Die Bundesregierung beabsichtigt die vorübergehende Einführung eines Monatstickets für den Regionalverkehr für 9 € monatlich (sog. 9 Euro-Ticket oder 9 für 90-Ticket) für drei Monate (Juni bis August 2022). Derzeit sieht es so aus, dass das 9-Euro-Ticket auch für alle Abo-Karten und Schülerbeförderungstickets gelten wird. Damit steht es Schülern zur Verfügung und wird in aller Regel das günstigste Schülerbeförderungsticket unabhängig von der Länge der Wegstrecke sein.
Was bedeutet dies für noch zu bewilligende Schülerbeförderungskosten? Nach § 28 Abs. 4 SGB II bzw. § 34 Abs. 4 SGB XII haben die leistungsberechtigten Schüler einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten der Schülerbeförderung als Geldleistung. Dies bedeutet, dass nur ein Anspruch auf die notwendigen Kosten, also die kostengünstigste Fahrtmöglichkeit (Voelzke in: Hauck/Noftz SGB II, § 28, Rn. 70) besteht. Für Juni bis August können also jeweils höchstens 9 € monatlich als Geldleistung bewilligt werden. Ob die Schüler von diesem Geld tatsächlich das 9-Euro-Ticket oder ein anderes teureres Ticket kaufen spielt dabei keine Rolle.
Erwägungen, ob bei denjenigen, die Unkenntnis von dem günstigen Ticket sich für ein normales teureres entscheiden haben, Ausnahmen zu machen sind, werden wahrscheinlich in Praxis nicht erforderlich sein, da das Ticket so ausgestaltet werden soll, dass die Mehrkosten den Kunden automatisch erstattet werden, also höhere Kosten gar nicht oder nur vorübergehend anfallen können. Aber auch rechtlich bedarf es keines Schutzes der Leistungsberechtigten, da sie aus der Höhe der zu bewilligten Leistungen erkennen können, dass es offenbar ein günstigeres Ticket gibt.
Für laufende Bewilligungen kommt nur eine teilweise Aufhebung wegen nachträglich eintretender Rechtswidrigkeit nach § 48 SGB X in Betracht. Wohngeld-, Kinderzuschlags- und SGB II-Bezieher können allerdings wegen § 40 Abs. 6 S. 3 SGB II (i.V.m. § 6b Abs. 3 BKGG) nicht zu einer Erstattung des zu viel gezahlten Betrags nicht gezwungen werden und können den an sie erstatteten Betrag also behalten. Bei AsylbLG- und SGB XII-Beziehern kommt aber bei Bösgläubigkeit eine Aufhebung und Erstattung in Betracht.
Lautet die Bewilligung auf eine monatliche Geldzahlung (z.B. bei einem monatlich zu zahlenden Abonnement) kommt eine Aufhebung für die Zukunft ohne Prüfung von Vertrauensschutz in Betracht und hindert die weitere Auszahlung der zu hohen Leistungen, ohne das eine (verbotene) Erstattung dazu nötig ist. In diesem Fall besteht auch bei SGB II-, Wohngeld- und Kinderzuschlagsbeziehern die Möglichkeit einzugreifen.