Literatur: Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff

Einen guten Überblick über Bildungsleistungen für digitale Endgeräte, Mobiliar und Nach- und Hausaufgabenhilfe insbesondere für die Zeit der Pandemie und über die nun notwendigen Maßnahmen bietet ein neuer Aufsatz. Bei den ersten beiden Themenbereichen geht es weniger um eigentliche BuT-Leistungen, sondern um andere Anspruchsgrundlagen im SGB II. Während die Ausstattung mit Endgeräten derzeit in aller Munde ist, wurde über Stühle und Schreibtische bisher nicht nachgedacht. Tatsächlich liegt es nahe, in Zeiten des Distanzunterrichts bei der Erstausstattung auch diese Gegenstände vorzusehen. Bei der durch das BSG abgesegneten Definition des Begriffs der Lernförderung („jede Förderung Lernender“) ist übrigens sogar eine Übernahme von Gegenständen im Bereich der Lernförderung nicht vollkommen ausgeschlossen.

Auch die zu Recht angesprochene Frage, ob die Schüler den durch Distanz- und Wechselunterricht entstandenen Rückstand durch Lernförderung aus BuT-Mitteln auch dann aufholen dürfen, wenn die Leistungen nur schlechter werden, dass wesentliche Lernziel (ausreichendes Niveau) aber noch erreicht wird, muss jetzt beantwortet werden. Die Autorinnen schließen mit der richtigen Schlussfolgerung, dass auch für die Folgen der Pandemie wieder der Bund der Ausfallbürge für Länder und die Schulen sein muss.

Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff