Keine der BuT-Leistungen ist durch das Starke-Familien-Gesetz so verändert worden, wie die Teilhabe. Für die Leistungsträger bestehen erhebliche Unklarheiten, wie und in welcher Höhe diese Leistungen jetzt zu erbringen sind. Teilweise werden die Leistungen weiterhin als Sachleistung in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen erbracht, häufig erfolgt aber auch eine pauschale Geldleistung von 180 € für einen Bewilligungszeitraum für ein Jahr.
Was hat sich also geändert? Klar ist, dass der Gesetzgeber nicht mehr nur noch Mitgliedsbeiträge, sondern alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an entsprechenden Aktivitäten übernahmefähig gemacht hat. Kosten für z.B. Musikinstrumente, Sportausrüstung oder auch Fahrtkosten sind seit dem 1.8. 2019 vom Leistungsumfang erfasst. Ebenso deutlich ist es, dass die Leistungen auf 15 € monatlich erhöht worden sind.
Schwieriger wird schon der Umgang mit der Einführung der Pauschalleistung. Die Intention des Gesetzesgeber ist erstmal klar: Unabhängig davon, wie hoch die Aufwendungen für Teilhabeaktivitäten tatsächlich sind, erfolgt immer eine Bewilligung in voller Höhe des Budgets für den Bewilligungszeitraum (15 € pro Monat). Das ist unproblematisch, wenn der Leistungsberechtigte im Laufe des Bewilligungszeitraums auch tatsächlich Kosten in dieser Höhe hat. Schwierig wird es dann, wenn der Leistungsberechtigte nicht auf Aufwendungen in dieser Höhe kommt. Darf er dann den Rest anderweitig ausgeben? Oder muss er denn zu viel erhaltenen Betrag zurückzahlen? Schließlich sind BuT-Leistungen grundsätzlich zweckgebunden. An dieser Frage hängt auch, ob eine Erbringung als Sachleistung überhaupt noch möglich ist. Wenn das Budget letztlich zweckfrei (mit Ausnahme der auslösenden Aktivität) einsetzbar ist, gibt es keinen Grund mehr für eine Erbringung als Sachleistung.
Eine weitere ungeklärte Frage ist, ob der Wegfall des Begriffs Mitgliedsbeiträge dazu führt, dass alle Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit erfasst werden und es nicht mehr darauf ankommt, dass diese institutionell organisiert sind und regelmäßig stattfinden. Wollte der Gesetzgeber auch insoweit den Anwendungsbereich erweitern oder handelt es sich nur um einen Fehler des Gesetzgebers?
Ausführlich nimmt Gunnar Formann, Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach dem Starke-Familien-Gesetz – Eine faktische Regelbedarfserhöhung?, SGb 2021, 149 zu diesen Fragen Stellung. Der Aufsatz kann unter diesem Link erworben werden:
Die Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der (diesozialgerichtsbarkeit.de)