Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Schulausflug voraussetzt, dass das Schulgelände verlassen wird. Nach der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sollen aber Bedarfe für in der Schule stattfindende Veranstaltungen nicht erfasst werden. Eine Ausweitung auf alle schulischen auf alle schulischen Veranstaltungen war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
Das ist auch verfassungsrechtlich haltbar, da dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Außerdem sind die Kosten im Regelbedarf als Aufwendungen für den Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen und von Kulturveranstaltungen enthalten.
Ein Schulausflug ist damit in Anlehnung an die Definition des BSG der Klassenfahrt eine
schulische Veranstaltung
außerhalb der Schule
mit mehr als einem Schüler (gemeinschaftlich)
ohne Übernachtung.
Die Revision ist unter B 7 AS 9/22 beim BSG anhängig.