Gesetzgebung – Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe

§ 34c SGB XII enthält mit Wirkung zum 1.1.2022 nunmehr keine Zuweisung der Zuständigkeit auf die Kommunen mehr, sondern überlässt den Ländern die Bestimmung der zuständigen Träger für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Damit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 7.7.2020 – 2 BvR 696/12) umgesetzt. Die Gesetzesbegründung findet sich unter BT-Drs. 19/28834, S. 49 f. Die Bestimmung erfolgt unabhängig von der Zuständigkeit für die sonstigen Leistungen der Sozialhilfe. Die §§ 3, 6 und 7 SGB XII werden ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
Es obliegt jetzt den Ländern, die Zuständigkeit zu bestimmen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese den Kommunen übertragen werden wird. Wahrscheinlich wird sich im Ergebnis also nichts
ändern.

Gesetzgeber: vorübergehende Abschaffung des gesonderten Antrags für die Lernförderung und Kinderfreizeitbonus

Die Bundesregierung plant die Zahlung eines Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 € für Familien mit ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem AsylbLG, Kinderzuschlag oder Wohngeld. Diese Einmalzahlung ist zwar für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten gedacht (BT-Drs. 19/29765, S. 13), ist aber nicht zweckgebunden und kann dementsprechend frei eingesetzt werden (BT-Drs. 19/29765, S. 27). Es handelt sich trotz dieses Zwecks nicht um BuT-Leistungen, sondern um eine eigenständige Leistung. Interessant ist, dass für die Kinderfreizeitbonus eine für BuT-Leistungen relevante Frage durch den Gesetzgeber beantwortet wird: Ist das Kind Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften (temporäre Bedarfsgemeinschaft), wird die Einmalzahlung für die Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der der Kindergeldberechtigte Mitglied ist (§ 71 Abs. 2 S. 4 SGB II n.F.). Möglicherweise lässt sich dies auf BuT-Leistungen übertragen.

Die Lernförderung soll leichter zur Verfügung stehen (BT-Drs. 19/29765, S. 13) . Deshalb entfällt das Erfordernis der gesonderten Antragstellung bis zum 21.12.2023 (§ 71 Abs. 1 SGB II n.F., § 141 Abs. 5 SGB XII n.F.). Dies gilt auch für Bewilligungszeiträume, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen. Der Gesetzgeber hatte die gesonderte Antragstellung im Starke-Familien-Gesetz noch ausdrücklich für erforderlich gehalten, um eine vorherige Befassung der Leistungsträger zu erzwingen. So sollte es den Leistungsträgern ermöglicht werden, die Beteiligten zu beraten: Der Leistungsträger kann und soll in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichenfalls steuernd tätig werden, um seriöse und unseriöse sowie für den vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend geeignete Angebote auszuschließen (BT-Drs. 19/8613, S. 28). Von dieser Annahme rückt der Gesetzgeber nun wieder zumindest vorübergehend ab.

Der Gesetzgeber bezieht sich auf Bewilligungszeiträume, obwohl Leistungen nach dem AsylbLG und der Hilfe zum Lebensunterhalt mangels gesetzlicher Regelung ohne Bewilligungszeitraum erbracht werden. Vor allem bei den Teilhabeleistungen stellt sich dieses Problem ebenfalls. Leider wird es weiterhin ungelöst bleiben. In der Praxis gehen die Leistungsträger regelmäßig von einem Jahresbewilligungszeitraum aus. Ob dies aber auch hier für die Antragstellung passt, muss bezweifelt werden. Schließlich ist nicht klar, wann dieser fiktive Zeitraum beginnen soll.

Im Starke-Familien-Gesetz war der Gesetzgeber noch zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Hilfe zum Lebensunterhalt anders als für die entsprechenden BuT-Leistungen rechtlich gesehen keinen obligatorischen Leistungstrag gibt. Deswegen hatte der Gesetzgeber darauf verzichtet, dem meist faktisch doch vorliegendem Antrag die Wirkung eines Globalantrags für die BuT-Leistungen zuzuschreiben (BT-Drs. 19/8613, S. 29). In § 141 Abs. 5 SGB XII wird jetzt aber ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Lernförderung von dem Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts mitumfasst ist. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Lernförderung automatisch gestellt ist, während die anderen BuT-Leistungen wohl erst von einem rechtlich relevanten Antrag, also dem ersten BuT-Antrag mitumfasst werden. Nachvollziehbar ist das nicht. Insgesamt wäre es sinnvoller gewesen, die Sonderregelung zur Antragstellung bei Lernförderung vorübergehend entfallen zu lassen. Dann würden alle BuT-Leistungen gleich behandelt.

Da § 3 Abs. 4 AsylbLG nur auf § 34 SGB XII, aber nicht auf die neue Übergangsregelung des § 141 Abs. 5 SGB XII verweist, wird diese sicherheitshalber ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt.

Für Leistungsbezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld ändert sich bezüglich der Antragstellung nichts. Hier muss weiterhin für die Lernförderung wie für alle anderen BuT-Leistungen ein separater Antrag gestellt werden. Hier bestand keine Notwendigkeit für eine Änderung, da im BKGG Leistungen auch für den Zeitraum vor Antragstellung ausgezahlt werden können.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (BT-Drs. 19/29765)

BVerfG: Aufgabenzuweisung für die §§ 34f SGB XII ist verfassungswidrig

Das BVerfG hat entschieden, dass die Zuweisung der Aufgaben für BuT bei der Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kommunen verfassungswidrig ist. Für die konkrete Leistungserbringung bedeutet dies zunächst nichts, da beide Normen bis Ende 2021 weiter anwendbar sind. Auch rechtlich ist die Entscheidung für die Leistungen für Bildung und Teilhabe wenig relevant, weil es vorrangig um die Auslegung von Art. 84 und Art. 125a GG geht.

Die Entscheidung wird nicht zu Unrecht kritisiert. Es ist durchaus fraglich, ob es sich bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe, angesichts dessen, dass sie vorher zu einem großen Teil im Regelbedarf enthalten waren und ohnehin im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt nur sehr selten vorkommen, tatsächlich um eine relevanten neue Aufgabenübertragung handelt (vgl. Groth, Anmerkung, NZS 2020, 3242, 3243).

Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass auch die Aufgabenzuweisung im SGB II (§6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) verfassungswidrig sein dürfte. Dies kann allerdings wegen des Ablaufs der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr durch eine Verfassungsbeschwerde von Kommunen gerügt werden. Möglicherweise spielt diese Frage aber bei eventuellen Verfassungsbeschwerden von Leistungsberechtigten noch eine Rolle (vgl. Groth, Anmerkung, NZS 2020, 3242, 3243).

Der Gesetzgeber ist jetzt zu einer Neuregelung bis zum 31.12.2021 gezwungen. Erfolgt diese nicht, könnten dann die Leistungen mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr bewilligt werden.

BVerfG v 7.7.2020 – 2 BvR 696/12 –