LSG Sachsen-Anhalt – jahrgangsübergreifende Studienreise

Immer wieder taucht das Thema der „freiwilligen“ Klassenfahrten auf. Gemeint sind solche Fahrten, die nicht im Klassen- oder Kursverband, sondern für einen Jahrgang oder sogar jahrgangsübergreifend angeboten werden und an denen Schüler teilnehmen können, es aber nicht müssen. Häufige handelt es sich um Skifahrten für Interessierte eines Jahrgangs. Es gibt aber auch viele andere Varianten.

In der schon etwas älteren, aber sehr häufig in der Praxis herangezogenen Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt (v. 20.11.2019 – L 2 AS 154/19 -) ging es um eine Fahrt nach London, die im Rahmen der Projektwoche stattfinden sollte. Die Schüler der Klassen 10 bis 12 konnten sich für dieses Projekt auf eine Liste eintragen. Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme gab es nicht.

Bis zur grundlegenden Entscheidung des BSG (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 15 f, juris) wurde häufig argumentiert, dass die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten dazu diene, die Ausgrenzung von Hilfebedürftigen zu verhindern. Deshalb müsse für solche Fahrten, die freiwillig sind und nicht im Klassen- oder Kursverband angeboten werden, keine Übernahme erfolgen, da in diesen Fällen die Schüler nicht ausgegrenzt würden. Tatsächlich bezweckt § 28 Abs. 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 2 SGB XII negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs durch das Fernbleiben von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen zu vermeiden (BT-Drs. 17/3404, S 104). Allerdings sieht das BSG bei freiwilligen Veranstaltungen ebenfalls grundsätzlich eine Ausgrenzung: Ein Ausschluss von der Teilnahme an einem Schüleraustausch, selbst wenn nicht die gesamte Klassen- oder Jahrgangsstufe die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, auch eine Ausgrenzung aus finanziellen Gründen dar. Die Ausgrenzung erfolgt innerhalb der Gruppe der zur Teilnahme ausgewählten Schüler und soll von ihren Wirkungen her ebenso vermieden werden, wie bei der Betroffenheit der Gesamtheit der Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe. (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 19, juris). Deshalb ist aus dem bundesrechtlichem Begriff der Klassenfahrt für eine Ablehnung solcher freiwilliger Fahrten nichts zu gewinnen.

Bundesrechtlich ist eine Klassenfahrt nur eine schulische Veranstaltung mit mehr als einem Schüler (gemeinschaftlich) für mehr als einen Tag außerhalb des Schulgeländes (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 19, juris).

Mit dem schulrechtlichen Bestimmungen ist eine Ablehnung natürlich grundsätzlich möglich. Ist die Fahrt schulrechtlich illegal, sind auch die Kosten der Fahrt nicht zu übernehmen. Das LSG Sachsen-Anhalt stützt sich deshalb zumindest vordergründig auf die schulrechtlichen Bestimmungen, wirft diese aber immer wieder mit der Frage, ob der Schüler durch die Nichtteilnahme ausgegrenzt werde, durcheinander. Das LSG bringt vor allem zwei Argumente: 1. Es bedürfe einer Besonderheit der Veranstaltung, die einen vom Klassen- oder Kursverband abweichenden Teilnehmerkreis erforderlich mache. 2. Durch die Auswahlmöglichkeit im Rahmen der Projektwoche sei die Teilnahme an der Fahrt nicht verpflichtend.

Das erste Argument hat durchaus was für sich. In den schulrechtlichen Bestimmungen (Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten) heißt es: Schulfahrten als schulische Veranstaltungen werden in der Regel im Klassen- oder Kursverband durchgeführt, soweit nicht die Besonderheit der Veranstaltung einen hiervon abweichenden Kreis der Teilnehmenden erforderlich macht, wie klassen- und jahrgangsübergreifende schulische Veranstaltungen, Proben- und Trainingslager, Fahrten im Rahmen schulischer Projekte und anderes. Man könnte also annehmen, dass eine Fahrt während des Projekts möglich ist, das Projekt aber nicht ganz zur Fahrt werden kann. Zwingend ist das aber keinesfalls. Abgesehen Proben- und Trainingslagern, bei denen der Teilnehmerkreis in der Regel vorher durch AGs festgelegt ist, ist der Teilnehmerkreis von Fahrten im Jahrgang oder jahrgangsübergreifenden Fahrten nie vorher festgelegt. Bei den allermeisten solcher Fahrten kann jeder teilnehmen und muss keine weiteren besonderen Voraussetzungen erfüllen. Schließlich ist es bei einer Fahrt im Rahmen der Projektwoche sinnvoller Weise nicht auf einen Kurs oder eine Klasse beschränkt werden. Das Argument des LSG, die Projektwoche könne durch Wahl eines anderen Projekts absolviert werden, stellt genau die Ausgrenzung dar, die verhindert werden soll.

Das zweite Argument ist sehr schwach. Nach Auffassung des LSG sind offenbar alle Fahrten, an denen die Teilnahme nicht verpflichtend ist, schulrechtlich illegal. Dies ist angesichts der ausdrücklich bestehenden Möglichkeit, jahrgangsübergreifende Fahrten durchzuführen, ersichtlich widersprüchlich. Solche Fahrten können, da nie alle Schüler teilnehmen können, immer nur freiwillig sein.

Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass in Sachen-Anhalt jede jahrgangsübergreifende Fahrt ohne Besonderheit der Veranstaltung und vor allem auch jede freiwillige Fahrt illegal ist und nicht durchgeführt werden dürfte.

Ist dies Entscheidung auf andere Bundesländer übertragbar? Schon allein, weil ich sie nicht für überzeugend halte, sollte sie nicht als Argument herangezogen werden. Vor allem aber stützt sie sich auf schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt und ist schon deshalb nicht übertragbar.

LSG Sachsen-Anhalt v. 20.11.2019 – L 2 AS 154/19 –

LSG Nordrhein-Westfalen: dreiwöchige Feldmessfahrt einer Waldorfschule ist zulässige Klassenfahrt

Das LSG Nordrhein-Westfalen hält eine dreiwöchige Feldmessfahrt einer Waldorfschule für eine den nordrhein-westfälischen schulrechtlichen Bestimmungen (Wanderrichtlinie) entsprechende Klassenfahrt im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Die Wanderrichtlinie sei für Ersatzschulen nur anwendbar, soweit deren Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen davon abhänge. Dies betreffe nicht die zeitliche Planung und inhaltliche Organisation von Klassenfahrten, sondern nur Inhalte, die Aufsichtspflicht, Gefahrvermeidung und Unfallverhütung (Rn. 29). Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BSG verworfen (BSG v. 26.10.2020 – B 14 AS 293/20 B).

Diese Frage taucht im Zusammenhang mit Waldorfschulen immer wieder auf. Die Entscheidung ist gut begründet. Es dürfte für die Leistungsträger nun nicht nur in Nordrhein-Westfalen sehr schwer werden, die klassischen Fahrten der Waldorfschulen (Forstpraktikum, Landwirtschaftspraktikum, Feldmessfahrt und Kunstbetrachtungsfahrt) abzulehnen. Bei einer staatlichen Schule wäre die Fahrt wegen ihrer Dauer von mehr als zwei Wochen schulrechtlich illegal gewesen. Die Kosten hätten hier nicht (illegal!) oder zumindest nur anteilig übernommen werden können (für den zwei Wochen überschreitenden Zeitraum illegal!).

Zur Kunstmessfahrt siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1992/19.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1877/19 –

LSG Nordrhein-Westfalen: Kunstbetrachtungsfahrt einer Waldorfschule

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine dreiwöchige Kunstbetrachtungsfahrt einer Waldorfschule den schulrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen entspricht. Für Ersatzschulen sei die Wanderrichtlinie nicht verbindlich. „Für Ersatzschulen gelten gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SchulG NRW die übrigen Vorschriften des Schulgesetzes nur, soweit deren Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert bzw. wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Angesichts der weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Ersatzschulen sind inhaltliche Vorgaben zur zeitlichen Planung und Organisation einer Klassenfahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen unzulässig. Die Gestaltungsfreiheit der Ersatzschulen findet nur dort ihre Grenze, wo es um die Einhaltung der für Ersatzschulen oder allgemein geltenden Rechtsnormen geht (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.09.2007 – Schulaufsicht über Ersatzschulen – Abl. NRW 11/2007 S. 646). Die J Schule hat mit der Ausgestaltung der Kunstbetrachtungsfahrt ihre Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.“ (Rn. 29)

Bei einer staatlichen Schule wäre die Fahrt wegen ihrer Dauer von mehr als zwei Wochen schulrechtlich illegal gewesen. Die Kosten hätten hier nicht (illegal!) oder zumindest nur anteilig übernommen werden können (für den zwei Wochen überschreitenden Zeitraum illegal!).

Ob die Entscheidung so auch auf andere Bundesländer übertragbar ist, hängt davon ab, wie das jeweilige Schulrecht auf Ersatzschule in dem jeweiligen Bundesland anwendbar ist.

Das LSG definiert Klassenfahrten wie folgt: Fahrten, die in der Organisationshoheit der Schule und im Klassen- bzw. Kursverband durchgeführt werden. Das BSG ist in seiner Definition präziser: Eine Klassenfahrt ist bundesrechtlich eine schulische Veranstaltung, die mit mehr als nur einem Schüler und für mehr als einen Tag durchgeführt wird und außerhalb der Schule stattfindet (BSG v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R – Rn. 1). Die unterschiedliche Definition wirkte sich hier aber nicht aus.

Zur Feldmessfahrt einer Waldorfschule siehe LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1877/19.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 4.6.2020 – L 7 AS 1992/19 –