Sind Kinder, die online am Unterricht ihrer ukrainischen Schule teilnehmen, Schüler?

Aufgrund der aktuellen politischen Lage stellen sich viele Fragen um die Leistungen für ukrainische Flüchtlinge. Viele der Kinder besuchen derzeit keine deutsche Schule, sondern nehmen am Online-Unterricht einer ukrainischen Schule teil. Reicht das aus, um Schüler im Sinne der § 28 Abs. 1 SGB II bzw. § 34 Abs. 1 SGB XII zu sein? Dabei stellen sich zwei Fragen:

1. Ist der Besuch eine ausländischen Schule ausreichend?
Zu dieser Frage gibt es bisher noch keine veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen. Allerdings wird in der Literatur überwiegend davon ausgegangen, dass auch der Besuch einer ausländischen Schule dazu führt, dass das Kind Schüler ist (z.B. Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 04.10.2021), Rn. 63; Luik in: Eicher/Luik, SGB II, § 28 SGB II Rn. 17). Ausnahmen werden angedacht, wenn die Schüler sich nur während der Ferien temporär in Deutschland aufhalten (Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 04.10.2021), Rn. 63). Da das Ende des Aufenthalts in diesen Fällen nicht absehbar ist, spricht einiges dafür, von einer Schülereigenschaft auszugehen.

2. Reicht bloßer Online-Unterricht aus?

Bereits im Rahmen des pandemiebedingten Distanzunterrichts hat niemand die Auffassung vertreten, dadurch entfalle die Schülereigenschaft. Der Wortlaut („Schule besuchen“) deutet zwar einen tatsächlichen Besuch an, meint aber nach richtiger Auffassung ohnehin nur die Anmeldung des Schüler an der Schule und setzt keinen tatsächlichen Schulbesuch voraus.

Es spricht also viel dafür, von einer Schülereigenschaft und damit auch von einer Leistungsberechtigung für den Schulbedarf auszugehen.