LSG Berlin-Brandenburg – Fahrten zur Schule mit dem PKW

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Fahrten zur Schule mit dem PKW auch Leistungen der Schülerbeförderung gewährt werden müssen (LSG Berlin-Brandenburg v. 24.11.2022 – L 34 As 1588/18 – Rn. 41). Das klagende Kind war aufgrund seiner Behinderungen nicht in der Lage, eigenständig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es handelt es sich um einen Bedarf des Schülers, egal wem das Fahrzeug gehört. Die Kosten sind in Anlehnung an § 5 Abs. 1 BRKG mit 0,20 € pro Kilometer anzusetzen. Dabei ist der Maßstab, den das Bundessozialgericht für den Mehrbedarf wegen eines Umgangsrechts anzusetzen. Der Pauschbetrag nach des BürgergeldV kommt nicht in Betracht. Dabei sind auch die notwenigen Hin- und Rückfahrten des Elternteils umfasst (Rn. 47).

LSG Berlin-Brandenburg v. 24.11.2022 – L 34 As 1588/18 –

LSG Nordrhein-Westfalen: kein Anspruch auf Schülerbeförderung bei anderweitigem Bedarfsdeckungssystem

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II nicht besteht, wenn dafür ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht. Das gelte selbst dann, wenn der Anspruch gegen den Träger der Schülerbeförderung wegen des Ablaufs einer Frist nicht mehr geltend gemacht werden könne. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch reiche aus. Der Anspruch muss nicht noch aktuell durchsetzbar sein.

Die Entscheidung wird völlig zurecht kritisiert. Schließlich geht es um Grundsicherungsleistungen. Ein Verweis auf eine im Ergebnis nicht mehr durchsetzbare Forderung reicht da nicht aus. Hinzu kommt, dass der Antrag bei dem sozialrechtlichen Leistungsträger nicht gegenüber dem Träger der Schülerbeförderung wirkt und der Träger auch nicht zum Hinweis auf diese Leistung verpflichtet ist, da es sich um landesrechtliche Ansprüche handelt. Auch das Wortlautargument des LSG ist längst nicht so überzeugend wie das LSG meint.

Dieselbe Entscheidung hat das LSG bereits zuvor unter LSG NRW v. 10.1.2019 – L 7 AS 783/15 – getroffen.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 16.12.2021 – L 9 BK 13/21 –

LSG Berlin-Brandenburg: Schulabschlussfeier ist kein Schulausflug

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Schulabschlussfeier grundsätzlich kein Schulausflug ist. Ein Schulausflug sei auf eine Wanderung oder eine Fahrt gerichtet und nicht auf eine Feier als festliche Veranstaltung. Ganz überzeugend ist die Argumentation nicht, auch wenn das LSG keine Gründe für die Zulassung der Berufung sieht. Schließlich wäre es, wenn die Schule eine gemeinsame Fahrt zum Ort der Feier ausgerichtet hätte, möglicherweise doch ein Schulausflug gewesen. Rein tatsächlich wird es schon deshalb kein Schulausflug gewesen sein, da solche Feiern in der Regel privat organisiert und eben keine Schulveranstaltungen sind.

Zu der Frage, ob es sich eine Teilhabeleistung handelt, hat sich das LSG nicht geäußert. Möglicherweise war der Schüler dafür zu alt. Ansonsten wäre eine Einstufung als Aktivität im Bereich Geselligkeit mindestens diskutabel gewesen.

LSG Berlin-Brandenburg v. 7.6.2022 – L 19 AS 342/22 NZB –

LSG Berlin-Brandenburg: Schulausflug erfordert das Verlassen des Schulgeländes

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Schulausflug voraussetzt, dass das Schulgelände verlassen wird. Nach der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sollen aber Bedarfe für in der Schule stattfindende Veranstaltungen nicht erfasst werden. Eine Ausweitung auf alle schulischen auf alle schulischen Veranstaltungen war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

Das ist auch verfassungsrechtlich haltbar, da dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Außerdem sind die Kosten im Regelbedarf als Aufwendungen für den Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen und von Kulturveranstaltungen enthalten.

Ein Schulausflug ist damit in Anlehnung an die Definition des BSG der Klassenfahrt eine

schulische Veranstaltung

außerhalb der Schule

mit mehr als einem Schüler (gemeinschaftlich)

ohne Übernachtung.

Die Revision ist unter B 7 AS 9/22 beim BSG anhängig.

LSG Berlin-Brandenburg v. 5.4.2022 – L 3 AS 39/20 –

BSG – Voraussetzungen der berechtigten Selbsthilfe

Das BSG hat sich in der Entscheidung

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R, Rn. 21

kurz mit der berechtigten Selbsthilfe nach § 30 SGB II beschäftigt und dabei die Frage aufgeworfen, ob die Zahlung einer Anzahlung vor der Antragstellung beim Leistungsträger schädlich ist. Leider hat das BSG diese Frage offen gelassen. Es spricht allerdings mehr dafür, dass damit tatsächlich die Erbringung als Sachleistung verhindert wurde und deshalb kein Anspruch besteht. Allerdings hatte der Leistungsträger die Leistung ohnehin verweigert.

Seit dem StaFamG ist diese Frage nicht mehr von so entscheidender Bedeutung, da sich der Sachbearbeiter im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auch für eine Geldleistung entscheiden kann und bei bereits erfolgter Zahlung und damit Sicherstellung des zweckgemäßen Einsatzes möglicherweise sogar dafür entscheiden muss. Ob dann zusätzlich noch die Voraussetzungen der berechtigten Selbsthilfe vorliegen, spielt keine Rolle.

Weitere Schwerpunkte der Entscheidung finden sich hier.

BSG – Was ist eine Freizeit?

Das BSG definiert eine Freizeit nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II wie folgt: Eine Freizeit ist eine über mehrere Tage oder gar Wochen durchgeführte organisierte außerschulische Veranstaltung, bei der sich Teilnehmer mit bestimmten gemeinsamen Interessen zusammenfinden und die weite Teile des Tages umfasst. Diese findet wahlweise tagsüber oder über Nacht mit Unterbringung der Teilnehmer statt.

Es gibt keine Begrenzung auf bestimmte Anbieter. Wichtig ist, dass zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft geeignet ist (dazu mehr hier).

Zu der bisher ungeklärten Abgrenzung zu reinen Urlaubsfahrten durch kommerzielle Reiseanbieter gibt die Definition leider nichts her.

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R, Rn. 23

BSG – Notwendigkeit einer Eignungsprüfung bei Anbietern

Dieser Beitrag baut auf zwei Beiträgen (hier und hier) auf, die erstellt wurden, als nur der Terminbericht, aber noch nicht die Entscheidungsgründe vorlagen.

Es geht um folgende Entscheidungen des BSG:

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 R

Kurz zum Sachverhalt: In beiden Entscheidungen geht es darum, dass die Jugendorganisation „REBELL“ der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) ein Sommercamp für Kinder und Jugendliche veranstaltet. In der zweiten Entscheidung (B 14 AS 27/20 R) will die Jugendorganisation die Aufnahme auf die Anbieterliste der Kommune und den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung erreichen, damit das Sommercamp als Teilhabeleistung gefördert werden kann. In der ersten Entscheidung versucht eine Jugendliche die Kostenübernahme als Teilhabeleistung zu erreichen.

Das BSG lässt beide Ansprüche letztlich an der Geeignetheit scheitern und stellt dabei neue Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit von Anbietern auf.

Das BSG steigt mit der Feststellung ein, dass sich die Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II an den Angeboten der Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhilferechts gemäß § 11 Abs 3 SGB VIII orientieren. Das mag für andere Streitfragen im Rahmen der Teilhabe eine Hilfestellung sein, doch zeigt das BSG später auf, dass die gesetzlichen Regelungen des Jugendhilferechts jedenfalls für die Prüfung der Geeignetheit nicht eins zu eins übertragbar sind, da der Gesetzgeber sich bewusst für kein vorgegebenes Prüfungsverfahren entschieden hat.

Zunächst stellt das BSG allerdings klar, dass politische Organisationen nicht grundsätzlich von Teilhabeleistungen ausgeschlossen werden können, da das Existenzminimum auch die Teilhabe am politischen Leben enthält.

Es muss aber die Geeignetheit geprüft werden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 2 SGB II und § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II. Ob die Geeignetheit geprüft wird, steht auch nicht im Ermessen des Anbieters (B 14 AS 27/20 R, Rn. 26).

Was ist im Rahmen der Geeignetheit zu prüfen?

1. organisatorische Befähigung des Anbieters zur Erbringung der Teilhabeleistung

2. Eignung zur Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen (Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle)

a. Verfassungsgewähr
fehlt, wenn der Anbieter bezweckt, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, weil von ihm Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen

b. Einhaltung von Jugendschutzvorschriften

Folgende Fragen bleiben offen:

1. Sind Erbringungsmodelle, in denen eine Prüfung der Geeignetheit praktisch nicht erfolgt, noch zulässig?

Die Frage hat durch das StaFamG deutlich größere Bedeutung erlangt, da nunmehr nach dem eindeutigen Willen des Gesetzesgebers eine Teilhabeaktivität ausreicht, um die pauschale Bewilligung des gesamten Budgets auszulösen. Wenn diese Bewilligung als Geldleistung erfolgt, bleibt faktisch gar keine Möglichkeit mehr, die Geeignetheit zu prüfen. Würde ein Leistungsträger dies bei einer Geldleistung trotzdem tun, wären die beiden großen Vorteile einer Leistung in Geld – die geringere Aufwand und der fehlende Zwang, sich als Leistungsbezieher zu offenbaren – möglicherweise nicht mehr einzuhalten. Es würde sich die Frage stellen, warum dann überhaupt noch eine Geldleistung erfolgen sollte. Die Schlussfolgerung, dass grundsätzlich eine Anbieterliste geführt werden muss, damit die Geeignetheit geprüft werden kann, hat das BSG jedenfalls nicht gezogen, sondern die Entscheidung darüber ausdrücklich in das Ermessen des Anbieters gestellt (B 14 AS 27/20 R, Rn. 14). Vielleicht reicht ja die Möglichkeit der späteren Prüfung des zweckgemäßen Einsatzes nach § 29 Abs. 5 SGB II bzw. § 34a Abs. 6 SGB XII für eine solche Prüfung aus?

2. Gilt der Zwang zu Geeignetheitsprüfung auch für die anderen Rechtsgebiete?

Davon muss ausgegangen werden. Das BSG leitet die Prüfung zwar vorrangig aus § 4 SGB II her, verweist aber auch auf § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II und damit auch auf den insoweit gleichlautenden § 34a SGB XII. Letztlich geht es um den Schutz der Kinder und Jugendlichen (B 14 AS 27/20 R, Rn. 14). Dieser wird in allen Rechtsgebieten im gleichem Umfang benötigt.

3. Gilt der Zwang zu Geeignetheitsprüfung auch für die Anbieter von Bildungsleistungen?

Die Normen, die das BSG heranzieht, unterscheiden nicht zwischen Teilhabe- und Bildungsleistungen. Für Bildungsleistungen sind die Anbieter ebenfalls auf Geeignetheit zu prüfen. Ob der Maßstab dabei gleich ist, ist aber durch die Entscheidungen noch nicht geklärt. Schließlich nimmt das BSG seinen Maßstab aus dem Jugendhilferecht. Dieses ist zwar mit den Teilhabeleistungen vergleichbar, für die Bildungsleistungen gilt das aber nicht im gleichen Maße. Für die Praxis dürfte es trotzdem sinnvoll sein, den Maßstab des BSG für alle Anbieter anzuwenden.

4. Gibt es Anbieter, bei denen die Geeignetheit nicht geprüft werden muss?

Bei den Anbietern, die sich wie z.B. Sportgeschäfte auf den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen und ähnliches beschränken, dürfte eine Kontrolle der Geeignetheit mangels Einflussmöglichkeit auf die Kinder und Jugendlichen überflüssig sein. Im Übrigen hat das BSG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Geeignetheit regelhaft zu bejahen ist und damit eine ausführliche Prüfung auf Ausnahmefälle beschränkt (Die Geeignetheit ist in aller Regel unproblematisch und ohne erheblichen Prüfaufwand von der Behörde zu bejahen.). In den Fällen, in denen Behörden (zB Schulen) Anbieter sind, dürfte eine solche Prüfung ebenfalls überflüssig sein.

5. Kann bzw. muss ein erweitertes Führungszeugnis von handelnden Personen angefordert werden?

Zu dieser in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabten Frage äußert sich das BSG leider nicht. Es kam in dieser Konstellation auch nicht darauf an. Die Entscheidungen lesen sich zwar so, als würden sie die Frage des Prüfungsaufwands bei der Geeignetheit umfassend und abschließend behandeln, doch spricht viel dafür, dass das BSG an Gefahren für Kinder und Jugendliche mangels Relevanz für die Entscheidung nicht gedacht hat.

6. Können bzw. müssen auch allgemeine Geeignetheitskriterien wie zB die Zuverlässigkeit kontrolliert werden?

Die Entscheidungen schließen das jedenfalls nicht aus. Es kann also weiterhin ein Anbieter, der von einer Person geführt wird, die zB wegen Betrugs im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen vorbestraft ist, von der Anbieterliste ausgeschlossen werden.

Über die Frage der Geeignetheit hinaus beschäftigt sich das BSG mit der Selbsthilfe nach § 30 SGB II (dazu hier) und dem Begriff der „Freizeit“ (dazu hier).

Neun-Euro-Ticket als Schülerbeförderung

Die Bundesregierung beabsichtigt die vorübergehende Einführung eines Monatstickets für den Regionalverkehr für 9 € monatlich (sog. 9 Euro-Ticket oder 9 für 90-Ticket) für drei Monate (Juni bis August 2022). Derzeit sieht es so aus, dass das 9-Euro-Ticket auch für alle Abo-Karten und Schülerbeförderungstickets gelten wird. Damit steht es Schülern zur Verfügung und wird in aller Regel das günstigste Schülerbeförderungsticket unabhängig von der Länge der Wegstrecke sein.

Was bedeutet dies für noch zu bewilligende Schülerbeförderungskosten? Nach § 28 Abs. 4 SGB II bzw. § 34 Abs. 4 SGB XII haben die leistungsberechtigten Schüler einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten der Schülerbeförderung als Geldleistung. Dies bedeutet, dass nur ein Anspruch auf die notwendigen Kosten, also die kostengünstigste Fahrtmöglichkeit (Voelzke in: Hauck/Noftz SGB II, § 28, Rn. 70) besteht. Für Juni bis August können also jeweils höchstens 9 € monatlich als Geldleistung bewilligt werden. Ob die Schüler von diesem Geld tatsächlich das 9-Euro-Ticket oder ein anderes teureres Ticket kaufen spielt dabei keine Rolle.

Erwägungen, ob bei denjenigen, die Unkenntnis von dem günstigen Ticket sich für ein normales teureres entscheiden haben, Ausnahmen zu machen sind, werden wahrscheinlich in Praxis nicht erforderlich sein, da das Ticket so ausgestaltet werden soll, dass die Mehrkosten den Kunden automatisch erstattet werden, also höhere Kosten gar nicht oder nur vorübergehend anfallen können. Aber auch rechtlich bedarf es keines Schutzes der Leistungsberechtigten, da sie aus der Höhe der zu bewilligten Leistungen erkennen können, dass es offenbar ein günstigeres Ticket gibt.

Für laufende Bewilligungen kommt nur eine teilweise Aufhebung wegen nachträglich eintretender Rechtswidrigkeit nach § 48 SGB X in Betracht. Wohngeld-, Kinderzuschlags- und SGB II-Bezieher können allerdings wegen § 40 Abs. 6 S. 3 SGB II (i.V.m. § 6b Abs. 3 BKGG) nicht zu einer Erstattung des zu viel gezahlten Betrags nicht gezwungen werden und können den an sie erstatteten Betrag also behalten. Bei AsylbLG- und SGB XII-Beziehern kommt aber bei Bösgläubigkeit eine Aufhebung und Erstattung in Betracht.

Lautet die Bewilligung auf eine monatliche Geldzahlung (z.B. bei einem monatlich zu zahlenden Abonnement) kommt eine Aufhebung für die Zukunft ohne Prüfung von Vertrauensschutz in Betracht und hindert die weitere Auszahlung der zu hohen Leistungen, ohne das eine (verbotene) Erstattung dazu nötig ist. In diesem Fall besteht auch bei SGB II-, Wohngeld- und Kinderzuschlagsbeziehern die Möglichkeit einzugreifen.

Sind Kinder, die online am Unterricht ihrer ukrainischen Schule teilnehmen, Schüler?

Aufgrund der aktuellen politischen Lage stellen sich viele Fragen um die Leistungen für ukrainische Flüchtlinge. Viele der Kinder besuchen derzeit keine deutsche Schule, sondern nehmen am Online-Unterricht einer ukrainischen Schule teil. Reicht das aus, um Schüler im Sinne der § 28 Abs. 1 SGB II bzw. § 34 Abs. 1 SGB XII zu sein? Dabei stellen sich zwei Fragen:

1. Ist der Besuch eine ausländischen Schule ausreichend?
Zu dieser Frage gibt es bisher noch keine veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen. Allerdings wird in der Literatur überwiegend davon ausgegangen, dass auch der Besuch einer ausländischen Schule dazu führt, dass das Kind Schüler ist (z.B. Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 04.10.2021), Rn. 63; Luik in: Eicher/Luik, SGB II, § 28 SGB II Rn. 17). Ausnahmen werden angedacht, wenn die Schüler sich nur während der Ferien temporär in Deutschland aufhalten (Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 04.10.2021), Rn. 63). Da das Ende des Aufenthalts in diesen Fällen nicht absehbar ist, spricht einiges dafür, von einer Schülereigenschaft auszugehen.

2. Reicht bloßer Online-Unterricht aus?

Bereits im Rahmen des pandemiebedingten Distanzunterrichts hat niemand die Auffassung vertreten, dadurch entfalle die Schülereigenschaft. Der Wortlaut („Schule besuchen“) deutet zwar einen tatsächlichen Besuch an, meint aber nach richtiger Auffassung ohnehin nur die Anmeldung des Schüler an der Schule und setzt keinen tatsächlichen Schulbesuch voraus.

Es spricht also viel dafür, von einer Schülereigenschaft und damit auch von einer Leistungsberechtigung für den Schulbedarf auszugehen.

LSG Sachsen-Anhalt: keine Teilhabeleistungen für Leistungssport

Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Kosten für die Teilnahme an den deutschen Jugendschachmeisterschaften nicht über § 28 Abs. 7 SGB II a.F. übernommen werden können. Die Kosten, die vor allem aus Übernachtungskosten für die mehrtätige Veranstaltung bestanden, seien dem Leistungssport zuzuordnen. Dieser sei nicht mehr von der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erfasst.

Die Entscheidung ist zwar zu § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II a.F. ergangen, ist aber immer noch aktuell, da der Wortlaut „Aufwendungen im Zusammenhang mit“ sich seit dem 1.8.2018 auch im aktuellen Gesetzestext von § 28 Abs. 7 S. 1 SGB II findet.

Es wird sich zeigen, ob sich diese Auffassung durchsetzt. In der Praxis wird es häufig nicht einfach sein, zwischen Breiten- und Leistungssport zu unterscheiden.

Es ist auch fraglich, ob das Ergebnis richtig ist. Schließlich können Kosten für die Teilnahme an Turnieren auch bei weniger begabten Sportlern anfallen. Hier spricht dann zumindest nicht der Aspekt „Leistungssport“ gegen eine Übernahme. Soll tatsächlich nur für die un- bis mittelbegabten Sportler eine Übernahme erfolgen, während die hochbegabten ausgeschlossen sind?

Stimmt es überhaupt, dass Aufwendungen mit Bezug zum Leistungssport nicht umfasst sind? Warum wird überhaupt dem Leistungssport die Fähigkeit, die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft herzustellen, abgesprochen? Die Mitgliedschaft der Klägerin in einem Landesleistungskader dürfte ebenso geeignet sein, sie in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren, wie der bloße Breitensport in einem Sportverein.

Da es um Übernachtungskosten ging, liegt auch die Frage nahe, ob es sich bei den Schachmeisterschaften nicht um eine Freizeit im Sinne des § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II handelt. Angesichts der Konturenlosigkeit des Begriffs Freizeit ist auch das nicht völlig ausgeschlossen (zur Freizeit aktuell BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R – Terminbericht).

LSG Sachsen-Anhalt v. 2.2.2022 – L 2 AS 261/19 –