§ 34c SGB XII enthält mit Wirkung zum 1.1.2022 nunmehr keine Zuweisung der Zuständigkeit auf die Kommunen mehr, sondern überlässt den Ländern die Bestimmung der zuständigen Träger für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Damit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 7.7.2020 – 2 BvR 696/12) umgesetzt. Die Gesetzesbegründung findet sich unter BT-Drs. 19/28834, S. 49 f. Die Bestimmung erfolgt unabhängig von der Zuständigkeit für die sonstigen Leistungen der Sozialhilfe. Die §§ 3, 6 und 7 SGB XII werden ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
Es obliegt jetzt den Ländern, die Zuständigkeit zu bestimmen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese den Kommunen übertragen werden wird. Wahrscheinlich wird sich im Ergebnis also nichts
ändern.