Die Teilhabe-Leistungen nach dem Starke-Familien-Gesetz

Keine der BuT-Leistungen ist durch das Starke-Familien-Gesetz so verändert worden, wie die Teilhabe. Für die Leistungsträger bestehen erhebliche Unklarheiten, wie und in welcher Höhe diese Leistungen jetzt zu erbringen sind. Teilweise werden die Leistungen weiterhin als Sachleistung in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen erbracht, häufig erfolgt aber auch eine pauschale Geldleistung von 180 € für einen Bewilligungszeitraum für ein Jahr.

Was hat sich also geändert? Klar ist, dass der Gesetzgeber nicht mehr nur noch Mitgliedsbeiträge, sondern alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an entsprechenden Aktivitäten übernahmefähig gemacht hat. Kosten für z.B. Musikinstrumente, Sportausrüstung oder auch Fahrtkosten sind seit dem 1.8. 2019 vom Leistungsumfang erfasst. Ebenso deutlich ist es, dass die Leistungen auf 15 € monatlich erhöht worden sind.

Schwieriger wird schon der Umgang mit der Einführung der Pauschalleistung. Die Intention des Gesetzesgeber ist erstmal klar: Unabhängig davon, wie hoch die Aufwendungen für Teilhabeaktivitäten tatsächlich sind, erfolgt immer eine Bewilligung in voller Höhe des Budgets für den Bewilligungszeitraum (15 € pro Monat). Das ist unproblematisch, wenn der Leistungsberechtigte im Laufe des Bewilligungszeitraums auch tatsächlich Kosten in dieser Höhe hat. Schwierig wird es dann, wenn der Leistungsberechtigte nicht auf Aufwendungen in dieser Höhe kommt. Darf er dann den Rest anderweitig ausgeben? Oder muss er denn zu viel erhaltenen Betrag zurückzahlen? Schließlich sind BuT-Leistungen grundsätzlich zweckgebunden. An dieser Frage hängt auch, ob eine Erbringung als Sachleistung überhaupt noch möglich ist. Wenn das Budget letztlich zweckfrei (mit Ausnahme der auslösenden Aktivität) einsetzbar ist, gibt es keinen Grund mehr für eine Erbringung als Sachleistung.

Eine weitere ungeklärte Frage ist, ob der Wegfall des Begriffs Mitgliedsbeiträge dazu führt, dass alle Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit erfasst werden und es nicht mehr darauf ankommt, dass diese institutionell organisiert sind und regelmäßig stattfinden. Wollte der Gesetzgeber auch insoweit den Anwendungsbereich erweitern oder handelt es sich nur um einen Fehler des Gesetzgebers?

Ausführlich nimmt Gunnar Formann, Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Starke-Familien-Gesetz – Eine faktische Regelbedarfserhöhung?, SGb 2021, 149 zu diesen Fragen Stellung. Der Aufsatz kann unter diesem Link erworben werden:

Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der (diesozialgerichtsbarkeit.de)

Literatur: Die vierten Empfehlungen des Deutschen Vereins

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins leisten bereits seit Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gute Dienste. Jetzt sind die neuen Empfehlungen vom 24.11.2020 veröffentlicht. Sie sind auf der Seite des Deutschen Vereins frei zugänglich. (Link)

Wie schon bisher sind auch die neuen Empfehlungen sehr praxisorientiert und helfen häufig weiter als die meist etwas theoretischen und vor allem weniger umfassenden Kommentierungen zu den einschlägigen Paragrafen. Insbesondere für den schnellen Überblick gehören die Empfehlungen zu dem Besten, was es im Bereich Bildung und Teilhabe gibt. Knapp aber präzise werden auf 41 Seiten alle wichtigen Aspekte der Leistungserbringung angesprochen. Die Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz sind enthalten.

Auch für diese Veröffentlichung gilt das, was zumeist im Bereich Bildung und Teilhabe gilt: Es gibt wenige eindeutige Wahrheiten, weil das BSG noch kaum Rechtsfragen in diesem Bereich entschieden hat. Es gibt also häufig mehrere vertretbare Meinungen. Natürlich können in den Empfehlungen nicht alle Meinungen dargestellt werden. Das ist aber auch nicht die Zielrichtung der Veröffentlichung. Es handelt sich um Empfehlungen im besten Sinne. Man kann danach handeln, muss es aber nicht. Wenn Neues vertreten wird (z.B. bei der Anwendbarkeit der Pauschalregelung der Mittagsverpflegung auch im Bereich der Kindertageseinrichtungen, S. 27) wird dies kenntlich gemacht.

Auf einen Punkt ist aber hinzuweisen. Auf S. 20 wird ausgeführt, dass für die Zumutbarkeit der Streckenlänge bei der Schülerbeförderung anhand der landes- und ortsüblichen Schülerbeförderungsbestimmungen beurteilt werden kann. Die dazu angeführte Entscheidung des BSG sieht das aber gerade nicht vor, sondern zieht nur die Entfernung allgemein als Kriterium heran, stellt dann aber klar, dass die Zumutbarkeit im Einzelfall anhand eigenständiger bundeseinheitlicher Kriterien zu beurteilen ist (BSG v. 17.3.2016 – B 4 AS 39/15 R – Rn. 23).

Wer einen ausführlicheren Überblick haben will, muss auf Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021 (Link) zurückgreifen.

Vierte Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Link)

Literatur: Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff

Einen guten Überblick über Bildungsleistungen für digitale Endgeräte, Mobiliar und Nach- und Hausaufgabenhilfe insbesondere für die Zeit der Pandemie und über die nun notwendigen Maßnahmen bietet ein neuer Aufsatz. Bei den ersten beiden Themenbereichen geht es weniger um eigentliche BuT-Leistungen, sondern um andere Anspruchsgrundlagen im SGB II. Während die Ausstattung mit Endgeräten derzeit in aller Munde ist, wurde über Stühle und Schreibtische bisher nicht nachgedacht. Tatsächlich liegt es nahe, in Zeiten des Distanzunterrichts bei der Erstausstattung auch diese Gegenstände vorzusehen. Bei der durch das BSG abgesegneten Definition des Begriffs der Lernförderung („jede Förderung Lernender“) ist übrigens sogar eine Übernahme von Gegenständen im Bereich der Lernförderung nicht vollkommen ausgeschlossen.

Auch die zu Recht angesprochene Frage, ob die Schüler den durch Distanz- und Wechselunterricht entstandenen Rückstand durch Lernförderung aus BuT-Mitteln auch dann aufholen dürfen, wenn die Leistungen nur schlechter werden, dass wesentliche Lernziel (ausreichendes Niveau) aber noch erreicht wird, muss jetzt beantwortet werden. Die Autorinnen schließen mit der richtigen Schlussfolgerung, dass auch für die Folgen der Pandemie wieder der Bund der Ausfallbürge für Länder und die Schulen sein muss.

Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff

Übernahme von Abschlussfeiern als Teilhabe?

Formann (Formann, Kurzanmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.8.2019 – L 6 AS 1953/18 NZB – NZS 2020,395) weist darauf hin, dass Abschlussfeiern, sofern es sich nicht um schulische Veranstaltungen handelt, insbesondere nach neuem Recht seit dem 1.8.2019 als Teilhabeaktivität übernahmefähig sein können. Es handelt sich um tatsächliche Aufwendung im Zusammen mit der Teilnahme an einer Aktivität im Bereich Geselligkeit (§ 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II). Davon können nicht nur Eintrittspreise, sondern auch damit verbundene Kosten für besondere Kleidung erfasst sein. Handelt es sich um eine schulische Veranstaltung außerhalb des Schulgeländes kommt eine Übernahme als Schulausflug in Betracht. Ist dies alles nicht der Fall, lässt sich auch ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 73 SGB XII nicht ausschließen.

Gesetzgeber: Die Neuerungen durch das Starke-Familien-Gesetz

Das am 1.8.2019 in Kraft getretene Starke-Familien-Gesetz ändert wesentliche Bereiche der Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Der deutlichste und radikalste Schnitt ist die Gleichstellung von Geld- und Sachleistungen in § 29 Abs. 1 SGB II bzw. § 34a Abs. 2 SGB XII. Bei der Einführung der BuT-Leistungen war der wichtigste Leitgedanke die Ausgestaltung der meisten Leistungen als Sachleistung, um die zweckgerichtete Verwendung der Mittel zu garantieren. Nunmehr stellt der Gesetzgeber alle Erbringungswege gleichrangig nebeneinander und stellt die Entscheidung über den konkreten Erbringungsweg in das Ermessen des einzelnen Sachbearbeiters. Die Leistungsträger müssen – um ihre eingespielten Erbringungssysteme zu schützen – mit ermessenslenkenden Weisungen reagieren.

Möglicherweise noch gravierendere Folgen hat die Umstellung der Teilhabeleistungen auf eine pauschale Leistungshöhe unabhängig von dem tatsächlichen Bedarf, zumal dem Gesetzgeber mit der Streichung des Begriffs Mitgliedsbeiträge eine offensichtlich unbeabsichtigte erhebliche Erweiterung der Leistungen nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II unterlaufen ist (dazu Formann, Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Starke-Familien-Gesetz, SGb 2021, 149 ff).

Für die Leistungsberechtigten dürfte vor allem die Erhöhung der Leistungen für Schulmaterialien von 100 auf 150 € schuljährlich und der Teilhabeleistungen von 10 auf 15 € monatlich größere Bedeutung haben. Auch der Wegfall der Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schülerbeförderung erhöht die Leistungen fühlbar.

Die Zusätze zu § 28 Abs. 4 (Schülerbeförderung: Was ist ein Bildungsgang?) und Abs. 5 SGB II (Lernförderung: drohende Nichtversetzung ist nicht erforderlich) stellen hingegen im Wesentlichen nur die ohnehin schon vertretene herrschende Meinung dar und werden deshalb kaum Veränderungen bringen. Dasselbe gilt für die Klarstellung in § 40 Abs. 6 S. 4 SGB II, dass bei einem Widerruf eine Erstattung möglich ist. Immerhin wird damit einer häufig vertretenen gegenteiligen Meinung der Boden entzogen.

§ 28 Abs. 3 SGB II (Schulbedarf) ist zwar zusammen mit § 34 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II erheblich geändert worden, bringt aber eigentlich nur endlich einen Gleichklang bei der Behandlung von Fällen einer späteren Aufnahme des Schulbesuchs in allen Rechtsgebieten. Ob es dem Gesetzgeber im SGB II – wie offensichtlich gewünscht – mit dem Wort regelmäßig gelungen ist, eine später als zu den Stichtagen entstandene Hilfebedürftigkeit zu erfassen, wird die Zukunft zeigen.

Die Zusammenfassung aller Anträge zu einem Globalantrag mit dem Grundantrag mit Ausnahme der Anträge auf Lernförderung in allen Rechtskreisen außer im BKGG ist rechtlich bedeutsam, wird aber in der praktischen Arbeit der Leistungsträger keine große Rolle spielen. Verhindert wird so nur, dass ein Antrag nicht mehr zu spät erfolgen kann, wenn Grundanträge regelmäßig gestellt werden. Dies ist aber bisher auch nur sehr selten ein Grund für eine Ablehnung gewesen. Die eigentliche Hemmschwelle, das Ausfüllen von Formularen mit den für den Leistungsträger notwendigen Informationen wird so nicht abgebaut.

Kleine weitere Änderungen, wie die Zulassung von Kooperationen mit den Schulen und die Möglichkeit der Übernahme von Mittagessen in Horten bei einer bestehenden Kooperation mit einer Schule legalisieren letztlich nur Vorgehensweisen, die in der Praxis schon genutzt werden.

Die kleineren Veränderungen des § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II versuchen diese sowohl rechtlich als auch praktisch gescheiterte Norm zu retten. Die wesentlichen Probleme bleiben aber weiterhin bestehen.

Die Gesetzesmaterialien sind wegen der Änderungen des Entwurfs im Gesetzgebungsverfahren sehr verstreut. Im Wesentlichen finden sie sich unter BT-Drs. 19/7504 (Gesetzesentwurf) und BT-Drs. 19/8613 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Insgesamt zu den Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz:
Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021 (Link)

Literatur: Arbeitshilfe Bildungs- und Teilhabepaket NRW, 6. Auflage 2018

Gerade in den Anfangszeiten des Bildungs- und Teilhabepakets leistete die Arbeitshilfe Bildungs- und Teilhabepaket Nordrhein-Westfalen unverzichtbare Hilfe bei der Bearbeitung der BuT-Leistungen. In den ersten Jahren waren es durchaus üblich, dass sich auch Kommunen aus anderen Bundesländern an die Arbeitshilfe hielten. Teilweise wurde sie sogar ganz offiziell als interne Weisung herangezogen.

Diese Bedeutung konnte die Arbeitshilfe nicht halten. Allerdings nicht etwas deswegen, weil sie im Laufe der Jahre und Auflage schlechter geworden wäre – das Gegenteil ist der Fall – sondern weil es inzwischen auch andere praxisnahe Hilfsmittel gibt und viele Kommunen eigene Weisungen erarbeitet haben. Trotzdem wird die Arbeitshilfe auch in der aktuellen 6. Auflage wieder über Nordrhein-Westfalen hinaus wichtig werden. Es gibt schließlich keine andere öffentlich zugängliche Hilfestellung in diesem Umfang.

Die Arbeitshilfe ist nachvollziehbar aufgebaut und verzichtet auf zu wissenschaftliche Ausführungen. Werden verschiedene Auffassungen vertreten, wird häufig nur eine Meinung dargestellt. So wird z.B. auf der S. 31 vertreten, dass bei einem Besuch einer weiter entfernten als der nächstgelegenen Schule keine Schülerbeförderungskosten übernommen werden. Jedenfalls dann, wenn der Schüler auch für die nächstgelegene Schule auf Schülerbeförderung angewiesen wäre, geht aber die überwiegende Meinung und die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Übernahme der Kosten bis zur nächstgelegenen Schule erfolgen muss (BT-Drs. 17/4095, S. 30; LSG Nordrhein-Westfalen vom 2.4.2012 – L 19 AS 178/12 B – Rn. 26; Vierte Empfehlungen des Deutschen Vereins, S. 19). Dies ist natürlich gerade dann, wenn so die Entscheidung des eigenen Landessozialgerichts übergangen wird, etwas ärgerlich. Solche Vereinfachungen sind aber bei einer Arbeitshilfe letztlich unumgänglich.

Schon traditionell sehr weitgehend ist die Arbeitshilfe im Bereich der Lernförderung. Lernförderung dient danach auch zur Erreichung eines allgemein höheren Lernniveaus, um die Chancen auf dem Ausbildungsmarkt und der weiteren Entwicklung im Beruf zu verbessern (S. 40). Mit dieser Vorgabe lässt sich u. U. auch noch die Verbesserung von einer „2“ auf eine „1“ aus BuT-Mitteln fördern. Die h.M. sieht dies anders. Mangels einer entgegenstehender des Bundessozialgerichts ist die Auffassung aber durchaus noch vertretbar.

Doch Schluss mit der Kritik. Es überwiegen nämlich bei Weitem die positiven Seiten. Sehr anschaulich ist z.B. das Bearbeitungsraster für die Schülerbeförderung (S. 36). Auch die Materialsammlung am Ende ist hilfreich.

Wer die Arbeitshilfe für sich außerhalb von Nordrhein-Westfalen nutzen will, muss allerdings darauf achten, NRW-Besonderheiten, wie z.B. den Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ (s. 58), nicht zu übernehmen.

Arbeitshilfe – Bildungs- und Teilhabepaket Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage, 2018
Broschürenservice NRW : Mags Shop – Arbeitshilfe: Bildungs- und Teilhabepaket.