Gesetzgeber: Sozialschutz-Paket III, Verlängerung der Sonderregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Der Gesetzgeber hat die Corona-Sonderregeln verlängert. § 68 SGB II hat nunmehr folgende ab dem 1.4.2021 geltende Fassung:

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

1Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4§ 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 142 SGB XII ist entsprechend geändert worden.

Die Begründung lautet (BT-Drs. 19/26542, S. 19):

Die mit der Änderung vorgesehene Verlängerung der Sonderregelungen für die Bedarfe für Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern berücksichtigt die Tatsache, dass die vollständige Aufhebung der aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erforderlichen Einschränkungen derzeit nicht absehbar ist. Insbesondere sind Schulschließungen weiterhin jederzeit pandemiebedingt – bundes- oder landesweit oder auch nur in einzelnen Schulen – möglich, so dass die Regelung in diesen Fällen weiterhin Anwendung findet. Bei der Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler wird im Fall der Schließung der Schule oder der Schulkantine auch weiterhin auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung verzichtet, und es können auch weiterhin Kosten der Lieferung der Verpflegung als Bedarf anerkannt werden.

Mit der Verlängerung wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass es im weiteren Jahresverlauf zu einer erneuten Verstärkung des Infektionsgeschehens kommen sollte.

Der Gesetzesentwurf sah zunächst nur die Verlängerung bis Juni 2021 vor. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die weitere Verlängerung und Flexibilisierung der Frist vorgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/26967).

Außerdem enthält der Entwurf weitere Regelungen ohne bzw. mit wenig Bezug zu den BuT-Leistungen. Die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung (§ 41a Abs. 4 SGB II) wird vereinfacht und eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie im SGB II, SGB XII und AsylbLG geregelt.

Gesetzgeber: Sozialschutz-Paket III, Verlängerung der Sonderregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Der Gesetzgeber plant mit dem Sozialschutzpaket III, die Pandemieregelungen für die Mittagsverpflegung bis zum Ende des Jahres bzw. bis zum Ende der Pandemie zu verlängern. Dazu soll § 68 SGB II wie folgt gefasst werden:

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

1Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4§ 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

Die Änderung des § 142 SGB XII entspricht der des § 68 SGB II.

Die Begründung lautet (BT-Drs. 19/26542, S. 19):

Die mit der Änderung vorgesehene Verlängerung der Sonderregelungen für die Bedarfe für Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern berücksichtigt die Tatsache, dass die vollständige Aufhebung der aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erforderlichen Einschränkungen derzeit nicht absehbar ist. Insbesondere sind Schulschließungen weiterhin jederzeit pandemiebedingt – bundes- oder landesweit oder auch nur in einzelnen Schulen – möglich, so dass die Regelung in diesen Fällen weiterhin Anwendung findet. Bei der Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler wird im Fall der Schließung der Schule oder der Schulkantine auch weiterhin auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung verzichtet, und es können auch weiterhin Kosten der Lieferung der Verpflegung als Bedarf anerkannt werden.

Mit der Verlängerung wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass es im weiteren Jahresverlauf zu einer erneuten Verstärkung des Infektionsgeschehens kommen sollte.

Der Gesetzesentwurf sah zunächst nur die Verlängerung bis Juni 2021 vor. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die weitere Verlängerung und Flexibilisierung der Frist vorgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/26967).

Außerdem enthält der Entwurf weitere Regelungen ohne bzw. mit wenig Bezug zu den BuT-Leistungen. Die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung (§ 41a Abs. 4 SGB II) wird vereinfacht und eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie im SGB II, SGB XII und AsylbLG geregelt.

Gesetzgeber: schulisches Mittagessen vorübergehend auch unter geringeren Voraussetzungen

§ 68 SGB II und § 142 Abs. 2 SGB XII sehen ab dem 1.3.2020 vor, dass das Mittagsessen nicht mehr gemeinschaftlich eingenommen werden muss und auch keine schulische Verantwortung bei Schülern mehr erforderlich ist. Dies gilt nicht nur für SGB II- und SGB XII-Bezieher, sondern über die jeweiligen Verweisungen auch für Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG, von Wohngeld und Kinderzuschlag. Außerdem wird klargestellt, dass höhere pandemiebedingte Bedarfe (z.B. für eine Lieferung) zu übernehmen sind. Hintergrund ist, dass teilweise eine gemeinschaftliche Einnahme des Mittagessens in Schulen oder Kindertageseinrichtungen pandemiebedingt nicht möglich war, den Einrichtungen aber die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Kinder und Schüler weiterhin mit Mittagessen z.B. durch Lieferung oder Abholung zu versorgen. Fällt das Mittagessen der jeweiligen Einrichtungen hingegen ganz aus und müssen sich die Berechtigten selbst versorgen, kommt ein Anspruch nicht in Betracht. Das ist auch verfassungsrechtlich unproblematisch, weil den Kindern über den Regelbedarf die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Die Regelung greift nach Sinn- und Zweck nur, wenn es an den beiden Voraussetzungen aufgrund der Pandemie fehlt. Ein Hort zur Betreuung von Schülern ohne Übernahme der Verantwortung für das Mittagessen durch eine Schule und ohne Kooperationsvertrag mit einer Schule erfüllt die Voraussetzungen grundsätzlich nicht und kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für die Pandemie berufen.

Die Regelung gilt aktuell bis zum 31.3.2021. Sie befindet sich im Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II). Die entsprechende Begründung findet sich in der BT-Drs. 19/18966, S. 39 u. 41.

Gesetzgeber: Die Neuerungen durch das Starke-Familien-Gesetz

Das am 1.8.2019 in Kraft getretene Starke-Familien-Gesetz ändert wesentliche Bereiche der Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Der deutlichste und radikalste Schnitt ist die Gleichstellung von Geld- und Sachleistungen in § 29 Abs. 1 SGB II bzw. § 34a Abs. 2 SGB XII. Bei der Einführung der BuT-Leistungen war der wichtigste Leitgedanke die Ausgestaltung der meisten Leistungen als Sachleistung, um die zweckgerichtete Verwendung der Mittel zu garantieren. Nunmehr stellt der Gesetzgeber alle Erbringungswege gleichrangig nebeneinander und stellt die Entscheidung über den konkreten Erbringungsweg in das Ermessen des einzelnen Sachbearbeiters. Die Leistungsträger müssen – um ihre eingespielten Erbringungssysteme zu schützen – mit ermessenslenkenden Weisungen reagieren.

Möglicherweise noch gravierendere Folgen hat die Umstellung der Teilhabeleistungen auf eine pauschale Leistungshöhe unabhängig von dem tatsächlichen Bedarf, zumal dem Gesetzgeber mit der Streichung des Begriffs Mitgliedsbeiträge eine offensichtlich unbeabsichtigte erhebliche Erweiterung der Leistungen nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II unterlaufen ist (dazu Formann, Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Starke-Familien-Gesetz, SGb 2021, 149 ff).

Für die Leistungsberechtigten dürfte vor allem die Erhöhung der Leistungen für Schulmaterialien von 100 auf 150 € schuljährlich und der Teilhabeleistungen von 10 auf 15 € monatlich größere Bedeutung haben. Auch der Wegfall der Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schülerbeförderung erhöht die Leistungen fühlbar.

Die Zusätze zu § 28 Abs. 4 (Schülerbeförderung: Was ist ein Bildungsgang?) und Abs. 5 SGB II (Lernförderung: drohende Nichtversetzung ist nicht erforderlich) stellen hingegen im Wesentlichen nur die ohnehin schon vertretene herrschende Meinung dar und werden deshalb kaum Veränderungen bringen. Dasselbe gilt für die Klarstellung in § 40 Abs. 6 S. 4 SGB II, dass bei einem Widerruf eine Erstattung möglich ist. Immerhin wird damit einer häufig vertretenen gegenteiligen Meinung der Boden entzogen.

§ 28 Abs. 3 SGB II (Schulbedarf) ist zwar zusammen mit § 34 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II erheblich geändert worden, bringt aber eigentlich nur endlich einen Gleichklang bei der Behandlung von Fällen einer späteren Aufnahme des Schulbesuchs in allen Rechtsgebieten. Ob es dem Gesetzgeber im SGB II – wie offensichtlich gewünscht – mit dem Wort regelmäßig gelungen ist, eine später als zu den Stichtagen entstandene Hilfebedürftigkeit zu erfassen, wird die Zukunft zeigen.

Die Zusammenfassung aller Anträge zu einem Globalantrag mit dem Grundantrag mit Ausnahme der Anträge auf Lernförderung in allen Rechtskreisen außer im BKGG ist rechtlich bedeutsam, wird aber in der praktischen Arbeit der Leistungsträger keine große Rolle spielen. Verhindert wird so nur, dass ein Antrag nicht mehr zu spät erfolgen kann, wenn Grundanträge regelmäßig gestellt werden. Dies ist aber bisher auch nur sehr selten ein Grund für eine Ablehnung gewesen. Die eigentliche Hemmschwelle, das Ausfüllen von Formularen mit den für den Leistungsträger notwendigen Informationen wird so nicht abgebaut.

Kleine weitere Änderungen, wie die Zulassung von Kooperationen mit den Schulen und die Möglichkeit der Übernahme von Mittagessen in Horten bei einer bestehenden Kooperation mit einer Schule legalisieren letztlich nur Vorgehensweisen, die in der Praxis schon genutzt werden.

Die kleineren Veränderungen des § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II versuchen diese sowohl rechtlich als auch praktisch gescheiterte Norm zu retten. Die wesentlichen Probleme bleiben aber weiterhin bestehen.

Die Gesetzesmaterialien sind wegen der Änderungen des Entwurfs im Gesetzgebungsverfahren sehr verstreut. Im Wesentlichen finden sie sich unter BT-Drs. 19/7504 (Gesetzesentwurf) und BT-Drs. 19/8613 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Insgesamt zu den Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz:
Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021 (Link)

SG Osnabrück: Kostenerstattungsanspruch bei Mittagsverpflegung in Kindertagespflege

Das SG Osnabrück hat entschieden, dass die Kosten der Mittagsverpflegung bei einer Tagesmutter zu übernehmen sind, wenn dem eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Tagesmutter zugrunde liegt und die Tagessatzvereinbarung zwischen Tagesmutter und dem Träger der Jugendhilfe den Abschluss entsprechender Vereinbarungen nicht ausdrücklich verbietet.

Grundsätzlich ist klar, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung besteht. § 28 Abs. 6 SGB II sieht dies auch für die Tagespflege ausdrücklich vor. Das Problem war hier, dass der Leistungsträger eingewandt hat, dass die im Rahmen des SGB VIII an die Tagesmutter erbrachten Leistungen kostendeckend seien sollten. Dies spielt aus Sicht des Gerichts aber keine Rolle, weil der Schüler bzw. dessen Eltern zivilrechtlich wegen einer Vereinbarung mit der Tagesmutter einem Anspruch ausgesetzt seien. Die Tagesmutter verstoße mit ihrer Forderung auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Den Regelungen zur Ausgestaltung der Gewährung der Kindertagespflege könne nicht entnommen werden, dass sich daraus ein Verbot für die Tagesmutter ergeben würde, zusätzliche Leistungen von den Eltern zu verlangen. Die Ausnahme vom eigentlichen Vorrang der Leistungen nach dem SGB VIII für das Mittagessen (§ 10 Abs. 3 S. 2 SGB VIII) würde ihres Sinnes beraubt, wenn eine Kostenübernahme dann an den gewährten Leistungen nach dem SGB VIII scheitern würde.

Wer die Entscheidung ganz liest, sollte sich nicht verwirren lassen. Das Gericht schreibt unter der Rn. 21 von Teilhabeleistungen, meint damit aber die Mittagsverpflegung, die eine Bildungs- und keine Teilhabeleistung ist.

SG Osnabrück v. 27.5.2015 – S 27 BK 2/15 –

Bay. LSG: keine Übernahme der Kosten einer selbst organisierten Mittagsverpflegung

Das Bayerische LSG hat entschieden, dass die Kosten einer selbst organisierten Mittagsverpflegung nicht über § 28 Abs. 5 SGB II übernahmefähig sind. Auch dann, wenn die schulische Mittagsverpflegung nicht genutzt wird, da der Schüler z.B. aus religiösen Gründen auf Schweinefleisch verzichtet und keine vegetarischen Gerichte ist, kann die Kosten einer Verpflegung außerhalb der schulischen Mittagsverpflegung nicht übernommen werden. Es fehlt dann an einer einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Zweck der Übernahme dieser Kosten ist gerade die Sicherstellung der Teilnahme am gemeinsamen Essen.

Bay. LSG v. 21.1.2013 – L 7 BK 8/12 –

Nachzutragen ist, dass dies trotz der Pandemie-Sonderregelungen in § 68 SGB II und § 142 SGB XII dies auch grundsätzlich in Pandemiezeiten gilt. Zwar muss das Mittagessen nicht mehr gemeinschaftlich eingenommen werden, damit die Kosten übernommen werden, doch gilt dies nur dann, wenn das gemeinsame Mittagessen aus Pandemiegründen ausfällt. Eine Nichtteilnahme an der eigentlich stattfindenden Mittagsverpflegung ist davon nicht erfasst.