Sind Kinder, die online am Unterricht ihrer ukrainischen Schule teilnehmen, Schüler?

Aufgrund der aktuellen politischen Lage stellen sich viele Fragen um die Leistungen für ukrainische Flüchtlinge. Viele der Kinder besuchen derzeit keine deutsche Schule, sondern nehmen am Online-Unterricht einer ukrainischen Schule teil. Reicht das aus, um Schüler im Sinne der § 28 Abs. 1 SGB II bzw. § 34 Abs. 1 SGB XII zu sein? Dabei stellen sich zwei Fragen:

1. Ist der Besuch eine ausländischen Schule ausreichend?
Zu dieser Frage gibt es bisher noch keine veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen. Allerdings wird in der Literatur überwiegend davon ausgegangen, dass auch der Besuch einer ausländischen Schule dazu führt, dass das Kind Schüler ist (z.B. Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 04.10.2021), Rn. 63; Luik in: Eicher/Luik, SGB II, § 28 SGB II Rn. 17). Ausnahmen werden angedacht, wenn die Schüler sich nur während der Ferien temporär in Deutschland aufhalten (Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 04.10.2021), Rn. 63). Da das Ende des Aufenthalts in diesen Fällen nicht absehbar ist, spricht einiges dafür, von einer Schülereigenschaft auszugehen.

2. Reicht bloßer Online-Unterricht aus?

Bereits im Rahmen des pandemiebedingten Distanzunterrichts hat niemand die Auffassung vertreten, dadurch entfalle die Schülereigenschaft. Der Wortlaut („Schule besuchen“) deutet zwar einen tatsächlichen Besuch an, meint aber nach richtiger Auffassung ohnehin nur die Anmeldung des Schüler an der Schule und setzt keinen tatsächlichen Schulbesuch voraus.

Es spricht also viel dafür, von einer Schülereigenschaft und damit auch von einer Leistungsberechtigung für den Schulbedarf auszugehen.

LSG Sachsen-Anhalt: keine Teilhabeleistungen für Leistungssport

Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Kosten für die Teilnahme an den deutschen Jugendschachmeisterschaften nicht über § 28 Abs. 7 SGB II a.F. übernommen werden können. Die Kosten, die vor allem aus Übernachtungskosten für die mehrtätige Veranstaltung bestanden, seien dem Leistungssport zuzuordnen. Dieser sei nicht mehr von der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erfasst.

Die Entscheidung ist zwar zu § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II a.F. ergangen, ist aber immer noch aktuell, da der Wortlaut „Aufwendungen im Zusammenhang mit“ sich seit dem 1.8.2018 auch im aktuellen Gesetzestext von § 28 Abs. 7 S. 1 SGB II findet.

Es wird sich zeigen, ob sich diese Auffassung durchsetzt. In der Praxis wird es häufig nicht einfach sein, zwischen Breiten- und Leistungssport zu unterscheiden.

Es ist auch fraglich, ob das Ergebnis richtig ist. Schließlich können Kosten für die Teilnahme an Turnieren auch bei weniger begabten Sportlern anfallen. Hier spricht dann zumindest nicht der Aspekt „Leistungssport“ gegen eine Übernahme. Soll tatsächlich nur für die un- bis mittelbegabten Sportler eine Übernahme erfolgen, während die hochbegabten ausgeschlossen sind?

Stimmt es überhaupt, dass Aufwendungen mit Bezug zum Leistungssport nicht umfasst sind? Warum wird überhaupt dem Leistungssport die Fähigkeit, die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft herzustellen, abgesprochen? Die Mitgliedschaft der Klägerin in einem Landesleistungskader dürfte ebenso geeignet sein, sie in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren, wie der bloße Breitensport in einem Sportverein.

Da es um Übernachtungskosten ging, liegt auch die Frage nahe, ob es sich bei den Schachmeisterschaften nicht um eine Freizeit im Sinne des § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II handelt. Angesichts der Konturenlosigkeit des Begriffs Freizeit ist auch das nicht völlig ausgeschlossen (zur Freizeit aktuell BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R – Terminbericht).

LSG Sachsen-Anhalt v. 2.2.2022 – L 2 AS 261/19 –