BSG: Eignungsprüfung bei Anbietern einer Freizeit

Das BSG hat entschieden, dass das Erfordernis der Eignung in der Grundkonzeption der BuT-Leistungen angelegt ist. Sowohl die inhaltliche Ausrichtung des Anbieters als auch die von ihm angebotene Freizeit müssen ihrer Art und ihrem Inhalt nach die Gewähr bieten, eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Dazu bedarf es neben der Prüfung, ob der Anbieter die Leistung organisatorisch erbringen kann, jedenfalls eines Mindestmaßes an inhaltlicher Kontrolle. Der Jugendverband der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) bezwecke, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, und sei deshalb nicht als Anbieter geeignet.

Bisher liegt nur der Terminbericht vor. Die Auffassung der Vorinstanz, politischen Parteien und ihren Jugendorganisationen dürften generell keine staatlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, hat sich das BSG offenbar nicht angeschlossen. Offenbar hat die Beobachtung durch den Verfassungsschutz für sich nicht als Begründung für eine Ungeeignetheit ausgereicht. Jedenfalls stellt das BSG, die Absicht, tragende Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, konkret fest.

Die Entscheidung liest sich so, als würde das BSG für jede BuT-Leistung eine solche Eignungsprüfung erwarten. Jedenfalls beziehen sich die genannten Argumente im wesentlichen nicht spezifisch auf Teilhabe, sondern auf alle BuT-Leistungen. Eine Differenzierung danach, ob der Leistungsträger Sachleistungen gewährt und überhaupt eine Anbieterliste führt, erfolgt nicht. Möglicherweise erwartet das BSG unabhängig von der Vorgehensweise eine Eignungsprüfung. Wie das allerdings bei den sei August 2019 möglichen bloßen Geldleistungen praktisch erfolgen soll, ist unklar.

Wenn auch die Entscheidungsgründe für eine generelle Eignungsprüfung sprechen, werden auf einen Großteil der Leistungsträger erhebliche Umstellungen bei der Erbringung der Teilhableistungen, der Lernförderung und ggf. auch der Mittagsverpflegung zu kommen. Bei den übrigen Leistungen dürfte eine Nichteignung von Anbietern so fernliegend sein, dass eine Prüfung überflüssig ist.

Aus dem Terminbericht ist auch nicht ersichtlich, wie das BSG den Begriff der Freizeit definieren wird. Da aber offenbar eine Prüfung erfolgt ist, kann auch in diesem Punkt noch auf die Entscheidungsgründe gehofft werden.

BSG v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R

Aktuelles dazu hier.