Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II nicht besteht, wenn dafür ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht. Das gelte selbst dann, wenn der Anspruch gegen den Träger der Schülerbeförderung wegen des Ablaufs einer Frist nicht mehr geltend gemacht werden könne. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch reiche aus. Der Anspruch muss nicht noch aktuell durchsetzbar sein.
Die Entscheidung wird völlig zurecht kritisiert. Schließlich geht es um Grundsicherungsleistungen. Ein Verweis auf eine im Ergebnis nicht mehr durchsetzbare Forderung reicht da nicht aus. Hinzu kommt, dass der Antrag bei dem sozialrechtlichen Leistungsträger nicht gegenüber dem Träger der Schülerbeförderung wirkt und der Träger auch nicht zum Hinweis auf diese Leistung verpflichtet ist, da es sich um landesrechtliche Ansprüche handelt. Auch das Wortlautargument des LSG ist längst nicht so überzeugend wie das LSG meint.
Dieselbe Entscheidung hat das LSG bereits zuvor unter LSG NRW v. 10.1.2019 – L 7 AS 783/15 – getroffen.