LSG Sachsen-Anhalt: Lernförderung bei Legasthenie

Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass bei der Frage, ob eine Lernschwäche oder eine Lese-Rechtschreibschwäche vorliegt, grundsätzlich nicht auf die Einschätzung des Therapeuten abzustellen ist. § 35a Abs. 1a S. 5 SGB VIII gelte entsprechend.

Das LSG prüft zunächst die vorrangigen Ansprüche. Der Anspruch auf Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII ist durch den SGB VIII-Träger mangels drohender seelischer Behinderung abgelehnt worden. Ansprüche gegen die Krankenversicherung mussten nicht verfolgt werden, da solche Therapien nicht zum Leistungsumfang der Krankenkassen gehören. Wen dies im einzelnen interessiert, sei auf die zitierte Entscheidung des Bayerischen LSG (v. 23.3.2006 – L 4 KR 279/04 – Rn. 21, juris) verwiesen. Letztlich scheitert der Anspruch daran, dass Dyskalkulie, Legasthenie und LRS mangels Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung keine Krankheiten, sondern wohl (nur) Behinderungen sind. Vom Vorliegen von Behinderungen geht auch das BSG aus (BSG v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R – Rn. 23) .

Zum ebenfalls vorrangigen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 90 ff SGB IX (früher §§ 53 ff SGB XII) äußert sich das LSG leider nicht. Wenn Dyskalkulie, Legasthenie und LRS wirklich Behinderungen sind, dann wäre die Eingliederungshilfe die speziellere Hilfemöglichkeit. Schließlich sieht § 112 SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung vor. Auch das BSG hat diesen Ansatz in seiner grundlegenden Entscheidung (BSG v. 25.4.2018 – B 4 AS 19/17 R –) angesprochen, aber nicht weiter verfolgt.

Bei der Frage, welche Leistungsschwächen vorlagen, hat sich das LSG auf ein vorgelegtes psychologisches Gutachten gestützt. Auf die Einschätzung der behandelnden Therapeutin kam es nach dem LSG aus rechtlichen Gründen nicht an, weil die Heranziehung wegen § 35a Abs. 1a S. 4 SGB VIII ausgeschlossen ist. Ob diese Norm tatsächlich entsprechend anwendbar ist, ist sehr fraglich. Schließlich besteht immer dann, wenn ein behandelnder Arzt oder ein sonstiger Anbieter befragt wird, eine Interessenkollision. Trotzdem hat des Gesetzgeber dies weder im Krankenversicherungsrecht noch im Rahmen der BuT-Leistungen geregelt. Es bedarf einer solchen Regelung auch nicht, da die Einschätzung des interessierten Leistungsanbieters im Rahmen der Beweiswürdigung selbstverständlich auch ohne gesetzliche Regelung gegenüber anderen Beweismitteln weniger wert ist. Zusammengefasst: Der Therapeut darf befragt werden, seine Auffassung spielt aber nur eine geringe Rolle. Nach dem LSG hätte der Therapeut nach § 35a Abs. 1a S. 5 SGB VIII gar nicht befragt werden dürfen.

Nachvollziehbar ist die Auffassung des LSG, dass es einer Unterscheidung zwischen Legasthenie und LRS nicht bedarf, da für beide dieselben Lernfördermaßnahmen geeignet sind (siehe S3-Leitlinie: Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- und / oder Rechtschreibstörung).

Bei der Definition des wesentlichen Lernziels gibt sich das LSG keine Mühe. Bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie soll eine Verbesserung des Leistungsniveaus im Lesen und Schreiben ausreichen. Das liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.

Die Lernförderung war auch geeignet und erforderlich, die wesentlichen Lernziele der Grundschule bei den bestehenden Defiziten zu erreichen. Ob eine Lernförderung geeignet ist, ist sowohl an deren Ziel als auch an der Person des Schülers zu orientieren. Der gewünschte Lernerfolg muss hierbei grundsätzlich erreichbar sein, auch wenn der Erfolg ungewiss ist. Bei der grundsätzlich auf das Schuljahresende vorzunehmenden Prognoseentscheidung ist von einer Eignung nur dann nicht auszugehen, wenn eine Leistungsstörung vorliegt, die psychologischer Behandlung bedarf oder sich die Schulnoten trotz längerer Lernförderung nicht verbessern (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II. 5. Auflage, Stand: Januar 2021, § 28, RN 155).

Warum bei vorübergehenden schulischen Problemen auf das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus zum Schuljahresende abgestellt wird, bei Vorliegen von Legasthenie, LRS oder Dyskalkulie auch eine in weiter Ferne liegende Zielerreichung akzeptiert wird, vermag das LSG nicht zu erklären. Allerdings hat auch das BSG diese Frage bisher weder aufgeworfen, noch beantwortet.

Zu Recht weist das LSG darauf hin, dass es keine Rolle spielt, ob sich Eltern außerhalb des Leistungsbezuges solche Kosten leisten würden. Solche Vergleiche mit nicht leistungsbedürftigen Geringverdienern sind rechtlich nicht relevant und werden ohnehin dadurch entschärft, dass BuT-Leistungen auch ohne Bezug von SGB II- oder SGB XII-Leistungen bezogen werden können (sogenannte Schwellenhaushalte).

Für die Frage der richtigen Therapie kann auf zwei Leitlinien zurückgegriffen werden:

Letztere wird allerdings zur Zeit überarbeitet.

Die geltend gemachten Fahrtkosten gewährt das LSG über § 21 Abs. 6 SGB II.

Für das zweite Kind lehnt das LSG einen Anspruch ab, da die benötigte Therapie zur Stabilisierung und Besserung spezifischer mentaler Funktionen, insbesondere der Aufmerksamkeit, Konzentration, der visuellen Wahrnehmung und visuomotorischen Koordination als ergotherapeutische Behandlung (§ 38 Heilmittel-Richtlinie) durch die gesetzliche Krankenversicherung zu erbringen sei.

Achtung beim Lesen der Entscheidung: § 35a SGB VIII wird durchgehend falsch als § 35a SGB XII bezeichnet.

LSG Sachsen-Anhalt v. 23.6.2021 – L 4 AS 71/16

SG Osnabrück: Kostenerstattungsanspruch bei Mittagsverpflegung in Kindertagespflege

Das SG Osnabrück hat entschieden, dass die Kosten der Mittagsverpflegung bei einer Tagesmutter zu übernehmen sind, wenn dem eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Tagesmutter zugrunde liegt und die Tagessatzvereinbarung zwischen Tagesmutter und dem Träger der Jugendhilfe den Abschluss entsprechender Vereinbarungen nicht ausdrücklich verbietet.

Grundsätzlich ist klar, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung besteht. § 28 Abs. 6 SGB II sieht dies auch für die Tagespflege ausdrücklich vor. Das Problem war hier, dass der Leistungsträger eingewandt hat, dass die im Rahmen des SGB VIII an die Tagesmutter erbrachten Leistungen kostendeckend seien sollten. Dies spielt aus Sicht des Gerichts aber keine Rolle, weil der Schüler bzw. dessen Eltern zivilrechtlich wegen einer Vereinbarung mit der Tagesmutter einem Anspruch ausgesetzt seien. Die Tagesmutter verstoße mit ihrer Forderung auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Den Regelungen zur Ausgestaltung der Gewährung der Kindertagespflege könne nicht entnommen werden, dass sich daraus ein Verbot für die Tagesmutter ergeben würde, zusätzliche Leistungen von den Eltern zu verlangen. Die Ausnahme vom eigentlichen Vorrang der Leistungen nach dem SGB VIII für das Mittagessen (§ 10 Abs. 3 S. 2 SGB VIII) würde ihres Sinnes beraubt, wenn eine Kostenübernahme dann an den gewährten Leistungen nach dem SGB VIII scheitern würde.

Wer die Entscheidung ganz liest, sollte sich nicht verwirren lassen. Das Gericht schreibt unter der Rn. 21 von Teilhabeleistungen, meint damit aber die Mittagsverpflegung, die eine Bildungs- und keine Teilhabeleistung ist.

SG Osnabrück v. 27.5.2015 – S 27 BK 2/15 –