LSG Nordrhein-Westfalen: kein Anspruch auf Schülerbeförderung bei anderweitigem Bedarfsdeckungssystem

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II nicht besteht, wenn dafür ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung steht. Das gelte selbst dann, wenn der Anspruch gegen den Träger der Schülerbeförderung wegen des Ablaufs einer Frist nicht mehr geltend gemacht werden könne. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch reiche aus. Der Anspruch muss nicht noch aktuell durchsetzbar sein.

Die Entscheidung wird völlig zurecht kritisiert. Schließlich geht es um Grundsicherungsleistungen. Ein Verweis auf eine im Ergebnis nicht mehr durchsetzbare Forderung reicht da nicht aus. Hinzu kommt, dass der Antrag bei dem sozialrechtlichen Leistungsträger nicht gegenüber dem Träger der Schülerbeförderung wirkt und der Träger auch nicht zum Hinweis auf diese Leistung verpflichtet ist, da es sich um landesrechtliche Ansprüche handelt. Auch das Wortlautargument des LSG ist längst nicht so überzeugend wie das LSG meint.

Dieselbe Entscheidung hat das LSG bereits zuvor unter LSG NRW v. 10.1.2019 – L 7 AS 783/15 – getroffen.

LSG Nordrhein-Westfalen v. 16.12.2021 – L 9 BK 13/21 –

LSG Berlin-Brandenburg: Schulabschlussfeier ist kein Schulausflug

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Schulabschlussfeier grundsätzlich kein Schulausflug ist. Ein Schulausflug sei auf eine Wanderung oder eine Fahrt gerichtet und nicht auf eine Feier als festliche Veranstaltung. Ganz überzeugend ist die Argumentation nicht, auch wenn das LSG keine Gründe für die Zulassung der Berufung sieht. Schließlich wäre es, wenn die Schule eine gemeinsame Fahrt zum Ort der Feier ausgerichtet hätte, möglicherweise doch ein Schulausflug gewesen. Rein tatsächlich wird es schon deshalb kein Schulausflug gewesen sein, da solche Feiern in der Regel privat organisiert und eben keine Schulveranstaltungen sind.

Zu der Frage, ob es sich eine Teilhabeleistung handelt, hat sich das LSG nicht geäußert. Möglicherweise war der Schüler dafür zu alt. Ansonsten wäre eine Einstufung als Aktivität im Bereich Geselligkeit mindestens diskutabel gewesen.

LSG Berlin-Brandenburg v. 7.6.2022 – L 19 AS 342/22 NZB –

LSG Berlin-Brandenburg: Schulausflug erfordert das Verlassen des Schulgeländes

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Schulausflug voraussetzt, dass das Schulgelände verlassen wird. Nach der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sollen aber Bedarfe für in der Schule stattfindende Veranstaltungen nicht erfasst werden. Eine Ausweitung auf alle schulischen auf alle schulischen Veranstaltungen war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

Das ist auch verfassungsrechtlich haltbar, da dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Außerdem sind die Kosten im Regelbedarf als Aufwendungen für den Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen und von Kulturveranstaltungen enthalten.

Ein Schulausflug ist damit in Anlehnung an die Definition des BSG der Klassenfahrt eine

schulische Veranstaltung

außerhalb der Schule

mit mehr als einem Schüler (gemeinschaftlich)

ohne Übernachtung.

Die Revision ist unter B 7 AS 9/22 beim BSG anhängig.

LSG Berlin-Brandenburg v. 5.4.2022 – L 3 AS 39/20 –