Literatur: Die vierten Empfehlungen des Deutschen Vereins

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins leisten bereits seit Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gute Dienste. Jetzt sind die neuen Empfehlungen vom 24.11.2020 veröffentlicht. Sie sind auf der Seite des Deutschen Vereins frei zugänglich. (Link)

Wie schon bisher sind auch die neuen Empfehlungen sehr praxisorientiert und helfen häufig weiter als die meist etwas theoretischen und vor allem weniger umfassenden Kommentierungen zu den einschlägigen Paragrafen. Insbesondere für den schnellen Überblick gehören die Empfehlungen zu dem Besten, was es im Bereich Bildung und Teilhabe gibt. Knapp aber präzise werden auf 41 Seiten alle wichtigen Aspekte der Leistungserbringung angesprochen. Die Änderungen durch das Starke-Familien-Gesetz sind enthalten.

Auch für diese Veröffentlichung gilt das, was zumeist im Bereich Bildung und Teilhabe gilt: Es gibt wenige eindeutige Wahrheiten, weil das BSG noch kaum Rechtsfragen in diesem Bereich entschieden hat. Es gibt also häufig mehrere vertretbare Meinungen. Natürlich können in den Empfehlungen nicht alle Meinungen dargestellt werden. Das ist aber auch nicht die Zielrichtung der Veröffentlichung. Es handelt sich um Empfehlungen im besten Sinne. Man kann danach handeln, muss es aber nicht. Wenn Neues vertreten wird (z.B. bei der Anwendbarkeit der Pauschalregelung der Mittagsverpflegung auch im Bereich der Kindertageseinrichtungen, S. 27) wird dies kenntlich gemacht.

Auf einen Punkt ist aber hinzuweisen. Auf S. 20 wird ausgeführt, dass für die Zumutbarkeit der Streckenlänge bei der Schülerbeförderung anhand der landes- und ortsüblichen Schülerbeförderungsbestimmungen beurteilt werden kann. Die dazu angeführte Entscheidung des BSG sieht das aber gerade nicht vor, sondern zieht nur die Entfernung allgemein als Kriterium heran, stellt dann aber klar, dass die Zumutbarkeit im Einzelfall anhand eigenständiger bundeseinheitlicher Kriterien zu beurteilen ist (BSG v. 17.3.2016 – B 4 AS 39/15 R – Rn. 23).

Wer einen ausführlicheren Überblick haben will, muss auf Formann, Handbuch der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 2021 (Link) zurückgreifen.

Vierte Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Link)

Literatur: Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff

Einen guten Überblick über Bildungsleistungen für digitale Endgeräte, Mobiliar und Nach- und Hausaufgabenhilfe insbesondere für die Zeit der Pandemie und über die nun notwendigen Maßnahmen bietet ein neuer Aufsatz. Bei den ersten beiden Themenbereichen geht es weniger um eigentliche BuT-Leistungen, sondern um andere Anspruchsgrundlagen im SGB II. Während die Ausstattung mit Endgeräten derzeit in aller Munde ist, wurde über Stühle und Schreibtische bisher nicht nachgedacht. Tatsächlich liegt es nahe, in Zeiten des Distanzunterrichts bei der Erstausstattung auch diese Gegenstände vorzusehen. Bei der durch das BSG abgesegneten Definition des Begriffs der Lernförderung („jede Förderung Lernender“) ist übrigens sogar eine Übernahme von Gegenständen im Bereich der Lernförderung nicht vollkommen ausgeschlossen.

Auch die zu Recht angesprochene Frage, ob die Schüler den durch Distanz- und Wechselunterricht entstandenen Rückstand durch Lernförderung aus BuT-Mitteln auch dann aufholen dürfen, wenn die Leistungen nur schlechter werden, dass wesentliche Lernziel (ausreichendes Niveau) aber noch erreicht wird, muss jetzt beantwortet werden. Die Autorinnen schließen mit der richtigen Schlussfolgerung, dass auch für die Folgen der Pandemie wieder der Bund der Ausfallbürge für Länder und die Schulen sein muss.

Dern, Wersig, Bedarfe für Bildung (nicht nur) während der Corona-Pandemie, info also 2020, 201 ff