 1 im Bereich Sport, Spiel, Kultur oder Geselligkeit bei politischen Parteien und ihren Organisationen nicht vorliegt, weil der Hauptzweck die Teilnahme an der politischen Willensbildung und nicht die damit möglicherweise verbundene Geselligkeit ist. Bei einer Freizeit ist das aber schwieriger. Das Gesetz sieht für Freizeiten keine Zweckbegrenzung vor. Die vom LSG vorgenommene Verknüpfung mit den Zwecken der Nr. 1 lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Es bleibt also nur das allerdings nicht schlechte Argument, eine staatliche Finanzierung von Parteien und ihrer Organisationen müsse unterbleiben.

Zur Ablehnung der Aufnahme auf die Anbieterliste für einen Jugendverband einer Partei siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 5.12.2019 – L 7 AS 171/19.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 7.11.2019 – L 19 AS 1204/18 –