Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Kosten für die Teilnahme an den deutschen Jugendschachmeisterschaften nicht über § 28 Abs. 7 SGB II a.F. übernommen werden können. Die Kosten, die vor allem aus Übernachtungskosten für die mehrtätige Veranstaltung bestanden, seien dem Leistungssport zuzuordnen. Dieser sei nicht mehr von der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erfasst.
Die Entscheidung ist zwar zu § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II a.F. ergangen, ist aber immer noch aktuell, da der Wortlaut „Aufwendungen im Zusammenhang mit“ sich seit dem 1.8.2018 auch im aktuellen Gesetzestext von § 28 Abs. 7 S. 1 SGB II findet.
Es wird sich zeigen, ob sich diese Auffassung durchsetzt. In der Praxis wird es häufig nicht einfach sein, zwischen Breiten- und Leistungssport zu unterscheiden.
Es ist auch fraglich, ob das Ergebnis richtig ist. Schließlich können Kosten für die Teilnahme an Turnieren auch bei weniger begabten Sportlern anfallen. Hier spricht dann zumindest nicht der Aspekt „Leistungssport“ gegen eine Übernahme. Soll tatsächlich nur für die un- bis mittelbegabten Sportler eine Übernahme erfolgen, während die hochbegabten ausgeschlossen sind?
Stimmt es überhaupt, dass Aufwendungen mit Bezug zum Leistungssport nicht umfasst sind? Warum wird überhaupt dem Leistungssport die Fähigkeit, die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft herzustellen, abgesprochen? Die Mitgliedschaft der Klägerin in einem Landesleistungskader dürfte ebenso geeignet sein, sie in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren, wie der bloße Breitensport in einem Sportverein.
Da es um Übernachtungskosten ging, liegt auch die Frage nahe, ob es sich bei den Schachmeisterschaften nicht um eine Freizeit im Sinne des § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II handelt. Angesichts der Konturenlosigkeit des Begriffs Freizeit ist auch das nicht völlig ausgeschlossen (zur Freizeit aktuell BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R – Terminbericht).