Das BSG hat entschieden, dass politische Parteien und ihre Jugendorganisationen grundsätzlich als Anbieter von Teilhabeleistungen in Betracht kommen. Eine Nichtaufnahme auf die Anbieterliste bzw. die Verweigerung des Abschlusses einer Kooperationsvereinbarung kommt aber bei fehlender Geeignetheit in Betracht. Es müssen sowohl die inhaltliche Ausrichtung des Anbieters als auch die von ihm angebotene Freizeit ihrer Art und ihrem Inhalt nach die Gewähr bieten, eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu fördern.
Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Möglicherweise ergibt sich aus den Ausführungen des BSG eine Pflicht zur generellen Eignungsprüfung (dazu siehe hier). Möglicherweise ergeben sich aus den Entscheidungsgründen weitere Erkenntnisse zum Verhältnis des Leistungsträgers zum Anbieter.
BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 R
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