Das BSG definiert eine Freizeit nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II wie folgt: Eine Freizeit ist eine über mehrere Tage oder gar Wochen durchgeführte organisierte außerschulische Veranstaltung, bei der sich Teilnehmer mit bestimmten gemeinsamen Interessen zusammenfinden und die weite Teile des Tages umfasst. Diese findet wahlweise tagsüber oder über Nacht mit Unterbringung der Teilnehmer statt.
Es gibt keine Begrenzung auf bestimmte Anbieter. Wichtig ist, dass zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft geeignet ist (dazu mehr hier).
Zu der bisher ungeklärten Abgrenzung zu reinen Urlaubsfahrten durch kommerzielle Reiseanbieter gibt die Definition leider nichts her.