Rechtsprechung – Muss der BuT-Leistungsträger im BKGG in gerichtlichen Verfahren eine Pauschgebühr zahlen?

Das SG Aachen hat entschieden, BuT-Leistungsträger im BKGG eine Pauschgebühr zu zahlen hat. Pauschgebühren in Höhe von 150 € für ein Verfahren vor einem Sozialgericht haben nach § 184 SGG alle Sozialleistungsträger zu zahlen. Eine Ausnahme gilt nach § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X für die „Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge“. Die für BuT-Leistungen im BKGG zuständige Kommune ist kein solcher Träger (SG Aachen v. 7.1.2021 – S 11 SF 41/20 PG).

Die Entscheidung des SG Aachen ist überzeugend. Die Gemeinde ist schließlich nicht in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträge Beteiligte des Verfahrens gewesen, sondern als Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG (vgl. Schütz, Die Besonderheiten des sozialgerichtlichen (Pausch-)Gebührenrechts bleiben spannend. jurisPR-SozR 11/2021 Anm.5).

Für die anderen BuT-Leistungsträger im SGB II, SGB XII und AsylbLG dürfte allerdings keine Pauschgebühr anfallen. Schließlich gehören die jeweiligen BuT-Leistungen zu der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dabei ist es unerheblich, wenn z.B. die SGB II-BuT-Leistungen durch die Kommune, die sonstigen SGB II-Leistungen aber durch das Jobcenter erbracht werden.