Das BSG hat sich in der Entscheidung
BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R, Rn. 21
kurz mit der berechtigten Selbsthilfe nach § 30 SGB II beschäftigt und dabei die Frage aufgeworfen, ob die Zahlung einer Anzahlung vor der Antragstellung beim Leistungsträger schädlich ist. Leider hat das BSG diese Frage offen gelassen. Es spricht allerdings mehr dafür, dass damit tatsächlich die Erbringung als Sachleistung verhindert wurde und deshalb kein Anspruch besteht. Allerdings hatte der Leistungsträger die Leistung ohnehin verweigert.
Seit dem StaFamG ist diese Frage nicht mehr von so entscheidender Bedeutung, da sich der Sachbearbeiter im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auch für eine Geldleistung entscheiden kann und bei bereits erfolgter Zahlung und damit Sicherstellung des zweckgemäßen Einsatzes möglicherweise sogar dafür entscheiden muss. Ob dann zusätzlich noch die Voraussetzungen der berechtigten Selbsthilfe vorliegen, spielt keine Rolle.
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