LSG Sachsen-Anhalt: Lernförderung bei Legasthenie

Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass bei der Frage, ob eine Lernschwäche oder eine Lese-Rechtschreibschwäche vorliegt, grundsätzlich nicht auf die Einschätzung des Therapeuten abzustellen ist. § 35a Abs. 1a S. 5 SGB VIII gelte entsprechend.

Das LSG prüft zunächst die vorrangigen Ansprüche. Der Anspruch auf Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII ist durch den SGB VIII-Träger mangels drohender seelischer Behinderung abgelehnt worden. Ansprüche gegen die Krankenversicherung mussten nicht verfolgt werden, da solche Therapien nicht zum Leistungsumfang der Krankenkassen gehören. Wen dies im einzelnen interessiert, sei auf die zitierte Entscheidung des Bayerischen LSG (v. 23.3.2006 – L 4 KR 279/04 – Rn. 21, juris) verwiesen. Letztlich scheitert der Anspruch daran, dass Dyskalkulie, Legasthenie und LRS mangels Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung keine Krankheiten, sondern wohl (nur) Behinderungen sind. Vom Vorliegen von Behinderungen geht auch das BSG aus (BSG v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R – Rn. 23) .

Zum ebenfalls vorrangigen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 90 ff SGB IX (früher §§ 53 ff SGB XII) äußert sich das LSG leider nicht. Wenn Dyskalkulie, Legasthenie und LRS wirklich Behinderungen sind, dann wäre die Eingliederungshilfe die speziellere Hilfemöglichkeit. Schließlich sieht § 112 SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung vor. Auch das BSG hat diesen Ansatz in seiner grundlegenden Entscheidung (BSG v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R –) angesprochen, aber nicht weiter verfolgt.

Bei der Frage, welche Leistungsschwächen vorlagen, hat sich das LSG auf ein vorgelegtes psychologisches Gutachten gestützt. Auf die Einschätzung der behandelnden Therapeutin kam es nach dem LSG aus rechtlichen Gründen nicht an, weil die Heranziehung wegen § 35a Abs. 1a S. 4 SGB VIII ausgeschlossen ist. Ob diese Norm tatsächlich entsprechend anwendbar ist, ist sehr fraglich. Schließlich besteht immer dann, wenn ein behandelnder Arzt oder ein sonstiger Anbieter befragt wird, eine Interessenkollision. Trotzdem hat des Gesetzgeber dies weder im Krankenversicherungsrecht noch im Rahmen der BuT-Leistungen geregelt. Es bedarf einer solchen Regelung auch nicht, da die Einschätzung des interessierten Leistungsanbieters im Rahmen der Beweiswürdigung selbstverständlich auch ohne gesetzliche Regelung gegenüber anderen Beweismitteln weniger wert ist. Zusammengefasst: Der Therapeut darf befragt werden, seine Auffassung spielt aber nur eine geringe Rolle. Nach dem LSG hätte der Therapeut nach § 35a Abs. 1a S. 5 SGB VIII gar nicht befragt werden dürfen.

Nachvollziehbar ist die Auffassung des LSG, dass es einer Unterscheidung zwischen Legasthenie und LRS nicht bedarf, da für beide dieselben Lernfördermaßnahmen geeignet sind (siehe S3-Leitlinie: Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- und / oder Rechtschreibstörung).

Bei der Definition des wesentlichen Lernziels gibt sich das LSG keine Mühe. Bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie soll eine Verbesserung des Leistungsniveaus im Lesen und Schreiben ausreichen. Das liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.

Die Lernförderung war auch geeignet und erforderlich, die wesentlichen Lernziele der Grundschule bei den bestehenden Defiziten zu erreichen. Ob eine Lernförderung geeignet ist, ist sowohl an deren Ziel als auch an der Person des Schülers zu orientieren. Der gewünschte Lernerfolg muss hierbei grundsätzlich erreichbar sein, auch wenn der Erfolg ungewiss ist. Bei der grundsätzlich auf das Schuljahresende vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist von einer Eignung nur dann nicht auszugehen, wenn eine Leistungsstörung vorliegt, die psychologischer Behandlung bedarf oder sich die Schulnoten trotz längerer Lernförderung nicht verbessern (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II. 5. Auflage, Stand: Januar 2021, § 28, RN 155).

Warum bei vorübergehenden schulischen Problemen auf das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus zum Schuljahresende abgestellt wird, bei Vorliegen von Legasthenie, LRS oder Dyskalkulie auch eine in weiter Ferne liegende Zielerreichung akzeptiert wird, vermag das LSG nicht zu erklären. Allerdings hat auch das BSG diese Frage bisher weder aufgeworfen, noch beantwortet.

Zu Recht weist das LSG darauf hin, dass es keine Rolle spielt, ob sich Eltern außerhalb des Leistungsbezuges solche Kosten leisten würden. Solche Vergleiche mit nicht leistungsbedürftigen Geringverdienern sind rechtlich nicht relevant und werden ohnehin dadurch entschärft, dass BuT-Leistungen auch ohne Bezug von SGB II- oder SGB XII-Leistungen bezogen werden können (sogenannte Schwellenhaushalte).

Für die Frage der richtigen Therapie kann auf zwei Leitlinien zurückgegriffen werden:

Letztere wird allerdings zur Zeit überarbeitet.

Die geltend gemachten Fahrtkosten gewährt das LSG über § 21 Abs. 6 SGB II.

Für das zweite Kind lehnt das LSG einen Anspruch ab, da die benötigte Therapie zur Stabilisierung und Besserung spezifischer mentaler Funktionen, insbesondere der Aufmerksamkeit, Konzentration, der visuellen Wahrnehmung und visuomotorischen Koordination als ergotherapeutische Behandlung (§ 38 Heilmittel-Richtlinie) durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen sei.

Achtung beim Lesen der Entscheidung: § 35a SGB VIII wird durchgehend falsch als § 35a SGB XII bezeichnet.

LSG Sachsen-Anhalt v. 23.6.2021 – L 4 AS 71/16

Gesetzgeber: vorübergehende Abschaffung des gesonderten Antrags für die Lernförderung (Inkraftreten)

Am 30.6.2021 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz) in Kraft getreten. Ab diesem Tag gelten folgende Regelungen für die Antragstellung bei Lernförderung:

§ 71 Abs. 1 SGB II

Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

§ 141 Abs. 5 SGB XII

Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

§ 3 Abs. 5 AsylbLG

Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Die Gesetzesbegründung zu § 71 Abs. 1 SGB II (BT-Drs. 19/29765, S. 26) lautet wie folgt:

Die Einschränkungen des Schulbetriebes infolge der Pandemiebewältigung haben zahlreiche Schülerinnen und Schüler in ihrem Lernfortschritt gebremst oder gar zurückgeworfen. Distanz- und Wechselunterricht konnte und kann dies auch mit hohem Engagement der Beteiligten nicht vollständig ausgleichen. Dies gilt insbesondere dort, wo das heimische Umfeld die notwendige Unterstützung allein nicht leisten kann.

Daher dürfte oftmals eine zusätzliche angemessene Lernförderung im Sinne des § 28 Absatz 5 erforderlich sein. Im Rahmen dieser Leistungen können wie bisher auch Aufwendungen für digitale Lernförderungsangebote geltend gemacht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Lernförderung soweit erforderlich bereits während laufender pandemiebedingter Einschränkungen beginnen kann.

Auch für diese Leistungen soll ein möglichst unbürokratischer Zugang eröffnet werden. Eine Leistungsgewährung soll nicht daran scheitern, dass vor Beginn der angemessenen Lernförderung kein ausdrücklicher Antrag hierfür gestellt wurde. Bei Leistungen für notwendige Lernförderung ist daher in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2023 kein gesonderter Antrag bei der zuständigen Stelle (z.B. Jobcenter) erforderlich. Dadurch können in diesem Zeitraum Leistungen für Lernförderung – wie die anderen Leistungen des Bildungspakets – auch nachträglich bewilligt werden. Es bestehen aber – wie bei den anderen Leistungen des Bildungspakets – gegebenenfalls Mitwirkungspflichten der Antragstellenden (§ 21 Absatz 2 SGB X). Dies gilt auch, wenn der Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen hat, aber erst in dem nach Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum endet. Beginnt der Bewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im genannten Zeitraum, können Leistungen zur Lernförderung für die Dauer dieses Bewilligungszeitraums erbracht werden, gegebenenfalls auch über den 31. Dezember 2023 hinaus. Das Antragserfordernis entfällt damit für konkrete Lernförderungsbedarfe, die ab dem 1. Juli 2021 entstehen. Doppelförderungen – insbesondere im Hinblick auf weitere Zuschüsse oder verbilligte Angebote durch weitere Elemente des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ der Bundesregierung – sind ausgeschlossen.

Die Bundesregierung wird den Erfolg des erleichterten Zugangs vor Ende 2023 gemeinsam mit den Ländern auf der Grundlage eines Monitorings bewerten.

Zu § 141 Abs. 5 SGB XII führt die Gesetzesbegründung wie folgt aus:

Die antragslose Lernförderung im SGB II aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Artikel 6 dieses Gesetzentwurfs) wird auch im SGB XII übernommen. Die Änderung ist erforderlich, um den Gleichlauf der Regelungen des SGB XII mit den Regelungen des SGB II zu erhalten. Lernförderung kann – wie bisher – auch für digitale Nachhilfeangebote eingesetzt werden. Leistungen für die Lernförderung werden nicht erbracht, soweit die Aufwendungen bereits durch andere Leistungen gedeckt sind.

Eines gesonderten Antrags bedarf es also (vorübergehend) in den Rechtsgebieten SGB II, SGB XII und AsylbLG nicht mehr. Der Antrag ist vielmehr wie der der anderen BuT-Bedarfe auch vom Grundantrag als Globalantrag umfasst.

Wie die Texte der Vorschriften zeigen, gilt dies für alle Bedarfe, die ab dem 1. Juli 2021 entstehen. Was mit „entstehende Lernförderungsbedarfe“ gemeint ist, lässt sich der Gesetzesbegründung leider nicht entnehmen. Ausgeschlossen dürften die Bedarfe sein, deren Voraussetzungen bereits vollständig vor dem 1.7.2021 vorgelegen haben. Wenn man die Fälligkeit der Zahlung gegenüber dem Lernförderanbieter als Anspruchsvoraussetzung sieht (wofür einiges spricht), dann wird es in der Regel auf den Zeitpunkt der Fälligkeit ankommen, da dies die zeitlich späteste Voraussetzung ist. Dies bedeutet, dass die Gesetzesänderung schon von Beginn an eine nachträgliche Entscheidung der Leistungsträger ermöglicht, da die Entstehung der Lernschwäche und die Durchführung der Lernförderung vor der Fälligkeit der Zahlung liegen können. Möglicherweise schränkt der Gesetzgeber die rückwirkende Bewilligung dem Hinweis auf den laufenden Bewilligungszeitraum dahingehend ein, dass die übrigen Leistungsvoraussetzungen zwar vor dem 1.7.2021 entstanden sein können aber noch im laufenden Bewilligungszeitraum entstanden sein müssen. Die Gesetzesbegründung liest sich aber eher so, als handele es sich um eine bloße Klarstellung, dass die Regelung auch für laufende Bewilligungszeiträume gilt. Möglicherweise versteht der Gesetzgeber den Begriff „Bedarfe“ aber nicht rechtlich, sondern meint einfach nur, dass die Lernschwäche zum 1.7.2021 noch nicht behoben sein darf.

Mit dem Wegfall der gesonderten Antragstellung möchte der Gesetzgeber die Lernförderung leichter zur Verfügung stellen (BT-Drs. 19/29765, S. 13). Der Gesetzgeber hatte die gesonderte Antragstellung im Starke-Familien-Gesetz noch ausdrücklich für erforderlich gehalten, um eine vorherige Befassung der Leistungsträger zu erzwingen. So sollte es den Leistungsträgern ermöglicht werden, die Beteiligten zu beraten: Der Leistungsträger kann und soll in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichenfalls steuernd tätig werden, um seriöse und unseriöse sowie für den vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend geeignete Angebote auszuschließen (BT-Drs. 19/8613, S. 28). Von dieser in der Praxis ohnehin kaum umgesetzten Annahme rückt der Gesetzgeber nun wieder zumindest vorübergehend ab.

Der Gesetzgeber bezieht sich auf Bewilligungszeiträume, obwohl die Leistungen nach dem AsylbLG und der Hilfe zum Lebensunterhalt mangels gesetzlicher Regelung ohne Bewilligungszeitraum erbracht werden. Vor allem bei den Teilhabeleistungen stellt sich dieses Problem mit deutlich größerem Nachdruck. Leider wird es weiterhin ungelöst bleiben. In der Praxis gehen die Leistungsträger regelmäßig von einem Jahresbewilligungszeitraum aus. Ob dies aber auch hier für die Antragstellung passt, muss bezweifelt werden. Schließlich ist nicht klar, wann dieser fiktive Zeitraum beginnen soll.

Im Starke-Familien-Gesetz war der Gesetzgeber noch zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Hilfe zum Lebensunterhalt anders als für die entsprechenden BuT-Leistungen rechtlich gesehen keinen obligatorischen Leistungstrag gibt. Deswegen hatte der Gesetzgeber damals darauf verzichtet, dem meist faktisch doch vorliegenden Antrag die Wirkung eines Globalantrags für die BuT-Leistungen zuzuschreiben (BT-Drs. 19/8613, S. 29). In § 141 Abs. 5 SGB XII wird jetzt aber ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Lernförderung von dem Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts mitumfasst ist. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Lernförderung automatisch gestellt ist, während die anderen BuT-Leistungen wohl erst von einem rechtlich relevanten Antrag, also dem ersten BuT-Antrag mitumfasst werden. Nachvollziehbar ist das nicht. Insgesamt wäre es sinnvoller gewesen, die Sonderregelung zur Antragstellung bei Lernförderung vorübergehend entfallen zu lassen. Dann würden alle BuT-Leistungen gleichbehandelt.

Da § 3 Abs. 4 AsylbLG nur auf § 34 SGB XII, aber nicht auf die neue Übergangsregelung des § 141 Abs. 5 SGB XII verweist, wird diese sicherheitshalber ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt.

Für Leistungsbezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld ändert sich bezüglich der Antragstellung nichts. Hier muss weiterhin für die Lernförderung wie für alle anderen BuT-Leistungen ein separater Antrag gestellt werden. Hier bestand keine Notwendigkeit für eine Änderung, da im BKGG Leistungen auch für den Zeitraum vor Antragstellung ausgezahlt werden können.

Ebenfalls durch das Kitafinanzhilfenänderungsgesetz wurde ein Kinderfreizeitbonus von einmalig 100 € eingeführt. Näheres dazu hier.

Gesetzgeber: vorübergehende Abschaffung des gesonderten Antrags für die Lernförderung und Kinderfreizeitbonus

Die Bundesregierung plant die Zahlung eines Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 € für Familien mit ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem AsylbLG, Kinderzuschlag oder Wohngeld. Diese Einmalzahlung ist zwar für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten gedacht (BT-Drs. 19/29765, S. 13), ist aber nicht zweckgebunden und kann dementsprechend frei eingesetzt werden (BT-Drs. 19/29765, S. 27). Es handelt sich trotz dieses Zwecks nicht um BuT-Leistungen, sondern um eine eigenständige Leistung. Interessant ist, dass für die Kinderfreizeitbonus eine für BuT-Leistungen relevante Frage durch den Gesetzgeber beantwortet wird: Ist das Kind Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften (temporäre Bedarfsgemeinschaft), wird die Einmalzahlung für die Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der der Kindergeldberechtigte Mitglied ist (§ 71 Abs. 2 S. 4 SGB II n.F.). Möglicherweise lässt sich dies auf BuT-Leistungen übertragen.

Die Lernförderung soll leichter zur Verfügung stehen (BT-Drs. 19/29765, S. 13) . Deshalb entfällt das Erfordernis der gesonderten Antragstellung bis zum 21.12.2023 (§ 71 Abs. 1 SGB II n.F., § 141 Abs. 5 SGB XII n.F.). Dies gilt auch für Bewilligungszeiträume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen. Der Gesetzgeber hatte die gesonderte Antragstellung im Starke-Familien-Gesetz noch ausdrücklich für erforderlich gehalten, um eine vorherige Befassung der Leistungsträger zu erzwingen. So sollte es den Leistungsträgern ermöglicht werden, die Beteiligten zu beraten: Der Leistungsträger kann und soll in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichenfalls steuernd tätig werden, um seriöse und unseriöse sowie für den vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend geeignete Angebote auszuschließen (BT-Drs. 19/8613, S. 28). Von dieser Annahme rückt der Gesetzgeber nun wieder zumindest vorübergehend ab.

Der Gesetzgeber bezieht sich auf Bewilligungszeiträume, obwohl Leistungen nach dem AsylbLG und der Hilfe zum Lebensunterhalt mangels gesetzlicher Regelung ohne Bewilligungszeitraum erbracht werden. Vor allem bei den Teilhabeleistungen stellt sich dieses Problem ebenfalls. Leider wird es weiterhin ungelöst bleiben. In der Praxis gehen die Leistungsträger regelmäßig von einem Jahresbewilligungszeitraum aus. Ob dies aber auch hier für die Antragstellung passt, muss bezweifelt werden. Schließlich ist nicht klar, wann dieser fiktive Zeitraum beginnen soll.

Im Starke-Familien-Gesetz war der Gesetzgeber noch zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Hilfe zum Lebensunterhalt anders als für die entsprechenden BuT-Leistungen rechtlich gesehen keinen obligatorischen Leistungstrag gibt. Deswegen hatte der Gesetzgeber darauf verzichtet, dem meist faktisch doch vorliegendem Antrag die Wirkung eines Globalantrags für die BuT-Leistungen zuzuschreiben (BT-Drs. 19/8613, S. 29). In § 141 Abs. 5 SGB XII wird jetzt aber ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Lernförderung von dem Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts mitumfasst ist. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Lernförderung automatisch gestellt ist, während die anderen BuT-Leistungen wohl erst von einem rechtlich relevanten Antrag, also dem ersten BuT-Antrag mitumfasst werden. Nachvollziehbar ist das nicht. Insgesamt wäre es sinnvoller gewesen, die Sonderregelung zur Antragstellung bei Lernförderung vorübergehend entfallen zu lassen. Dann würden alle BuT-Leistungen gleich behandelt.

Da § 3 Abs. 4 AsylbLG nur auf § 34 SGB XII, aber nicht auf die neue Übergangsregelung des § 141 Abs. 5 SGB XII verweist, wird diese sicherheitshalber ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt.

Für Leistungsbezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld ändert sich bezüglich der Antragstellung nichts. Hier muss weiterhin für die Lernförderung wie für alle anderen BuT-Leistungen ein separater Antrag gestellt werden. Hier bestand keine Notwendigkeit für eine Änderung, da im BKGG Leistungen auch für den Zeitraum vor Antragstellung ausgezahlt werden können.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (BT-Drs. 19/29765)

Literatur: Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff

Einen guten Überblick über Bildungsleistungen für digitale Endgeräte, Mobiliar und Nach- und Hausaufgabenhilfe insbesondere für die Zeit der Pandemie und über die nun notwendigen Maßnahmen bietet ein neuer Aufsatz. Bei den ersten beiden Themenbereichen geht es weniger um eigentliche BuT-Leistungen, sondern um andere Anspruchsgrundlagen im SGB II. Während die Ausstattung mit Endgeräten derzeit in aller Munde ist, wurde über Stühle und Schreibtische bisher nicht nachgedacht. Tatsächlich liegt es nahe, in Zeiten des Distanzunterrichts bei der Erstausstattung auch diese Gegenstände vorzusehen. Bei der durch das BSG abgesegneten Definition des Begriffs der Lernförderung („jede Förderung Lernender“) ist übrigens sogar eine Übernahme von Gegenständen im Bereich der Lernförderung nicht vollkommen ausgeschlossen.

Auch die zu Recht angesprochene Frage, ob die Schüler den durch Distanz- und Wechselunterricht entstandenen Rückstand durch Lernförderung aus BuT-Mitteln auch dann aufholen dürfen, wenn die Leistungen nur schlechter werden, dass wesentliche Lernziel (ausreichendes Niveau) aber noch erreicht wird, muss jetzt beantwortet werden. Die Autorinnen schließen mit der richtigen Schlussfolgerung, dass auch für die Folgen der Pandemie wieder der Bund der Ausfallbürge für Länder und die Schulen sein muss.

Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff

SG Braunschweig: wiederholte Nachhilfe

Das SG Braunschweig hat entschieden, dass es für die Prognose, ob der Schüler das wesentliche Lernziel verfehlt, nicht darauf ankomme, ob eine konkrete Versetzungsgefährdung vorliegt (Rn. 16). Außerdem könne eine Lernförderung auch wiederholt gewährt werden, solange der Unterstützungsbedarf bestehe (Rn. 18).

SG Braunschweig v. 30.4.2020 – S 43 AS 117/20 ER –

SG Braunschweig: Lernförderung bei Ausfall der schulischen Förderung

Das SG Braunschweig hat entschieden, dass ein Anspruch auf Lernförderung auch dann besteht, wenn die Schule einen Förderbedarf festgestellt hat, den Förderunterricht aber aus Personalmangel nicht durchführen kann (Rn. 13). Grundsätzlich geht die schulische Lernförderung der außerschulischen Lernförderung über BuT-Mittel vor. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die schulische Förderung auch tatsächlich stattfindet. Kann der Schüler seinen theoretischen Anspruch auf Förderung (hier von drei individuellen Förderstunden pro Woche) nicht durchsetzen, muss – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – eine Bewilligung von Lernförderung erfolgen. Die Entscheidung ist trotz der ins schulpolitische ausgreifenden Argumentation überzeugend und richtig.

Bei der Schülerbeförderung gibt es ein ähnliches Problem. Hier wird aber teilweise das Bestehen eines nur theoretischen Anspruchs dem Grunde nach auf ein Schülerticket für ausreichend gehalten (LSG Nordrhein-Westfalen v. 10.1.2019 – L 7 AS 783/15 – Rn. 27). Die gegenteilige Ansicht (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 34 SGB XII (Stand: 20.08.2020), Rn. 10) ist allerdings überzeugender. Auch das BSG deutet mit der Formulierung „übernommen worden sind“ (BSG v. 17.3.2016 – B 4 AS 39/15 R – Rn. 24) darauf hin, dass nur tatsächliche Drittleistungen berücksichtigt werden können.

SG Braunschweig v. 25.3.2020 – S 28 AS 72/20 ER –

Gesetzgeber: Die Neuerungen durch das Starke-Familien-Gesetz

Das am 1.8.2019 in Kraft getretene Starke-Familien-Gesetz ändert wesentliche Bereiche der Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Der deutlichste und radikalste Schnitt ist die Gleichstellung von Geld- und Sachleistungen in § 29 Abs. 1 SGB II bzw. § 34a Abs. 2 SGB XII. Bei der Einführung der BuT-Leistungen war der wichtigste Leitgedanke die Ausgestaltung der meisten Leistungen als Sachleistung, um die zweckgerichtete Verwendung der Mittel zu garantieren. Nunmehr stellt der Gesetzgeber alle Erbringungswege gleichrangig nebeneinander und stellt die Entscheidung über den konkreten Erbringungsweg in das Ermessen des einzelnen Sachbearbeiters. Die Leistungsträger müssen – um ihre eingespielten Erbringungssysteme zu schützen – mit ermessenslenkenden Weisungen reagieren.

Möglicherweise noch gravierendere Folgen hat die Umstellung der Teilhabeleistungen auf eine pauschale Leistungshöhe unabhängig von dem tatsächlichen Bedarf, zumal dem Gesetzgeber mit der Streichung des Begriffs Mitgliedsbeiträge eine offensichtlich unbeabsichtigte erhebliche Erweiterung der Leistungen nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II unterlaufen ist (dazu Formann, Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Starke-Familien-Gesetz, SGb 2021, 149 ff).

Für die Leistungsberechtigten dürfte vor allem die Erhöhung der Leistungen für Schulmaterialien von 100 auf 150 € schuljährlich und der Teilhabeleistungen von 10 auf 15 € monatlich größere Bedeutung haben. Auch der Wegfall der Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schülerbeförderung erhöht die Leistungen fühlbar.

Die Zusätze zu § 28 Abs. 4 (Schülerbeförderung: Was ist ein Bildungsgang?) und Abs. 5 SGB II (Lernförderung: drohende Nichtversetzung ist nicht erforderlich) stellen hingegen im Wesentlichen nur die ohnehin schon vertretene herrschende Meinung dar und werden deshalb kaum Veränderungen bringen. Dasselbe gilt für die Klarstellung in § 40 Abs. 6 S. 4 SGB II, dass bei einem Widerruf eine Erstattung möglich ist. Immerhin wird damit einer häufig vertretenen gegenteiligen Meinung der Boden entzogen.

§ 28 Abs. 3 SGB II (Schulbedarf) ist zwar zusammen mit § 34 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II erheblich geändert worden, bringt aber eigentlich nur endlich einen Gleichklang bei der Behandlung von Fällen einer späteren Aufnahme des Schulbesuchs in allen Rechtsgebieten. Ob es dem Gesetzgeber im SGB II – wie offensichtlich gewünscht – mit dem Wort regelmäßig gelungen ist, eine später als zu den Stichtagen entstandene Hilfebedürftigkeit zu erfassen, wird die Zukunft zeigen.

Die Zusammenfassung aller Anträge zu einem Globalantrag mit dem Grundantrag mit Ausnahme der Anträge auf Lernförderung in allen Rechtskreisen außer im BKGG ist rechtlich bedeutsam, wird aber in der praktischen Arbeit der Leistungsträger keine große Rolle spielen. Verhindert wird so nur, dass ein Antrag nicht mehr zu spät erfolgen kann, wenn Grundanträge regelmäßig gestellt werden. Dies ist aber bisher auch nur sehr selten ein Grund für eine Ablehnung gewesen. Die eigentliche Hemmschwelle, das Ausfüllen von Formularen mit den für den Leistungsträger notwendigen Informationen wird so nicht abgebaut.

Kleine weitere Änderungen, wie die Zulassung von Kooperationen mit den Schulen und die Möglichkeit der Übernahme von Mittagessen in Horten bei einer bestehenden Kooperation mit einer Schule legalisieren letztlich nur Vorgehensweisen, die in der Praxis schon genutzt werden.

Die kleineren Veränderungen des § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II versuchen diese sowohl rechtlich als auch praktisch gescheiterte Norm zu retten. Die wesentlichen Probleme bleiben aber weiterhin bestehen.

Die Gesetzesmaterialien sind wegen der Änderungen des Entwurfs im Gesetzgebungsverfahren sehr verstreut. Im Wesentlichen finden sie sich unter BT-Drs. 19/7504 (Gesetzesentwurf) und BT-Drs. 19/8613 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Insgesamt zu den Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz:
Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021 (Link)

Sächsisches LSG: Lernförderung bei LRS

Das Sächsische LSG hat in einem ausführlichen und sehr lesenswerten Urteil entschieden, dass bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung (LRS) auch längerfristige Lernfördermaßnahmen förderbar sind (Rn. 19). Eine an staatlichen Schulen mögliche, in der konkret besuchten freien Schule (Waldorfschule) aber nicht angebotene schulische Fördermaßnahme stehe einer Förderung als Bildungsleistung nicht entgegen (Rn. 24). Ein bloße Teilleistungsschwäche begründe ohne hinzutretende seelische Störung keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe: „Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung begründen Legasthenie oder Dyskalkulie als bloße Teilleistungsschwächen ohne eine hinzutretende seelische Störung als Sekundärfolge noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe (vgl. SG Nordhausen, Urteil vom 09.07.2014 – S 22 AS 4109/12 – juris RdNr. 29 m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Legasthenie oder Dyskalkulie als solche stellen noch keine seelischen Störungen dar. Vielmehr muss infolge der Legasthenie oder Dyskalkulie sekundär eine seelische Störung eingetreten sein, die nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dabei sind Sekundärerscheinungen wie Schulunlust, Gehemmtheit oder Versagensängste grundsätzlich noch nicht ausreichend als Voraussetzung der Leistungsgewährung. Nicht jede Beeinträchtigung des Schulbesuchs ist daher eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Erforderlich ist auch in diesen Fällen, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betroffenen vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen.“ (Rn. 29).

Da der Leistungsberechtigte sich die Leistungen inzwischen selbst verschafft hatte, kam eine Bewilligung als Sachleistung nicht in Betracht. Das LSG hat dazu klargestellt, dass es nicht ausreicht, dass der Leistungsträger rechtswidrig die Leistung abgelehnt hat. Es ist zusätzlich erforderlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen rechtswidriger Leistungsablehnung und Kostenbelastung besteht. Der Leistungsberechtigte muss sich die Leistung also selbst beschafft haben, weil der Leistungsträger abgelehnt hat. Daran fehlt es, wenn der Leistungsberechtigte die Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht abgewartet hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Das LSG stellt aber klar, dass ein solcher Ausschluss nur für die bis zur Ablehnungsentscheidung selbst beschafften Leistungen gilt (Rn. 34). Die Ausführungen des LSG leiten sich zunächst nicht aus § 30 SGB II, der zum maßgeblichen Zeitraum überwiegend noch nicht in Kraft war, sondern aus dem allgemeinen Rechtsgedanken eines Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht abgelehnten Leistungen her. Das LSG stellt dann aber klar, dass die Ausführungen auf § 30 SGB II übertragbar sind (Rn. 38).

Dünn ist die Begründung, wenn es um die Frage geht, warum der ansonsten maßgebliche Maßstab „Geeignetheit zur Erreichung des Lernziels bis zum Schuljahresende“ bei langfristigen Teilleistungsstörungen nicht gilt. Das LSG liegt damit aber auf der Linie der ganz herrschenden Meinung und des BSG (v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R -).

Sächsisches LSG v. 2.11.2017 – L 8 AS 1672/13 –