BSG – Notwendigkeit einer Eignungsprüfung bei Anbietern

Dieser Beitrag baut auf zwei Beiträgen (hier und hier) auf, die erstellt wurden, als nur der Terminbericht, aber noch nicht die Entscheidungsgründe vorlagen.

Es geht um folgende Entscheidungen des BSG:

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 R

Kurz zum Sachverhalt: In beiden Entscheidungen geht es darum, dass die Jugendorganisation „REBELL“ der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) ein Sommercamp für Kinder und Jugendliche veranstaltet. In der zweiten Entscheidung (B 14 AS 27/20 R) will die Jugendorganisation die Aufnahme auf die Anbieterliste der Kommune und den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung erreichen, damit das Sommercamp als Teilhabeleistung gefördert werden kann. In der ersten Entscheidung versucht eine Jugendliche die Kostenübernahme als Teilhabeleistung zu erreichen.

Das BSG lässt beide Ansprüche letztlich an der Geeignetheit scheitern und stellt dabei neue Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit von Anbietern auf.

Das BSG steigt mit der Feststellung ein, dass sich die Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II an den Angeboten der Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhilferechts gemäß § 11 Abs 3 SGB VIII orientieren. Das mag für andere Streitfragen im Rahmen der Teilhabe eine Hilfestellung sein, doch zeigt das BSG später auf, dass die gesetzlichen Regelungen des Jugendhilferechts jedenfalls für die Prüfung der Geeignetheit nicht eins zu eins übertragbar sind, da der Gesetzgeber sich bewusst für kein vorgegebenes Prüfungsverfahren entschieden hat.

Zunächst stellt das BSG allerdings klar, dass politische Organisationen nicht grundsätzlich von Teilhabeleistungen ausgeschlossen werden können, da das Existenzminimum auch die Teilhabe am politischen Leben enthält.

Es muss aber die Geeignetheit geprüft werden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 2 SGB II und § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II. Ob die Geeignetheit geprüft wird, steht auch nicht im Ermessen des Anbieters (B 14 AS 27/20 R, Rn. 26).

Was ist im Rahmen der Geeignetheit zu prüfen?

1. organisatorische Befähigung des Anbieters zur Erbringung der Teilhabeleistung

2. Eignung zur Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen (Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle)

a. Verfassungsgewähr
fehlt, wenn der Anbieter bezweckt, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, weil von ihm Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen

b. Einhaltung von Jugendschutzvorschriften

Folgende Fragen bleiben offen:

1. Sind Erbringungsmodelle, in denen eine Prüfung der Geeignetheit praktisch nicht erfolgt, noch zulässig?

Die Frage hat durch das StaFamG deutlich größere Bedeutung erlangt, da nunmehr nach dem eindeutigen Willen des Gesetzesgebers eine Teilhabeaktivität ausreicht, um die pauschale Bewilligung des gesamten Budgets auszulösen. Wenn diese Bewilligung als Geldleistung erfolgt, bleibt faktisch gar keine Möglichkeit mehr, die Geeignetheit zu prüfen. Würde ein Leistungsträger dies bei einer Geldleistung trotzdem tun, wären die beiden großen Vorteile einer Leistung in Geld – die geringere Aufwand und der fehlende Zwang, sich als Leistungsbezieher zu offenbaren – möglicherweise nicht mehr einzuhalten. Es würde sich die Frage stellen, warum dann überhaupt noch eine Geldleistung erfolgen sollte. Die Schlussfolgerung, dass grundsätzlich eine Anbieterliste geführt werden muss, damit die Geeignetheit geprüft werden kann, hat das BSG jedenfalls nicht gezogen, sondern die Entscheidung darüber ausdrücklich in das Ermessen des Anbieters gestellt (B 14 AS 27/20 R, Rn. 14). Vielleicht reicht ja die Möglichkeit der späteren Prüfung des zweckgemäßen Einsatzes nach § 29 Abs. 5 SGB II bzw. § 34a Abs. 6 SGB XII für eine solche Prüfung aus?

2. Gilt der Zwang zu Geeignetheitsprüfung auch für die anderen Rechtsgebiete?

Davon muss ausgegangen werden. Das BSG leitet die Prüfung zwar vorrangig aus § 4 SGB II her, verweist aber auch auf § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II und damit auch auf den insoweit gleichlautenden § 34a SGB XII. Letztlich geht es um den Schutz der Kinder und Jugendlichen (B 14 AS 27/20 R, Rn. 14). Dieser wird in allen Rechtsgebieten im gleichem Umfang benötigt.

3. Gilt der Zwang zu Geeignetheitsprüfung auch für die Anbieter von Bildungsleistungen?

Die Normen, die das BSG heranzieht, unterscheiden nicht zwischen Teilhabe- und Bildungsleistungen. Für Bildungsleistungen sind die Anbieter ebenfalls auf Geeignetheit zu prüfen. Ob der Maßstab dabei gleich ist, ist aber durch die Entscheidungen noch nicht geklärt. Schließlich nimmt das BSG seinen Maßstab aus dem Jugendhilferecht. Dieses ist zwar mit den Teilhabeleistungen vergleichbar, für die Bildungsleistungen gilt das aber nicht im gleichen Maße. Für die Praxis dürfte es trotzdem sinnvoll sein, den Maßstab des BSG für alle Anbieter anzuwenden.

4. Gibt es Anbieter, bei denen die Geeignetheit nicht geprüft werden muss?

Bei den Anbietern, die sich wie z.B. Sportgeschäfte auf den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen und ähnliches beschränken, dürfte eine Kontrolle der Geeignetheit mangels Einflussmöglichkeit auf die Kinder und Jugendlichen überflüssig sein. Im Übrigen hat das BSG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Geeignetheit regelhaft zu bejahen ist und damit eine ausführliche Prüfung auf Ausnahmefälle beschränkt (Die Geeignetheit ist in aller Regel unproblematisch und ohne erheblichen Prüfaufwand von der Behörde zu bejahen.). In den Fällen, in denen Behörden (zB Schulen) Anbieter sind, dürfte eine solche Prüfung ebenfalls überflüssig sein.

5. Kann bzw. muss ein erweitertes Führungszeugnis von handelnden Personen angefordert werden?

Zu dieser in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabten Frage äußert sich das BSG leider nicht. Es kam in dieser Konstellation auch nicht darauf an. Die Entscheidungen lesen sich zwar so, als würden sie die Frage des Prüfungsaufwands bei der Geeignetheit umfassend und abschließend behandeln, doch spricht viel dafür, dass das BSG an Gefahren für Kinder und Jugendliche mangels Relevanz für die Entscheidung nicht gedacht hat.

6. Können bzw. müssen auch allgemeine Geeignetheitskriterien wie zB die Zuverlässigkeit kontrolliert werden?

Die Entscheidungen schließen das jedenfalls nicht aus. Es kann also weiterhin ein Anbieter, der von einer Person geführt wird, die zB wegen Betrugs im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen vorbestraft ist, von der Anbieterliste ausgeschlossen werden.

Über die Frage der Geeignetheit hinaus beschäftigt sich das BSG mit der Selbsthilfe nach § 30 SGB II (dazu hier) und dem Begriff der „Freizeit“ (dazu hier).