Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Fahrten zur Schule mit dem PKW auch Leistungen der Schülerbeförderung gewährt werden müssen (LSG Berlin-Brandenburg v. 24.11.2022 – L 34 As 1588/18 – Rn. 41). Das klagende Kind war aufgrund seiner Behinderungen nicht in der Lage, eigenständig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es handelt es sich um einen Bedarf des Schülers, egal wem das Fahrzeug gehört. Die Kosten sind in Anlehnung an § 5 Abs. 1 BRKG mit 0,20 € pro Kilometer anzusetzen. Dabei ist der Maßstab, den das Bundessozialgericht für den Mehrbedarf wegen eines Umgangsrechts anzusetzen. Der Pauschbetrag nach des BürgergeldV kommt nicht in Betracht. Dabei sind auch die notwenigen Hin- und Rückfahrten des Elternteils umfasst (Rn. 47).
Kategorie: Schülerbeförderung
LSG Nordrhein-Westfalen: kein Anspruch auf Schülerbeförderung bei anderweitigem Bedarfsdeckungssystem
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II nicht besteht, wenn dafür ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht. Das gelte selbst dann, wenn der Anspruch gegen den Träger der Schülerbeförderung wegen des Ablaufs einer Frist nicht mehr geltend gemacht werden könne. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch reiche aus. Der Anspruch muss nicht noch aktuell durchsetzbar sein.
Die Entscheidung wird völlig zurecht kritisiert. Schließlich geht es um Grundsicherungsleistungen. Ein Verweis auf eine im Ergebnis nicht mehr durchsetzbare Forderung reicht da nicht aus. Hinzu kommt, dass der Antrag bei dem sozialrechtlichen Leistungsträger nicht gegenüber dem Träger der Schülerbeförderung wirkt und der Träger auch nicht zum Hinweis auf diese Leistung verpflichtet ist, da es sich um landesrechtliche Ansprüche handelt. Auch das Wortlautargument des LSG ist längst nicht so überzeugend wie das LSG meint.
Dieselbe Entscheidung hat das LSG bereits zuvor unter LSG NRW v. 10.1.2019 – L 7 AS 783/15 – getroffen.
Neun-Euro-Ticket als Schülerbeförderung
Die Bundesregierung beabsichtigt die vorübergehende Einführung eines Monatstickets für den Regionalverkehr für 9 € monatlich (sog. 9 Euro-Ticket oder 9 für 90-Ticket) für drei Monate (Juni bis August 2022). Derzeit sieht es so aus, dass das 9-Euro-Ticket auch für alle Abo-Karten und Schülerbeförderungstickets gelten wird. Damit steht es Schülern zur Verfügung und wird in aller Regel das günstigste Schülerbeförderungsticket unabhängig von der Länge der Wegstrecke sein.
Was bedeutet dies für noch zu bewilligende Schülerbeförderungskosten? Nach § 28 Abs. 4 SGB II bzw. § 34 Abs. 4 SGB XII haben die leistungsberechtigten Schüler einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten der Schülerbeförderung als Geldleistung. Dies bedeutet, dass nur ein Anspruch auf die notwendigen Kosten, also die kostengünstigste Fahrtmöglichkeit (Voelzke in: Hauck/Noftz SGB II, § 28, Rn. 70) besteht. Für Juni bis August können also jeweils höchstens 9 € monatlich als Geldleistung bewilligt werden. Ob die Schüler von diesem Geld tatsächlich das 9-Euro-Ticket oder ein anderes teureres Ticket kaufen spielt dabei keine Rolle.
Erwägungen, ob bei denjenigen, die Unkenntnis von dem günstigen Ticket sich für ein normales teureres entscheiden haben, Ausnahmen zu machen sind, werden wahrscheinlich in Praxis nicht erforderlich sein, da das Ticket so ausgestaltet werden soll, dass die Mehrkosten den Kunden automatisch erstattet werden, also höhere Kosten gar nicht oder nur vorübergehend anfallen können. Aber auch rechtlich bedarf es keines Schutzes der Leistungsberechtigten, da sie aus der Höhe der zu bewilligten Leistungen erkennen können, dass es offenbar ein günstigeres Ticket gibt.
Für laufende Bewilligungen kommt nur eine teilweise Aufhebung wegen nachträglich eintretender Rechtswidrigkeit nach § 48 SGB X in Betracht. Wohngeld-, Kinderzuschlags- und SGB II-Bezieher können allerdings wegen § 40 Abs. 6 S. 3 SGB II (i.V.m. § 6b Abs. 3 BKGG) nicht zu einer Erstattung des zu viel gezahlten Betrags nicht gezwungen werden und können den an sie erstatteten Betrag also behalten. Bei AsylbLG- und SGB XII-Beziehern kommt aber bei Bösgläubigkeit eine Aufhebung und Erstattung in Betracht.
Lautet die Bewilligung auf eine monatliche Geldzahlung (z.B. bei einem monatlich zu zahlenden Abonnement) kommt eine Aufhebung für die Zukunft ohne Prüfung von Vertrauensschutz in Betracht und hindert die weitere Auszahlung der zu hohen Leistungen, ohne das eine (verbotene) Erstattung dazu nötig ist. In diesem Fall besteht auch bei SGB II-, Wohngeld- und Kinderzuschlagsbeziehern die Möglichkeit einzugreifen.
LSG Niedersachsen-Bremen: keine Unzumutbarkeit der nächstgelegenen Schule wegen der ethnischen Zusammensetzung der Schülerschaft
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die nächstgelegene (staatliche) Schule nicht wegen der ethnischen Zusammensetzung ihrer Schule oder der Abneigungen gegen staatliche Schulen unzumutbar wird.
Außerdem hat das LSG Niedersachsen sich der h.M. angeschlossen, dass auch das andere (nicht getrennte lebende) Elternteil, welches nicht kindergeldberechtigt ist, den Antrag auf Leistungen nach § 6b BKGG stellen und deshalb auch Widerspruch und Klage erheben kann (Rn. 13).
LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.2.2020 – L 7 BK 2/19 –
Gesetzgeber: Die Neuerungen durch das Starke-Familien-Gesetz
Das am 1.8.2019 in Kraft getretene Starke-Familien-Gesetz ändert wesentliche Bereiche der Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Der deutlichste und radikalste Schnitt ist die Gleichstellung von Geld- und Sachleistungen in § 29 Abs. 1 SGB II bzw. § 34a Abs. 2 SGB XII. Bei der Einführung der BuT-Leistungen war der wichtigste Leitgedanke die Ausgestaltung der meisten Leistungen als Sachleistung, um die zweckgerichtete Verwendung der Mittel zu garantieren. Nunmehr stellt der Gesetzgeber alle Erbringungswege gleichrangig nebeneinander und stellt die Entscheidung über den konkreten Erbringungsweg in das Ermessen des einzelnen Sachbearbeiters. Die Leistungsträger müssen – um ihre eingespielten Erbringungssysteme zu schützen – mit ermessenslenkenden Weisungen reagieren.
Möglicherweise noch gravierendere Folgen hat die Umstellung der Teilhabeleistungen auf eine pauschale Leistungshöhe unabhängig von dem tatsächlichen Bedarf, zumal dem Gesetzgeber mit der Streichung des Begriffs Mitgliedsbeiträge eine offensichtlich unbeabsichtigte erhebliche Erweiterung der Leistungen nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II unterlaufen ist (dazu Formann, Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Starke-Familien-Gesetz, SGb 2021, 149 ff).
Für die Leistungsberechtigten dürfte vor allem die Erhöhung der Leistungen für Schulmaterialien von 100 auf 150 € schuljährlich und der Teilhabeleistungen von 10 auf 15 € monatlich größere Bedeutung haben. Auch der Wegfall der Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schülerbeförderung erhöht die Leistungen fühlbar.
Die Zusätze zu § 28 Abs. 4 (Schülerbeförderung: Was ist ein Bildungsgang?) und Abs. 5 SGB II (Lernförderung: drohende Nichtversetzung ist nicht erforderlich) stellen hingegen im Wesentlichen nur die ohnehin schon vertretene herrschende Meinung dar und werden deshalb kaum Veränderungen bringen. Dasselbe gilt für die Klarstellung in § 40 Abs. 6 S. 4 SGB II, dass bei einem Widerruf eine Erstattung möglich ist. Immerhin wird damit einer häufig vertretenen gegenteiligen Meinung der Boden entzogen.
§ 28 Abs. 3 SGB II (Schulbedarf) ist zwar zusammen mit § 34 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II erheblich geändert worden, bringt aber eigentlich nur endlich einen Gleichklang bei der Behandlung von Fällen einer späteren Aufnahme des Schulbesuchs in allen Rechtsgebieten. Ob es dem Gesetzgeber im SGB II – wie offensichtlich gewünscht – mit dem Wort regelmäßig gelungen ist, eine später als zu den Stichtagen entstandene Hilfebedürftigkeit zu erfassen, wird die Zukunft zeigen.
Die Zusammenfassung aller Anträge zu einem Globalantrag mit dem Grundantrag mit Ausnahme der Anträge auf Lernförderung in allen Rechtskreisen außer im BKGG ist rechtlich bedeutsam, wird aber in der praktischen Arbeit der Leistungsträger keine große Rolle spielen. Verhindert wird so nur, dass ein Antrag nicht mehr zu spät erfolgen kann, wenn Grundanträge regelmäßig gestellt werden. Dies ist aber bisher auch nur sehr selten ein Grund für eine Ablehnung gewesen. Die eigentliche Hemmschwelle, das Ausfüllen von Formularen mit den für den Leistungsträger notwendigen Informationen wird so nicht abgebaut.
Kleine weitere Änderungen, wie die Zulassung von Kooperationen mit den Schulen und die Möglichkeit der Übernahme von Mittagessen in Horten bei einer bestehenden Kooperation mit einer Schule legalisieren letztlich nur Vorgehensweisen, die in der Praxis schon genutzt werden.
Die kleineren Veränderungen des § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II versuchen diese sowohl rechtlich als auch praktisch gescheiterte Norm zu retten. Die wesentlichen Probleme bleiben aber weiterhin bestehen.
Die Gesetzesmaterialien sind wegen der Änderungen des Entwurfs im Gesetzgebungsverfahren sehr verstreut. Im Wesentlichen finden sie sich unter BT-Drs. 19/7504 (Gesetzesentwurf) und BT-Drs. 19/8613 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
Insgesamt zu den Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz:
Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021 (Link)
LSG Nordrhein-Westfalen: keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten bei einem Anspruch dem Grunde nach gegen den Schulträger
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Schüler dann keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II hat, wenn dem Grunde nach eine Kostenübernahmemöglichkeit durch den Schulträger besteht.
Dabei geht das Gericht von der Rechtsprechung des BSG aus (BSG v. 17.3.2016 – B 4 AS 39/15 R) und stellt klar, dass § 28 Abs. 4 SGB II als Bundesrecht nach bundeseinheitlichen Kriterien ohne Bezug auf landesrechtliche Regelungen auszulegen ist. Es komme darauf an, ob der Weg zur Schule zumutbar zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann oder ob dies nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, für deren Benutzung sodann Leistungen zur Schülerbeförderung zu erbringen sind. Die Zumutbarkeit sei anhand der örtlichen Besonderheiten und/oder der persönlichen Umstände des Schülers zu bemessen. Solche Umstände seien die Beschaffenheit des zurückzulegenden Weges, das Verkehrsaufkommen dort, das Alter des Schülers, etwaige körperliche Beeinträchtigungen oder die Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke.
In der Folge prüft das Gericht aber nicht die jeweiligen Schulwege der klagenden Schüler, sondern stellt allgemein fest, dass die Schülerfahrtkostenverordnung in Nordrhein-Westfalen diesen bundesrechtlichen bestimmten Anforderungen entspricht und deshalb keine Prüfung der Einzelfälle zu erfolgen hat:
Die in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen zum Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten in §§ 5 und 6 der Verordnung zur Ausführung von § 97 Abs. 4 Schulgesetz vom 16.04.2005 (Schülerfahrtkostenverordnung – SchfkVO) werden diesen bundesrechtlich bestimmten Anforderungen gerecht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 (kürzester Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule) in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten gem. § 6 Abs. 1 SchfkVO NRW notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten gem. § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO NRW insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO NRW nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen. Mit diesen Kriterien genügt der Verordnungsgeber des Landes NRW den Kriterien, die auch bei Anwendung eines bundesrechtlichen Bezugsrahmens bei der Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II gelten. Bei Schülerinnen und Schülern, die keine Einschränkungen iSd § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW aufweisen und Schulwegen, die keine Besonderheiten iSd § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW aufweisen, hält der Senat die in § 5 Abs. 2 SchfkVO geregelten Kilometergrenzen auch bei Anwendung eines bundesrechtlichen Bezugsrahmens für zumutbar.
Dies hat zur Folge, dass die Klägerinnen unabhängig davon, welche Länge ihr Schulweg aufweist oder ob sie unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden oder ob der Schulweg besonders gefährlich ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach § 28 Abs. 4 SGB II gegen den Beklagten haben. Denn bei einem Schulweg, der die genannten zumutbaren Entfernungsgrenzen übersteigt oder der den Klägerinnen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer besonderen Gefährlichkeit nicht zumutbar ist, werden die Aufwendungen „von einem Dritten übernommen“ iSd Ausschlusskriteriums des § 28 Abs. 4 SGB II, weil dann nach derzeitiger und im streitigen Zeitraum in Nordrhein-Westfalen geltender Rechtslage der Schulträger die Fahrtkosten übernimmt (§ 4 Abs. 1 SchfkVO NRW).
Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wird die gesamte Prüfung der Voraussetzungen auf den Schulträger und dann auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgelagert. Da nach Auffassung des Gerichts die Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen der Auslegung des BSG entsprechen, kann es keine Fälle mehr geben, in denen noch die Schülerbeförderung über BuT-Mittel zu gewähren ist.
Das klingt zwar logisch und ist auch gut praktisch umsetzbar, entspricht aber nicht der Intention des BSG. Dieses wollte klar machen, dass es entgegen der überwiegenden Praxis der Kommunen für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht auf die landesrechtlichen und kommunalrechtlichen Regelungen des Schulträgers ankommt, sondern allein auf die Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II. Das LSG stellt aber durch diese Vorgehensweise die bisherige Praxis wieder her und entbindet die Kommunen als BuT-Leistungsträger von jeder eigenständiger Prüfung. Es verweigert den klagenden Schülern ausdrücklich die Prüfung ihrer persönlichen Umstände des Schulwegs. Das kann nicht richtig sein.
Hinzu kommt, dass das LSG zusätzlich noch klarstellt, dass die Schüler auch nicht deshalb einen Anspruch aus BuT-Mitteln haben, weil sie den Anspruch gegen den Schulträger tatsächlich gar nicht mehr geltend machen können:
Dem steht nicht entgegen, dass eine Kostenübernahme durch den Schulträger im vorliegenden Fall für den streitbefangenen Zeitraum nicht erfolgt, weil dieser entsprechende Leistungen bestandkräftig abgelehnt hat bzw. entsprechende Leistungen nicht beantragt wurden und gem. § 4 Abs. 2 SchfkVO NRW („Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird.“) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Also selbst bei einer falschen aber bestandskräftigen Entscheidung des Schulträgers bzw. der Verwaltungsgerichte steht aus Sicht des LSG den Schülern kein Anspruch zu! Dem LSG genügt es, dass der Schulträger grundsätzlich gleichwertige Leistungsansprüche bereithält. Ein Anspruch im Einzelfall muss offenbar nicht bestehen. Das ist einerseits nachvollziehbar, weil es nicht sinnvoll ist, dass Schülerbeförderung aus BuT-Mitteln zu gewähren ist, wenn der Antrag beim Träger der Schülerbeförderung nicht rechtzeitig oder gar nicht gestellt wird. Allerdings darf auch nicht verkannt werden, dass die Schüler, die auf die Beförderung angewiesen sind, nicht ohne diese nach Ansicht des Gesetzgebers vom Existenzminimum umfassten Leistungen bleiben können. Außerdem spricht der Wortlaut (von Dritten übernommen werden) entgegen der Ansicht des LSG eher für die Notwendigkeit einer tatsächlichen Übernahme im Einzelfall.
Viele Stimmen in der Literatur fordern entgegen dem LSG eine solche tatsächliche Übernahme der Kosten (z.B. Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 34 SGB XII, Rn. 10; Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021, Rn. 172). Das BSG hat sich bisher nicht positioniert, die Entscheidung vom 17.3.2016 deutet mit der Formulierung „übernommen worden sind“ eher auf eine tatsächliche Übernahme hin. Es gibt aber auch Unterstützung für das LSG (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 06/20, SGB II K Anhang § 6b BKGG, Rn. 43).
Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht ausreichender Begründung als unzulässig verworfen (BSG v. 29.4.2019 – B 14 AS 107/19 B).
Lesenswert ist die Kurzanmerkung von Bienert (Bienert, Anspruch auf Schülerbeförderungskosten, NZS 2019, 356) zu dieser Entscheidung.
Landessozialgericht Land Nordrhein-Westfalen v. 10. 1.2019 – L 7 AS 783/15 –