Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Fahrten zur Schule mit dem PKW auch Leistungen der Schülerbeförderung gewährt werden müssen (LSG Berlin-Brandenburg v. 24.11.2022 – L 34 As 1588/18 – Rn. 41). Das klagende Kind war aufgrund seiner Behinderungen nicht in der Lage, eigenständig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es handelt es sich um einen Bedarf des Schülers, egal wem das Fahrzeug gehört. Die Kosten sind in Anlehnung an § 5 Abs. 1 BRKG mit 0,20 € pro Kilometer anzusetzen. Dabei ist der Maßstab, den das Bundessozialgericht für den Mehrbedarf wegen eines Umgangsrechts anzusetzen. Der Pauschbetrag nach des BürgergeldV kommt nicht in Betracht. Dabei sind auch die notwenigen Hin- und Rückfahrten des Elternteils umfasst (Rn. 47).
Kategorie: Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen: kein Anspruch auf Schülerbeförderung bei anderweitigem Bedarfsdeckungssystem
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II nicht besteht, wenn dafür ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht. Das gelte selbst dann, wenn der Anspruch gegen den Träger der Schülerbeförderung wegen des Ablaufs einer Frist nicht mehr geltend gemacht werden könne. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch reiche aus. Der Anspruch muss nicht noch aktuell durchsetzbar sein.
Die Entscheidung wird völlig zurecht kritisiert. Schließlich geht es um Grundsicherungsleistungen. Ein Verweis auf eine im Ergebnis nicht mehr durchsetzbare Forderung reicht da nicht aus. Hinzu kommt, dass der Antrag bei dem sozialrechtlichen Leistungsträger nicht gegenüber dem Träger der Schülerbeförderung wirkt und der Träger auch nicht zum Hinweis auf diese Leistung verpflichtet ist, da es sich um landesrechtliche Ansprüche handelt. Auch das Wortlautargument des LSG ist längst nicht so überzeugend wie das LSG meint.
Dieselbe Entscheidung hat das LSG bereits zuvor unter LSG NRW v. 10.1.2019 – L 7 AS 783/15 – getroffen.
LSG Berlin-Brandenburg: Schulabschlussfeier ist kein Schulausflug
Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Schulabschlussfeier grundsätzlich kein Schulausflug ist. Ein Schulausflug sei auf eine Wanderung oder eine Fahrt gerichtet und nicht auf eine Feier als festliche Veranstaltung. Ganz überzeugend ist die Argumentation nicht, auch wenn das LSG keine Gründe für die Zulassung der Berufung sieht. Schließlich wäre es, wenn die Schule eine gemeinsame Fahrt zum Ort der Feier ausgerichtet hätte, möglicherweise doch ein Schulausflug gewesen. Rein tatsächlich wird es schon deshalb kein Schulausflug gewesen sein, da solche Feiern in der Regel privat organisiert und eben keine Schulveranstaltungen sind.
Zu der Frage, ob es sich eine Teilhabeleistung handelt, hat sich das LSG nicht geäußert. Möglicherweise war der Schüler dafür zu alt. Ansonsten wäre eine Einstufung als Aktivität im Bereich Geselligkeit mindestens diskutabel gewesen.
LSG Berlin-Brandenburg: Schulausflug erfordert das Verlassen des Schulgeländes
Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Schulausflug voraussetzt, dass das Schulgelände verlassen wird. Nach der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sollen aber Bedarfe für in der Schule stattfindende Veranstaltungen nicht erfasst werden. Eine Ausweitung auf alle schulischen auf alle schulischen Veranstaltungen war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
Das ist auch verfassungsrechtlich haltbar, da dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Außerdem sind die Kosten im Regelbedarf als Aufwendungen für den Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen und von Kulturveranstaltungen enthalten.
Ein Schulausflug ist damit in Anlehnung an die Definition des BSG der Klassenfahrt eine
schulische Veranstaltung
außerhalb der Schule
mit mehr als einem Schüler (gemeinschaftlich)
ohne Übernachtung.
Die Revision ist unter B 7 AS 9/22 beim BSG anhängig.
BSG – Voraussetzungen der berechtigten Selbsthilfe
Das BSG hat sich in der Entscheidung
BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R, Rn. 21
kurz mit der berechtigten Selbsthilfe nach § 30 SGB II beschäftigt und dabei die Frage aufgeworfen, ob die Zahlung einer Anzahlung vor der Antragstellung beim Leistungsträger schädlich ist. Leider hat das BSG diese Frage offen gelassen. Es spricht allerdings mehr dafür, dass damit tatsächlich die Erbringung als Sachleistung verhindert wurde und deshalb kein Anspruch besteht. Allerdings hatte der Leistungsträger die Leistung ohnehin verweigert.
Seit dem StaFamG ist diese Frage nicht mehr von so entscheidender Bedeutung, da sich der Sachbearbeiter im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auch für eine Geldleistung entscheiden kann und bei bereits erfolgter Zahlung und damit Sicherstellung des zweckgemäßen Einsatzes möglicherweise sogar dafür entscheiden muss. Ob dann zusätzlich noch die Voraussetzungen der berechtigten Selbsthilfe vorliegen, spielt keine Rolle.
Weitere Schwerpunkte der Entscheidung finden sich hier.
BSG – Was ist eine Freizeit?
Das BSG definiert eine Freizeit nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II wie folgt: Eine Freizeit ist eine über mehrere Tage oder gar Wochen durchgeführte organisierte außerschulische Veranstaltung, bei der sich Teilnehmer mit bestimmten gemeinsamen Interessen zusammenfinden und die weite Teile des Tages umfasst. Diese findet wahlweise tagsüber oder über Nacht mit Unterbringung der Teilnehmer statt.
Es gibt keine Begrenzung auf bestimmte Anbieter. Wichtig ist, dass zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft geeignet ist (dazu mehr hier).
Zu der bisher ungeklärten Abgrenzung zu reinen Urlaubsfahrten durch kommerzielle Reiseanbieter gibt die Definition leider nichts her.
LSG Sachsen-Anhalt: keine Teilhabeleistungen für Leistungssport
Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Kosten für die Teilnahme an den deutschen Jugendschachmeisterschaften nicht über § 28 Abs. 7 SGB II a.F. übernommen werden können. Die Kosten, die vor allem aus Übernachtungskosten für die mehrtätige Veranstaltung bestanden, seien dem Leistungssport zuzuordnen. Dieser sei nicht mehr von der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erfasst.
Die Entscheidung ist zwar zu § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II a.F. ergangen, ist aber immer noch aktuell, da der Wortlaut „Aufwendungen im Zusammenhang mit“ sich seit dem 1.8.2018 auch im aktuellen Gesetzestext von § 28 Abs. 7 S. 1 SGB II findet.
Es wird sich zeigen, ob sich diese Auffassung durchsetzt. In der Praxis wird es häufig nicht einfach sein, zwischen Breiten- und Leistungssport zu unterscheiden.
Es ist auch fraglich, ob das Ergebnis richtig ist. Schließlich können Kosten für die Teilnahme an Turnieren auch bei weniger begabten Sportlern anfallen. Hier spricht dann zumindest nicht der Aspekt „Leistungssport“ gegen eine Übernahme. Soll tatsächlich nur für die un- bis mittelbegabten Sportler eine Übernahme erfolgen, während die hochbegabten ausgeschlossen sind?
Stimmt es überhaupt, dass Aufwendungen mit Bezug zum Leistungssport nicht umfasst sind? Warum wird überhaupt dem Leistungssport die Fähigkeit, die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft herzustellen, abgesprochen? Die Mitgliedschaft der Klägerin in einem Landesleistungskader dürfte ebenso geeignet sein, sie in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren, wie der bloße Breitensport in einem Sportverein.
Da es um Übernachtungskosten ging, liegt auch die Frage nahe, ob es sich bei den Schachmeisterschaften nicht um eine Freizeit im Sinne des § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II handelt. Angesichts der Konturenlosigkeit des Begriffs Freizeit ist auch das nicht völlig ausgeschlossen (zur Freizeit aktuell BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R – Terminbericht).
SG Oldenburg: elektronisches Wörterbuch über § 21 Abs. 6a SGB II
Das SG Oldenburg hat entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, einer Schülerin die Kosten für ein elektronisches Wörterbuch als Mehrbedarf nach dem SGB II zu erstatten. Das SG setzt das elektronische Wörterbuch mit einem Schulbuch gleich. Dafür besteht ein Anspruch nach § 21 Abs. 6a SGB II.
SG Oldenburg v. 16.11.2021 – S 37 AS 1268/19 –
LSG Sachsen-Anhalt: Lernförderung bei Legasthenie
Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass bei der Frage, ob eine Lernschwäche oder eine Lese-Rechtschreibschwäche vorliegt, grundsätzlich nicht auf die Einschätzung des Therapeuten abzustellen ist. § 35a Abs. 1a S. 5 SGB VIII gelte entsprechend.
Das LSG prüft zunächst die vorrangigen Ansprüche. Der Anspruch auf Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII ist durch den SGB VIII-Träger mangels drohender seelischer Behinderung abgelehnt worden. Ansprüche gegen die Krankenversicherung mussten nicht verfolgt werden, da solche Therapien nicht zum Leistungsumfang der Krankenkassen gehören. Wen dies im einzelnen interessiert, sei auf die zitierte Entscheidung des Bayerischen LSG (v. 23.3.2006 – L 4 KR 279/04 – Rn. 21, juris) verwiesen. Letztlich scheitert der Anspruch daran, dass Dyskalkulie, Legasthenie und LRS mangels Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung keine Krankheiten, sondern wohl (nur) Behinderungen sind. Vom Vorliegen von Behinderungen geht auch das BSG aus (BSG v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R – Rn. 23) .
Zum ebenfalls vorrangigen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 90 ff SGB IX (früher §§ 53 ff SGB XII) äußert sich das LSG leider nicht. Wenn Dyskalkulie, Legasthenie und LRS wirklich Behinderungen sind, dann wäre die Eingliederungshilfe die speziellere Hilfemöglichkeit. Schließlich sieht § 112 SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung vor. Auch das BSG hat diesen Ansatz in seiner grundlegenden Entscheidung (BSG v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R –) angesprochen, aber nicht weiter verfolgt.
Bei der Frage, welche Leistungsschwächen vorlagen, hat sich das LSG auf ein vorgelegtes psychologisches Gutachten gestützt. Auf die Einschätzung der behandelnden Therapeutin kam es nach dem LSG aus rechtlichen Gründen nicht an, weil die Heranziehung wegen § 35a Abs. 1a S. 4 SGB VIII ausgeschlossen ist. Ob diese Norm tatsächlich entsprechend anwendbar ist, ist sehr fraglich. Schließlich besteht immer dann, wenn ein behandelnder Arzt oder ein sonstiger Anbieter befragt wird, eine Interessenkollision. Trotzdem hat des Gesetzgeber dies weder im Krankenversicherungsrecht noch im Rahmen der BuT-Leistungen geregelt. Es bedarf einer solchen Regelung auch nicht, da die Einschätzung des interessierten Leistungsanbieters im Rahmen der Beweiswürdigung selbstverständlich auch ohne gesetzliche Regelung gegenüber anderen Beweismitteln weniger wert ist. Zusammengefasst: Der Therapeut darf befragt werden, seine Auffassung spielt aber nur eine geringe Rolle. Nach dem LSG hätte der Therapeut nach § 35a Abs. 1a S. 5 SGB VIII gar nicht befragt werden dürfen.
Nachvollziehbar ist die Auffassung des LSG, dass es einer Unterscheidung zwischen Legasthenie und LRS nicht bedarf, da für beide dieselben Lernfördermaßnahmen geeignet sind (siehe S3-Leitlinie: Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- und / oder Rechtschreibstörung).
Bei der Definition des wesentlichen Lernziels gibt sich das LSG keine Mühe. Bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie soll eine Verbesserung des Leistungsniveaus im Lesen und Schreiben ausreichen. Das liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.
Die Lernförderung war auch geeignet und erforderlich, die wesentlichen Lernziele der Grundschule bei den bestehenden Defiziten zu erreichen. Ob eine Lernförderung geeignet ist, ist sowohl an deren Ziel als auch an der Person des Schülers zu orientieren. Der gewünschte Lernerfolg muss hierbei grundsätzlich erreichbar sein, auch wenn der Erfolg ungewiss ist. Bei der grundsätzlich auf das Schuljahresende vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist von einer Eignung nur dann nicht auszugehen, wenn eine Leistungsstörung vorliegt, die psychologischer Behandlung bedarf oder sich die Schulnoten trotz längerer Lernförderung nicht verbessern (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II. 5. Auflage, Stand: Januar 2021, § 28, RN 155).
Warum bei vorübergehenden schulischen Problemen auf das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus zum Schuljahresende abgestellt wird, bei Vorliegen von Legasthenie, LRS oder Dyskalkulie auch eine in weiter Ferne liegende Zielerreichung akzeptiert wird, vermag das LSG nicht zu erklären. Allerdings hat auch das BSG diese Frage bisher weder aufgeworfen, noch beantwortet.
Zu Recht weist das LSG darauf hin, dass es keine Rolle spielt, ob sich Eltern außerhalb des Leistungsbezuges solche Kosten leisten würden. Solche Vergleiche mit nicht leistungsbedürftigen Geringverdienern sind rechtlich nicht relevant und werden ohnehin dadurch entschärft, dass BuT-Leistungen auch ohne Bezug von SGB II- oder SGB XII-Leistungen bezogen werden können (sogenannte Schwellenhaushalte).
Für die Frage der richtigen Therapie kann auf zwei Leitlinien zurückgegriffen werden:
- S3-Leitlinie: Diagnostik und Behandlung der Rechenstörung
- S3-Leitlinie: Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- und / oder Rechtschreibstörung
Letztere wird allerdings zur Zeit überarbeitet.
Die geltend gemachten Fahrtkosten gewährt das LSG über § 21 Abs. 6 SGB II.
Für das zweite Kind lehnt das LSG einen Anspruch ab, da die benötigte Therapie zur Stabilisierung und Besserung spezifischer mentaler Funktionen, insbesondere der Aufmerksamkeit, Konzentration, der visuellen Wahrnehmung und visuomotorischen Koordination als ergotherapeutische Behandlung (§ 38 Heilmittel-Richtlinie) durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen sei.
Achtung beim Lesen der Entscheidung: § 35a SGB VIII wird durchgehend falsch als § 35a SGB XII bezeichnet.
LSG Sachsen-Anhalt v. 23.6.2021 – L 4 AS 71/16
LSG Sachsen-Anhalt – jahrgangsübergreifende Studienreise
Immer wieder taucht das Thema der „freiwilligen“ Klassenfahrten auf. Gemeint sind solche Fahrten, die nicht im Klassen- oder Kursverband, sondern für einen Jahrgang oder sogar jahrgangsübergreifend angeboten werden und an denen Schüler teilnehmen können, es aber nicht müssen. Häufige handelt es sich um Skifahrten für Interessierte eines Jahrgangs. Es gibt aber auch viele andere Varianten.
In der schon etwas älteren, aber sehr häufig in der Praxis herangezogenen Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt (v. 20.11.2019 – L 2 AS 154/19 -) ging es um eine Fahrt nach London, die im Rahmen der Projektwoche stattfinden sollte. Die Schüler der Klassen 10 bis 12 konnten sich für dieses Projekt auf eine Liste eintragen. Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme gab es nicht.
Bis zur grundlegenden Entscheidung des BSG (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 15 f, juris) wurde häufig argumentiert, dass die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten dazu diene, die Ausgrenzung von Hilfebedürftigen zu verhindern. Deshalb müsse für solche Fahrten, die freiwillig sind und nicht im Klassen- oder Kursverband angeboten werden, keine Übernahme erfolgen, da in diesen Fällen die Schüler nicht ausgegrenzt würden. Tatsächlich bezweckt § 28 Abs. 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 2 SGB XII negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs durch das Fernbleiben von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen zu vermeiden (BT-Drs. 17/3404, S 104). Allerdings sieht das BSG bei freiwilligen Veranstaltungen ebenfalls grundsätzlich eine Ausgrenzung: Ein Ausschluss von der Teilnahme an einem Schüleraustausch, selbst wenn nicht die gesamte Klassen- oder Jahrgangsstufe die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, auch eine Ausgrenzung aus finanziellen Gründen dar. Die Ausgrenzung erfolgt innerhalb der Gruppe der zur Teilnahme ausgewählten Schüler und soll von ihren Wirkungen her ebenso vermieden werden, wie bei der Betroffenheit der Gesamtheit der Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe. (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 19, juris). Deshalb ist aus dem bundesrechtlichem Begriff der Klassenfahrt für eine Ablehnung solcher freiwilliger Fahrten nichts zu gewinnen.
Bundesrechtlich ist eine Klassenfahrt nur eine schulische Veranstaltung mit mehr als einem Schüler (gemeinschaftlich) für mehr als einen Tag außerhalb des Schulgeländes (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 19, juris).
Mit dem schulrechtlichen Bestimmungen ist eine Ablehnung natürlich grundsätzlich möglich. Ist die Fahrt schulrechtlich illegal, sind auch die Kosten der Fahrt nicht zu übernehmen. Das LSG Sachsen-Anhalt stützt sich deshalb zumindest vordergründig auf die schulrechtlichen Bestimmungen, wirft diese aber immer wieder mit der Frage, ob der Schüler durch die Nichtteilnahme ausgegrenzt werde, durcheinander. Das LSG bringt vor allem zwei Argumente: 1. Es bedürfe einer Besonderheit der Veranstaltung, die einen vom Klassen- oder Kursverband abweichenden Teilnehmerkreis erforderlich mache. 2. Durch die Auswahlmöglichkeit im Rahmen der Projektwoche sei die Teilnahme an der Fahrt nicht verpflichtend.
Das erste Argument hat durchaus was für sich. In den schulrechtlichen Bestimmungen (Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten) heißt es: Schulfahrten als schulische Veranstaltungen werden in der Regel im Klassen- oder Kursverband durchgeführt, soweit nicht die Besonderheit der Veranstaltung einen hiervon abweichenden Kreis der Teilnehmenden erforderlich macht, wie klassen- und jahrgangsübergreifende schulische Veranstaltungen, Proben- und Trainingslager, Fahrten im Rahmen schulischer Projekte und anderes. Man könnte also annehmen, dass eine Fahrt während des Projekts möglich ist, das Projekt aber nicht ganz zur Fahrt werden kann. Zwingend ist das aber keinesfalls. Abgesehen Proben- und Trainingslagern, bei denen der Teilnehmerkreis in der Regel vorher durch AGs festgelegt ist, ist der Teilnehmerkreis von Fahrten im Jahrgang oder jahrgangsübergreifenden Fahrten nie vorher festgelegt. Bei den allermeisten solcher Fahrten kann jeder teilnehmen und muss keine weiteren besonderen Voraussetzungen erfüllen. Schließlich ist es bei einer Fahrt im Rahmen der Projektwoche sinnvoller Weise nicht auf einen Kurs oder eine Klasse beschränkt werden. Das Argument des LSG, die Projektwoche könne durch Wahl eines anderen Projekts absolviert werden, stellt genau die Ausgrenzung dar, die verhindert werden soll.
Das zweite Argument ist sehr schwach. Nach Auffassung des LSG sind offenbar alle Fahrten, an denen die Teilnahme nicht verpflichtend ist, schulrechtlich illegal. Dies ist angesichts der ausdrücklich bestehenden Möglichkeit, jahrgangsübergreifende Fahrten durchzuführen, ersichtlich widersprüchlich. Solche Fahrten können, da nie alle Schüler teilnehmen können, immer nur freiwillig sein.
Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass in Sachen-Anhalt jede jahrgangsübergreifende Fahrt ohne Besonderheit der Veranstaltung und vor allem auch jede freiwillige Fahrt illegal ist und nicht durchgeführt werden dürfte.
Ist dies Entscheidung auf andere Bundesländer übertragbar? Schon allein, weil ich sie nicht für überzeugend halte, sollte sie nicht als Argument herangezogen werden. Vor allem aber stützt sie sich auf schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt und ist schon deshalb nicht übertragbar.
LSG Sachsen-Anhalt v. 20.11.2019 – L 2 AS 154/19 –