Der Gesetzgeber hat die Corona-Sonderregeln verlängert. § 68 SGB II hat nunmehr folgende ab dem 1.4.2021 geltende Fassung:
§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
1Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4§ 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 142 SGB XII ist entsprechend geändert worden.
Die Begründung lautet (BT-Drs. 19/26542, S. 19):
Die mit der Änderung vorgesehene Verlängerung der Sonderregelungen für die Bedarfe für Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern berücksichtigt die Tatsache, dass die vollständige Aufhebung der aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erforderlichen Einschränkungen derzeit nicht absehbar ist. Insbesondere sind Schulschließungen weiterhin jederzeit pandemiebedingt – bundes- oder landesweit oder auch nur in einzelnen Schulen – möglich, so dass die Regelung in diesen Fällen weiterhin Anwendung findet. Bei der Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler wird im Fall der Schließung der Schule oder der Schulkantine auch weiterhin auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung verzichtet, und es können auch weiterhin Kosten der Lieferung der Verpflegung als Bedarf anerkannt werden.
Mit der Verlängerung wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass es im weiteren Jahresverlauf zu einer erneuten Verstärkung des Infektionsgeschehens kommen sollte.
Der Gesetzesentwurf sah zunächst nur die Verlängerung bis Juni 2021 vor. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die weitere Verlängerung und Flexibilisierung der Frist vorgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/26967).
Außerdem enthält der Entwurf weitere Regelungen ohne bzw. mit wenig Bezug zu den BuT-Leistungen. Die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung (§ 41a Abs. 4 SGB II) wird vereinfacht und eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie im SGB II, SGB XII und AsylbLG geregelt.